Internationale Menschenrechtsdokumente
Internationale Abkommen auf globaler und regionaler Ebene sind die wichtigsten Rechtsquellen für die Menschenrechte. Als „Völkerrecht“ sind sie für Staaten grundsätzlich nur verbindlich, wenn sie von diesen unterzeichnet und ratifiziert, d.h. als bindend akzeptiert werden.
Auf globaler Ebene sind insbesondere der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Pakt I – WSK-Pakt) und der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Pakt II – IPBPR) hervorzuheben. Beide wurden 1966 von der UN verabschiedet. Daneben hat die UN-Generalversammlung einige weitere Konventionen zum Schutze bestimmter Rechte oder Personen mit bestimmten Bedürfnissen erarbeitet – so zum Beispiel das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung; das Übereinkommen über die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau; das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe und das Übereinkommen über die Rechte des Kindes.
Für den österreichischen Menschenrechtsschutz spielen generell die regionalen Instrumente eine größere Rolle: Die wichtigste Konvention in Europa ist die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), die durch die Europäische Sozialcharta ergänzt wurde – letztere garantiert die in der EMRK nicht gewährleisteten wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte.
Beispiele für internationalen Menschenrechtschutz
Die Staaten haben durch völkerrechtliche Vereinbarungen eine Vielzahl internationaler Überwachungsmechanismen geschaffen, um die Umsetzung der von den Staaten eingegangenen Verpflichtungen zu kontrollieren und einzufordern. Die wichtigste Vertragskontrollorgane auf globaler Ebene sind die „Treaty Bodies“ der UN, auf regionaler Ebene der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Die Treaty Bodies der UN mit Sitz in Genf sind für die Überprüfung der Einhaltung jeweils eines der globalen Menschenrechtsabkommen zuständig. Zu den „Kontrollmechanismen“ zählen die von den Vertragsstaaten zu verfassenden Staatenberichte (samt den von NGOs verfassen „Schattenberichten“), die Individualbeschwerde (soweit diese Möglichkeit vom Vertragsstaat akzeptiert wurde) und Staatenbeschwerden.
Der EGMR kontrolliert die Einhaltung der den Vertragsstaaten der EMRK auferlegten Verpflichtungen im Rahmen von Individual- und Staatenbeschwerdeverfahren. Zentral für die Erfolgsgeschichte des EGMR ist vor allem, dass er verbindliche Entscheidungen über das Vorliegen einer Verletzung trifft und dem Einzelnen darüber hinaus auch Entschädigungen für durch die Konventionsverletzung entstandenen Schaden zusprechen kann. Die Umsetzung der Urteile des EGMR durch den betroffenen Staat wird kontrolliert.
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