Humanitärer Notstand auf Lampedusa 2023: Innerhalb von sechs Tagen haben rund 9.000 Migrant*innen die italienische Insel erreicht. © APA Images / EXPA/ laPresse/ Cecilia Fabiano
Humanitärer Notstand auf Lampedusa 2023: Innerhalb von sechs Tagen haben rund 9.000 Migrant*innen die italienische Insel erreicht. © APA Images / EXPA/ laPresse/ Cecilia Fabiano

Flucht und Migration in Europa: Asylrecht, EU-Politik und Menschenrechte

Vorwort: Europa muss sich auf die Menschenrechte zurückbesinnen

Veröffentlicht im März 2026.

Ob Krieg, politische und religiöse Verfolgung oder Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen oder ethnischen Gruppe: Tausende Menschen treffen tagtäglich die schwierige Entscheidung, ihre Heimat für unbestimmte Zeit oder für immer zu verlassen – sie fürchten um ihr Leben und um die Sicherheit ihrer Familien. Doch Menschen auf der Flucht setzen sich unvorstellbaren Gefahren aus und niemand fühlt sich für sie verantwortlich. Stattdessen machen beispielsweise die europäischen Staaten die Grenzen dicht und zeigen sich wenig solidarisch.

Die europäische Politik muss sich auf ihr Fundament – die Menschenrechte – zurückbesinnen und international humanitäre Lösungen vorantreiben. Das bedeutet Hilfe vor Ort, umfassend sichere Fluchtrouten sowie die Gewährleistung des Rechts, Asyl zu suchen, das jeder europäische Staat respektieren muss.

Stattdessen versuchen europäische Regierungschef*innen immer wieder, Maßnahmen zu ergreifen, die das Recht, Asyl zu suchen, untergraben und die Verantwortung der EU auf andere Staaten verlagern. Abkommen mit Drittstaaten, Pushbacks, das Aussetzen der Familienzusammenführung, Abschiebungen in Länder, in denen Verfolgung und Folter drohen, sowie Kürzungen sozialer Rechte für Geflüchtete sind nur einige Beispiele einer EU-Asylpolitik, die mehr auf Hetze und Ausgrenzung statt auf Menschlichkeit basiert.

In ganz Polen demonstrieren 2021 zahlreiche Menschen gegen Pushbacks an der polnisch-belarusischen Grenze.  © Grzegorz Żukowski
In ganz Polen demonstrieren 2021 zahlreiche Menschen gegen Pushbacks an der polnisch-belarusischen Grenze. © Grzegorz Żukowski

Auch der Versuch, menschenrechtliche Instrumente wie die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) zu ändern, um die Rechte von Geflüchteten einzuschränken, ist besorgniserregend.

Im April 2024 hat das Europäische Parlament nach jahrelangen Verhandlungen den neuen EU-Migrationspakt verabschiedet. Die ursprüngliche Idee des neuen EU-Migrationspakts war es, eine humanitäre und sichere europäische Migrationspolitik zu schaffen, die auf Zusammenarbeit zwischen allen EU-Mitgliedstaaten beruht. In den nun vorliegenden Regelungen wird jedoch ein deutlicher Fokuswechsel erkennbar: Statt des Schutzes von Menschen steht zunehmend der Schutz der Grenzen im Vordergrund. Dies wirft erhebliche Fragen hinsichtlich der Wahrung und Gewährleistung der Menschenrechte von Menschen auf der Flucht auf.

Amnesty International befürchtet mehr Leid und Rechtsverletzungen für Menschen auf der Flucht.

Rechte von Geflüchteten: Internationaler Schutz und Gesetze

Die Rechte von Schutzsuchenden und Geflüchteten sind durch internationales Recht geschützt, unabhängig davon, wie und warum sie in ein Land kommen. Sie haben die gleichen Rechte wie alle anderen Menschen und genießen darüber hinaus besonderen oder spezifischen Schutz, darunter:

  • Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (Artikel 14), die besagt, dass jeder Mensch das Recht hat, in anderen Ländern Asyl zu suchen und zu genießen
  • Die UN-Flüchtlingskonvention von 1951 und ihr Protokoll von 1967), die Geflüchtete davor schützt, in Länder zurückgeschickt zu werden, in denen ihnen Verfolgung droht
  • Regionale Rechtsinstrumente zum Flüchtlingsrecht einschließlich der OAU-Konvention (Flüchtlingskonvention der Organisation für Afrikanische Einheit) von 1969, der Cartagena-Erklärung von 1984, und das Gemeinsame Europäische Asylsystem
  • Menschenrechtsinstrumente:
    • Internationale Ebene
      • die UN-Antifolterkonvention (CAT)
      • die UN-Kinderrechtskonvention (KRK)
      • der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR)
      • die UN-Konvention zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen (CRPD)
    • Europa
      • Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)
      • Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GRC)
    • Amerika
      • Amerikanische Menschenrechtskonvention (Pakt von San José)
      • Amerikanische Erklärung der Rechte und Pflichten des Menschen
    • Afrika:
      • Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker (Banjul-Charta)
      • Afrikanische Charta über die Rechte und das Wohlergehen des Kindes

Warum Menschen ihre Heimat verlassen

Es gibt viele Gründe, warum Menschen auf der ganzen Welt versuchen, ihr Leben in einem anderen Land wieder aufzubauen. Manche Menschen verlassen ihre Heimat, um einen Job oder eine Ausbildung zu bekommen. Andere sind gezwungen, vor Verfolgung oder Menschenrechtsverletzungen wie Folter zu fliehen. Millionen fliehen vor bewaffneten Konflikten oder anderen Krisen oder Gewalt. Einige Menschen fühlen sich nicht mehr sicher und sind möglicherweise allein deshalb angegriffen worden, weil sie eine bestimmte Identität haben, einen bestimmten Lebensstil pflegen oder bestimmte Überzeugungen vertreten – etwa aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion, sexuellen Orientierung oder politischen Ansichten.

Diese Reisen, die alle mit der Hoffnung auf eine bessere Zukunft beginnen, können auch voller Gefahr und Angst sein. Manche Menschen laufen Gefahr, Opfer von Menschenhandel und anderen Formen der Ausbeutung zu werden. Einige werden von den Behörden inhaftiert, sobald sie in einem neuen Land ankommen. Sobald sie sich eingelebt haben und ein neues Leben aufgebaut haben, sind viele täglich mit Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Diskriminierung konfrontiert. Manche Menschen fühlen sich am Ende allein und isoliert, weil sie die Unterstützungsnetzwerke verloren haben, die die meisten von uns für selbstverständlich halten – unsere Freund*innen, Kolleg*innen oder Verwandten. 

Fluchtursachen: Kriege, Verfolgung, Naturkatastrophen

Weltweit sind etwa 43 Millionen Menschen auf der Flucht (Stand: 2025). Viele Menschen fühlen sich von diesen Zahlen überwältigt und betrachten Menschen, die Grenzen überschreiten, als globale Krise. Wir bei Amnesty International sind nicht der Meinung, dass es sich um eine Krise der Zahlen handelt. Die Menschen sind nicht das Problem. Vielmehr liegen die Probleme in den Ursachen, die Menschen dazu zwingen, Grenzen zu überschreiten – wie Kriege, Verfolgung, Gewalt und Naturkatastrophen – sowie in den kurzsichtigen, schlecht vorbereiteten, unrealistischen und oftmals xenophoben politischen Reaktionen darauf.

Die Sea-Eye-Crew rettet 2018 17 Menschen aus einem Holzboot im zentralen Mittelmeer. © Alexander Draheim / Sea-Eye
Die Sea-Eye-Crew rettet 2018 17 Menschen aus einem Holzboot im zentralen Mittelmeer. © Alexander Draheim / Sea-Eye

1 von 70

Menschen weltweit sind auf der Flucht

43 Millionen

Menschen sind Geflüchtete (Flüchtlinge)

50 %

der geflüchteten Menschen sind Frauen und Mädchen

11,8 Millionen

Menschen sind aus Afghanistan oder Syrien geflohen

13,4 Millionen

Menschen sind aufgrund des Konflikts im Sudan in Nachbarländer geflohen

41 %

aller Geflüchteten sind Kinder

(Quelle: UNHCR)

Der Mensch hinter der Bezeichnung

Begriffe wie „Flüchtling/Geflüchtete*r“, „Migrant*in“ oder „Asylsuchende*r“ beschreiben nur einen Teil der Lebensrealität von Menschen, die ihre Heimat verlassen haben. Sie sind vorübergehend und erfassen nicht, wer diese Menschen wirklich sind.

Denn diese Bezeichnungen beziehen sich lediglich auf eine einzelne Erfahrung: das Verlassen des eigenen Landes. Doch die Identität eines Menschen besteht aus weit mehr. Wie alle anderen sind auch sie vielfältig, einzigartig und mehr als ihr rechtlicher Status.

Menschen definieren sich durch ihre Herkunft, ihre Sprache, ihre Kultur, ihre Traditionen, ihre Beziehungen, ihre Gefühle und ihre Interessen. Sie sind zum Beispiel Lehrer*innen, Ärzt*innen, Künstler*innen, Eltern, Geschwister oder Fußballfans.

Der migrationsrechtliche Status kann daher niemals die gesamte Persönlichkeit eines Menschen widerspiegeln. Niemand sollte allein auf Grundlage dieser Bezeichnung beurteilt werden.

Warum Regierungen Menschen auf der Flucht aufnehmen sollten

Wir möchten in einer Welt leben, in der Menschen, die sich in großer Gefahr befinden, die Möglichkeit haben, ihr Leben in Sicherheit neu aufzubauen. Staaten müssen das Recht auf Asyl respektieren und Menschen schützen, wenn ihnen in ihrem Heimatland Verfolgung oder schwere Menschenrechtsverletzungen drohen.

Die Aufnahme von Menschen aus anderen Ländern kann Gesellschaften stärken, weil sie vielfältiger und anpassungsfähiger werden. Einige der inspirierendsten und einflussreichsten Persönlichkeiten aus Kunst, Wissenschaft, Politik und Technologie waren Geflüchtete, Asylsuchende und Migrant*innen. Sie durften ihr Leben in einem neuen Land neu aufbauen und blühten als Mitglieder einer neuen Gemeinschaft auf.

Glossar Flucht und Migration: Begriffe, Definitionen Und Terminologie Von A-Z

Im Migrationsdiskurs fallen immer wieder viele unterschiedliche Begriffe. In unserem Glossar von A-Z findest du Definitionen für Begriffe aus den Bereichen Flucht, Asyl und Migration und entsprechende Hinweise, warum bei einigen von ihnen Vorsicht geboten ist.

Abschiebung: Die zwangsweise Durchsetzung der Ausreise einer Person, die sich ohne gültigen Aufenthaltstitel im Land befindet und nicht freiwillig ausreist – häufig nach einer negativen Entscheidung im Asylverfahren. Die betroffene Person wird dabei gegen ihren Willen in ein anderes Land überstellt. Zur Sicherstellung der Abschiebung kann die Behörde Schubhaft anordnen.

Im März 2016 protestierte Amnesty International gemeinsam mit vielen Unterstützer*innen in Wien für eine bessere Flüchtlingspolitik der EU und Österreichs. © Amnesty International Österreich
Im März 2016 protestierte Amnesty International gemeinsam mit vielen Unterstützer*innen in Wien für eine bessere Flüchtlingspolitik der EU und Österreichs. © Amnesty International Österreich

Asyl: Asyl bezeichnet den Schutz, den ein Staat Personen gewährt, die in ihrem Heimatland verfolgt werden und dort keine Sicherheit finden können. Dieser Schutz wird auf Grundlage internationaler Abkommen, wie der Genfer Flüchtlingskonvention und nationaler Gesetze gewährt. Asylsuchende durchlaufen ein rechtliches Verfahren, um ihren Anspruch auf Asyl nachzuweisen. Alle Menschen haben das Menschenrecht, Asyl zu suchen und einen Asylantrag zu stellen. Ob ihnen Asyl gewährt wird, richtet sich nach dem nationalen Asylrecht und den einschlägigen internationalen Rechtsgrundlagen.

Flucht: Flucht beschreibt den erzwungenen Ortswechsel von Menschen, die vor Verfolgung, Krieg, Gewalt, schweren Menschenrechtsverletzungen oder Naturkatastrophen fliehen müssen und in einem anderen Land Schutz suchen. Flucht erfolgt in der Regel plötzlich und ungeplant, oft unter Lebensgefahr und ohne die Möglichkeit, persönliche Habseligkeiten mitzunehmen.

Familienzusammenführung: Familienzusammenführung (oder Familiennachzug) bezeichnet den Prozess, bei dem Familienmitglieder aus dem Ausland zu einer Person ziehen können, die bereits in einem anderen Land Asyl oder subsidiären Schutz erhalten hat. Familienangehörige, die im Ausland geblieben sind, müssen den Antrag auf Familiennachzug innerhalb von drei Monaten nach Zuerkennung des Asylstatus bei der zuständigen Botschaft in Österreich stellen. Subsidiär Schutzberechtigte können grundsätzlich ihre Familienangehörigen erst drei Jahre nach der erstmaligen Zuerkennung ihres Status nachholen.

GEAS: Das Gemeinsame Europäische Asylsystem (Common European Asylum System, CEAS) ist ein politischer und rechtlicher Rahmen, der aus neun Verordnungen und einer Richtlinie besteht. Der EU-Migrations- und Asylpakt wurde im Mai 2024 verabschiedet und wird ab dem 12. Juni 2026 angewandt.

Geflüchtete Menschen (Flüchtlinge): Ein*e Geflüchtete*r ist eine Person, die aus ihrem eigenen Land geflohen ist, weil sie dort von Verfolgung bedroht ist. Die Risiken für ihre Sicherheit und ihr Leben war so groß, dass sie keine andere Möglichkeit sah, als ihr Land zu verlassen und sich in Sicherheit zu bringen, weil ihre eigene Regierung sie nicht vor diesen Gefahren schützen kann oder will. 

Bei positivem Abschluss des Asylverfahrens werden Schutzsuchende als anerkannte Geflüchtete anerkannt und erhalten den Flüchtlingsstatus.

Achtung: Das Wort „Flüchtling“ weist eine bedenkliche Wortstruktur auf, deren Endung "-ling" sich in vorwiegend negativ konnotierten Wörtern wiederfindet. Jedoch wird das Wort „Flüchtling“ in internationalen Abkommen verwendet und ist der juristische Begriff für anerkannte Personen, die Asyl beantragt und es gewährt bekommen haben.

Internationaler Schutz: Schutz, der Menschen gewährt wird, die aufgrund von Verfolgung, Gewalt oder schweren Menschenrechtsverletzungen gezwungen sind, aus ihrem Herkunftsland zu fliehen und in einem anderen Land Zuflucht suchen. Internationaler Schutz wird in zwei Hauptformen gewährt: Status der*des Asylberechtigten und Status der*des subsidiär Schutzberechtigten (subsidiärer Schutz).

Irreguläre Migration (siehe auch -> Reguläre Migration): Irreguläre Migration beschreibt die Bewegung von Personen über nationale Grenzen hinweg ohne die erforderlichen Dokumente oder Genehmigungen. Dies kann durch Einreise ohne Genehmigung, den Verbleib nach Ablauf eines Visums oder die Nutzung falscher Dokumente geschehen.

Achtung: Im polit-medialen Diskurs ist häufig von „illegalen Migrant*innen“ oder „illegaler Migration“ die Rede. Amnesty International weist daraufhin, dass kein Mensch illegal ist, weil er Grenzen ohne Papiere überqueren und gefährliche Fluchtrouten benutzen muss, um sein Leben zu retten. Es ist kein Verbrechen, Sicherheit zu suchen – es ist ein Menschenrecht. Der sensible Umgang mit Begrifflichkeiten ist im Themenbereich Flucht und Migration besonders wichtig, um das Thema sachlich zu bearbeiten, statt Fremdenhass, Angst und Hetze zu schüren.

Migrant*in: Es gibt keine international anerkannte rechtliche Definition einer*eines Migrant*in. Wie die meisten Organisationen verstehen wir bei Amnesty International unter Migrant*innen Menschen, die sich außerhalb ihres Herkunftslandes aufhalten und keine Asylsuchenden oder Geflüchtete sind. Manche Migrant*innen verlassen ihr Land, weil sie zum Beispiel woanders arbeiten, studieren oder in das Land ihrer Familie kommen wollen. Andere haben das Gefühl, dass sie aufgrund von Armut, politischen Unruhen, Bandenkriminalität, Naturkatastrophen oder anderen schwerwiegenden Umständen, die dort herrschen, gehen müssen. Viele Menschen passen nicht in die rechtliche Definition einer*eines Geflüchteten, könnten sich aber dennoch in einer prekären Situation befinden, wenn sie in ihr Heimatland zurück gehen.

Achtung: Auch Migrant*innen, die nicht vor Verfolgung fliehen, haben das Recht auf Schutz ihrer Menschenrechte – egal, welchen Status sie in ihrem neuen Land haben. Regierungen müssen sie vor Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Ausbeutung und Zwangsarbeit schützen. Niemand sollte ohne guten Grund eingesperrt oder zurück in sein Heimatland geschickt werden.

Migration: Migration bezeichnet die dauerhafte oder vorübergehende räumliche Verlagerung des Wohnsitzes von Einzelpersonen oder Gruppen. Dies kann innerhalb eines Landes (Binnenmigration) oder zwischen verschiedenen Ländern (internationale Migration) erfolgen.

Non-Refoulement-Prinzip: Das Non-Refoulement-Prinzip ist ein Eckpfeiler des Flüchtlingsrechts und des internationalen Menschenrechtsschutzes. Es verbietet Staaten, niemanden in Länder zurückzuschicken, in denen Folter, Verfolgung oder andere schwere Menschenrechtsverletzungen drohen.

Pushbacks: Pushbacks sind völkerrechtswidrige Zurückweisungen und das Zurückdrängen von Schutzsuchenden an einer Grenze ohne Prüfung ihres Schutzbedarfs.

Rassismus: Rassismus ist ein Angriff auf die universellen Menschenrechte an sich. Er verleugnet eines der Grundprinzipien der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte – nämlich, dass alle Menschen frei und gleich an Würde und Rechten geboren sind. Rassismus verweigert Menschen systematisch die Ausübung ihrer Grundrechte unter dem Vorwand der Hautfarbe, der ethnischen Herkunft, der nationalen oder auch der sozialen Herkunft (z.B. im indischen Kastensystem). 

Reguläre Migration (siehe auch -> Irreguläre Migration): Reguläre Migration bezeichnet die Bewegung von Personen gemäß den Einwanderungsbestimmungen des Ziellandes. Migrant*innen reisen mit den notwendigen Genehmigungen, wie Visa oder Arbeitserlaubnissen, und halten sich an die rechtlichen Vorgaben des Aufnahmelandes.

Subsidiär Schutzberechtigte: Personen, die nicht als Geflüchtete („Flüchtlinge“) im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt werden, aber dennoch Schutz benötigen, weil ihnen im Herkunftsland ernsthafter Schaden droht (zum Beispiel die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe).

Schutzsuchende Menschen (Asylsuchende Menschen, Asylwerber*innen): Ein Schutzsuchender Mensch ist eine Person, die ihr Land verlassen hat und Schutz vor Verfolgung und schweren Menschenrechtsverletzungen in einem anderen Land sucht, aber noch nicht rechtlich als Flüchtling bzw. Geflüchtete*r anerkannt wurde und auf eine Entscheidung über ihren Asylantrag wartet. Asyl zu suchen ist ein Menschenrecht. Das bedeutet, dass jede*r in ein anderes Land einreisen darf, um dort Asyl zu beantragen.

UMF: Der Begriff Unbegleitete minderjährige Fremde (umF), häufig auch Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, Fluchtwaisen oder auch unbegleitete Flüchtlinge bezeichnet Kinder, die ohne Begleitung ihrer Eltern nach Österreich geflohen sind und in Österreich Asyl beantragt haben. 

Achtung: Bei Amnesty International wird der Begriff „Geflüchtete“ anstelle von „Flüchtlinge“ verwendet. Wenn wir von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen sprechen, sagen wir bewusst „unbegleitete geflüchtete Kinder“, um das Kind in den Vordergrund zu stellen – denn vor allem ist sie oder er ein Kind.

Xenophobie: Xenophobie bedeutet die Diskriminierung von Nicht-Staatsangehörigen. Oft basiert diese Diskriminierung auf Rassismus oder auf Vorstellungen von Überlegenheit und wird häufig von Politiker*innen befeuert, die nach Sündenböcken für soziale oder wirtschaftliche Probleme im eigenen Land suchen.

Flüchtlingsstatus: Wie wird entschieden? Die Genfer Flüchtlingskonvention

Weder Bauchgefühl oder Moral spielen dabei eine Rolle, sondern internationales Recht. Genauer gesagt die Genfer Flüchtlingskonvention von 1951. Sie schützt Menschen weltweit, die nicht sicher in ihrem Herkunftsland leben können. Menschen fliehen aus vielen Gründen. Um aber einen anerkannten Flüchtlingsstatus zu bekommen, gibt es fünf Bedingungen in der Konvention. Nur, wenn alle fünf erfüllt sind, wird eine Person rechtlich als Flüchtling anerkannt.

Die fünf Punkte der Genfer Flüchtlingskonvention 

Die folgenden Punkte sind völkerrechtlich verbindlich. Wenn alle erfüllt sind, liegt ein Flüchtlingsstatus nach der Genfer Flüchtlingskonvention vor. 

  1. Außerhalb des Herkunftslandes 
    Schutz kann nur erhalten, wer sich nicht mehr in dem Land befindet, in dem Verfolgung droht. Wie oder warum die Person das Land verlassen hat, ist egal. Manche verlassen ihr Land bewusst, andere befinden sich aus anderem Anlass im Ausland (z. B. als Studierende oder Reisende) und entwickeln erst später eine begründete Furcht.
  2. Begründete Furcht 
    Angst allein ist zu wenig. Es braucht eine reale und nachvollziehbare Gefahr. Entweder, weil die Situation im Herkunftsland allgemein gefährlich ist oder weil die persönliche Geschichte der Person ein konkretes Risiko zeigt. Beides wird im Einzelfall geprüft.
  3. Verfolgung 
    Mit Verfolgung sind schwere Menschenrechtsverletzungen gemeint. Gewalt, Folter, Bedrohungen oder systematische Ausgrenzung gehören dazu. Verfolgung kann vom Staat ausgehen, aber auch von bestimmten Personen oder Personengruppen, wenn staatlicher Schutz fehlt.
  4. Grund der Verfolgung 
    Die Verfolgung muss mit mindestens einem der fünf Gründe der Flüchtlingskonvention zusammenhängen. Dazu zählen Herkunft, Religion, Ethnie, Nationalität, politische Überzeugung oder die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Eines dieser Gründe reicht aus.
  5. Fehlender wirksamer staatlicher Schutz 
    Wenn im Herkunftsland staatlicher Schutz fehlt, ist es ausgeschlossen jemanden aufzufordern zurückzukehren.

Unabhängig davon gibt es aber ein absolutes Schutzprinzip, das immer gilt: Das „Non-Refoulement-Prinzip“. Dieses verbietet es Menschen in Länder zurückzuschicken, in denen ihnen Folter, Verfolgung, Tod oder andere schwere Menschenrechtsverletzungen drohen. Das Non-Refoulement-Prinzip ist absolut und schützt alle Menschen.

Ein fiktives Beispiel

Fatima M. ist 19 Jahre alt. Sie kommt aus Nordnigeria und gehört zur Volksgruppe der Fulani, einer ethnischen Minderheit. In ihrer Region ist weibliche Genitalverstümmelung (FGM, female genital mutilation) sehr verbreitet. Viele Mädchen werden dazu gezwungen, so auch Fatima. Fatima sagt aber nein und wehrt sich. Sie hat Angst um ihre Gesundheit und die psychischen Folgen. Sie glaubt nicht, dass dieses Ritual mit ihrem Glauben vereinbar ist. Ihre Familie akzeptiert das nicht. Auch die Menschen aus ihrem Ort wenden sich gegen sie. Sie wird bedroht, geschlagen und aus der Gemeinschaft ausgeschlossen. Fatima sucht Hilfe bei den Behörden. Doch niemand schützt sie wirklich und auch die Polizei lässt sie allein. Fatima sieht nur einen Ausweg: Sie muss fliehen. Sie verlässt ihre Heimat und kommt nach Österreich, um dort Asyl zu beantragen.  
 
Dort prüft die Behörde ihren Fall. Sind alle fünf Punkte der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllt?

  1. Außerhalb des Herkunftslandes
    Fatima ist nicht mehr in Nigeria. Das reicht aus. Der Weg nach Österreich ist dabei egal.
  2. Begründete Furcht
    Die Behörde prüft, ob Fatimas Angst subjektiv ist oder auch objektiv begründet ist.  
    Berichte der Vereinten Nationen und internationaler Hilfsorganisationen zeigen, dass FGM in Nordnigeria noch immer häufig vorkommt. Vor allem bei ethnischen Minderheiten. Fatima wurde schon bedroht und auch verletzt. Ihre Angst ist also nicht nur ein Gefühl, sondern hat reale Gründe. Es gibt also eine begründete Furcht.
  3. Verfolgung
    Was Fatima erlebt hat, ist schwere Gewalt und mehr als bloße Benachteiligung. 
    Die Täter*innen sind ihre Familie, die Gemeinschaft und auch die Regierung. 
    Der Staat schützt sie nicht und die Gewalt trifft sie gezielt, weil sie sich gegen die Genitalverstümmelung (FGM) wehrt und nein sagt. Es handelt sich also um Verfolgung.
  4. Grund der Verfolgung
    Die Verfolgung beruht auf eindeutigen Gründen. Fatima gehört einer ethnischen Minderheit an und ist zudem Teil einer besonders gefährdeten sozialen Gruppe: Betroffene Mädchen und Frauen stellen eine klar abgrenzbare Gruppe dar, die durch gemeinsame Merkmale definiert ist und aufgrund dieser Merkmale von weiblicher Genitalverstümmelung (FGM) bedroht oder betroffen ist. Dabei handelt es sich um eine geschlechtsspezifische Form der Verfolgung. Damit sind zwei Verfolgungsgründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllt: die Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit sowie zu einer   sozialen Gruppe. Folglich fällt Fatima unter den Schutz der Flüchtlingskonvention.
  5. Fehlender wirksamer staatlicher Schutz
    Die österreichische Behörde prüft, ob sich Fatima auf staatlichen Schutz verlassen könnte. Das ist nicht der Fall, weil lokale Behörden kaum eingreifen und Strafen gegen FGM selten durchgesetzt werden. Somit ist auch dieser Punkt erfüllt, weil staatlicher Schutz fehlt. 

Ergebnis 

Alle fünf Punkte der Flüchtlingskonvention wurden geprüft. Fatima erfüllt alle fünf Punkte und erhält deshalb den Flüchtlingsstatus nach der Genfer Flüchtlingskonvention.

Asylpolitik in Europa: Auslagerung von Asyl und Pushbacks an den Grenzen

Unter Externalisierung versteht man politische Maßnahmen, deren Ziel es ist, irreguläre Grenzübertritte von Schutzsuchenden Menschen sowie die Ausübung ihres Rechts, Asyl zu beantragen, zu verhindern oder zu sanktionieren. Externalisierung umfasst zudem die Verlagerung der Verantwortung für den internationalen Schutz von Asylsuchenden auf andere Staaten sowie die Einbindung von Herkunfts- oder Transitstaaten, damit diese ihre Grenzkontrollen verschärfen – meist, indem humanitäre oder finanzielle Unterstützung an migrationspolitische Bedingungen geknüpft wird.

Hier findest du mehr Informationen zu External Migration Policies und Externalisierung.

Pushbacks

Ein Beispiel für Externalisierung sind sogenannte Pushback-Praktiken. Dabei werden Personen, die versuchen eine Grenze zu überqueren (oder kurz nach der Überquerung), automatisch zurückgedrängt in den Staat, aus dem sie gekommen sind. Solche Praktiken sind rechtswidrig, da sie ohne verfahrensrechtliche Garantien erfolgen und das Recht der Betroffenen verletzen, einen Asylantrag zu stellen und gegen eine Zurückweisung vorzugehen. Die Genfer Flüchtlingskonvention verbietet Staaten, Menschen in irgendeiner Weise über die Grenzen von Gebieten auszuweisen oder zurückzuweisen, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit bedroht ist (Non-Refoulement-Prinzip). Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) schützt vor Folter sowie unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung.

Pushbacks führen nicht dazu, dass Menschen aufhören, Schutz zu suchen. Sie zwingen sie lediglich, noch gefährlichere Routen mit höheren Risiken zu nehmen. Pushbacks verletzen internationales Recht und gefährden Menschenleben.

Pushbacks haben weitreichende Folgen für Geflüchtete:

  • Keine Chance auf eine individuelle Prüfung des Schutzbedarfs
  • Physische Gewalt durch Grenzbeamt*innen
  • Zurückweisung in lebensgefährliche Situationen, z. B. auf unsichere Fluchtrouten, in extreme Witterungsbedingungen, sowie in Situationen ohne Zugang zu Nahrung, Wasser oder medizinischer Versorgung
Einsatz für Geflüchtete: Amnesty-Aktion gegen illegale Pushbacks. © Amnesty International
Einsatz für Geflüchtete: Amnesty-Aktion gegen illegale Pushbacks. © Amnesty International
Migrant*innen werden am 3. März 2020 von der griechischen Polizei in der Nähe des Dorfes Kavyli in Evros, nahe der griechisch-türkischen Grenze, festgenommen. © Achilleas Chiras / NurPhoto
Migrant*innen werden am 3. März 2020 von der griechischen Polizei in der Nähe des Dorfes Kavyli in Evros, nahe der griechisch-türkischen Grenze, festgenommen. © Achilleas Chiras / NurPhoto

Beispiele für Pushbacks:

Migrant*innen stehen vor belarusischen Soldaten. Dutzende Migrant*innen wurden nach dem Überqueren der Grenze von Belarus nach Polen festgenommen. © BELTA / AFP via Getty Images
Migrant*innen stehen vor belarusischen Soldaten. Dutzende Migrant*innen wurden nach dem Überqueren der Grenze von Belarus nach Polen festgenommen. © BELTA / AFP via Getty Images

Bezugnehmend auf den Fragenkatalog des UN-Sonderberichterstatters für die Menschenrechte von Migrant*innen zum Thema "Pushback-Praktiken und ihre Auswirkungen auf die Menschenrechte von Migrant*innen" übermittelte Amnesty International den Bericht zu bestimmten Mustern von Pushbacks in Europa. Der Schwerpunkt liegt auf den Ländern Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Zypern, Frankreich, Griechenland, Italien, Malta, Slowenien und Spanien.

Was bedeutet das Non-Refoulement-Prinzip? Schutz vor Abschiebung bei Folter und Verfolgung

Das Prinzip der Nichtzurückweisung (Non-Refoulement) ist ein zentrales Schutzinstrument des internationalen Menschenrechts-, Flüchtlings-, humanitären und Gewohnheitsrechts. Es verbietet Staaten, Menschen in ein anderes Land zurückzuschicken, wenn dort ernsthafte Gefahren drohen. Dazu zählen Verfolgung, Folter, Misshandlung oder andere schwere Menschenrechtsverletzungen.

Warum ist es so wichtig? 

Das Non-Refoulement-Prinzip verhindert, dass Menschen in Länder zurückgeschickt werden, in denen ihnen Folter oder schwere Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen drohen.  

Das Non-Refoulement-Prinzip schützt daher das Recht auf Leben, die körperliche Unversehrtheit und andere Menschenrechte. 

Warum ist es ein Prinzip? 

Non-Refoulement wird im internationalen Recht sowohl als grundlegendes Prinzip als auch als individuelles Recht verstanden. Es wird jedoch häufig als „Prinzip“ bezeichnet, weil es eine zentrale Leitnorm für staatliches Handeln im Flüchtlings- und Menschenrechtsschutz darstellt.  

Anders als viele andere völkerrechtliche Bestimmungen ist es nicht nur in einem einzelnen Vertrag oder Rechtsbereich verankert, sondern bildet eine Querschnittsnorm, die im Flüchtlingsrecht, im internationalen Menschenrechtsschutz, im Völkergewohnheitsrecht und sogar als Norm mit jus cogens-Charakter anerkannt ist.  

Jus Cogens

Grundlegende und überragende Regel des Völkerrechts. Der Begriff stammt aus dem Lateinischen und bedeutet „zwingendes Recht“. In der internationalen Praxis bezeichnet er grundlegende Normen, die für alle Staaten verbindlich sind und weder durch bilaterale noch multilaterale Vereinbarungen aufgehoben oder geändert werden können.

In welchen Rechtsinstrumenten steht Non-Refoulement? 

Das Prinzip ist in mehreren internationalen Menschenrechtsinstrumenten verankert:

  • Genfer Flüchtlingskonvention (1951) 
    Art. 33(1) GFK: 
    Kein Vertragsstaat darf einen Flüchtling in irgendeiner Weise in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückweisen („refouler“), in dem sein Leben oder seine Freiheit bedroht wäre.
  • UN-Antifolterkonvention (CAT)
    Art. 3 CAT verbietet die Rückführung in Staaten, in denen Folter droht.
  • Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)
    Art. 3 EMRK („Verbot von Folter“) wird vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte so ausgelegt, dass Abschiebungen in Folterstaaten unzulässig sind (absolute Schranke).
  • Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR)
    Art. 7 IPbpR schützt vor Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung – auch hier mit Refoulement-Konsequenzen.
  • Gewohnheitsrecht
    Non-Refoulement wird heute weitgehend als völkergewohnheitsrechtlich bindend angesehen – also auch für Staaten, die bestimmte Konventionen nicht ratifiziert haben. 

Gilt Non-Refoulement absolut? 

Das Non-Refoulement-Verbot im internationalen Menschenrecht gilt für jede Form der Entfernung oder Überstellung einer Person – unabhängig von ihrem rechtlichen Status –, sobald ernsthafte Gründe dafür bestehen, dass der betroffenen Person bei einer Rückkehr ein irreparabler Schaden drohen würde, etwa Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder andere schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen. 

Da es aus dem Verbot von Folter und anderer Misshandlung abgeleitet wird, besitzt das Non-Refoulement-Prinzip einen absoluten Charakter, das heißt: es kennt keine Ausnahmen. 

In menschenrechtlichen Verträgen ist der Schutzbereich dieses Prinzips zudem weiter gefasst als im internationalen Flüchtlingsrecht. Das Verbot gilt für alle Personen, unabhängig von Staatsangehörigkeit, Herkunft, Staatenlosigkeit oder aufenthalts- und migrationsrechtlichem Status. Es gilt überall dort, wo ein Staat Hoheitsgewalt oder effektive Kontrolle ausübt, selbst außerhalb seines eigenen Staatsgebiets. 

Beispiel 

Herkunftssituation 

Neda ist 27 Jahre alt, lesbisch und kommt aus dem Iran. 

Die Situation im Iran ist die folgende:

Flucht und Ankunft in der EU 

Neda flieht nach Österreich und stellt dort einen Asylantrag. 

Sie begründet ihn mit: 

  • Angst vor Verhaftung
  • Angst vor Folter
  • Angst vor der Todesstrafe

Asylverfahren 

Im Verfahren kommt es zu Problemen: 

  • Neda hat im Iran ihre sexuelle Orientierung nicht offen gelebt
  • Behörden zweifeln an der Glaubwürdigkeit 

Ergebnis: Der Asylantrag wird abgelehnt 

Wichtig: Viele Schutzsuchende können ihre Sexualität / Identität im Herkunftsland nicht offen leben – das ist international anerkannt und in EU-Recht auch berücksichtigt, aber in diesem fiktiven Beispiel wird es von den Asylbehörden nicht korrekt angewendet

Abschiebung wird geprüft 

Nach der Ablehnung prüft Österreich, ob eine Abschiebung in den Iran möglich ist. Und genau hier kommt das Non-Refoulement Prinzip ins Spiel: 

Denn im Iran drohen Neda als lesbische Frau: 

  • staatliche Verfolgung
  • Folter
  • unmenschliche Behandlung
  • Todesstrafe wegen Homosexualität 

Damit greift: 

Artikel 3 EMRK 
→ absoluter Schutz gegen Rückführung in Staaten, die Folter oder Todesstrafe anwenden 

Artikel 33 GFK 
→ Schutz vor Rückschiebung in Staaten, wo Leben oder Freiheit bedroht sind 

Ergebnis 

Auch ohne formellen Flüchtlingsstatus darf sie nicht abgeschoben werden. Das Non-Refoulement-Prinzip ist absolut. 

EXKURS: Abschiebungen nach Afghanistan und Syrien

Im Juni 2025 wurde erstmals seit 15 Jahren und damit seit Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien, eine Person aus Österreich nach Syrien abgeschoben. Dieses Vorgehen sorgte für internationale Kritik, insbesondere da von dem Mann nach der Abschiebung jede Spur fehlt und er seither als verschwunden gilt. Der UN-Ausschuss gegen das Verschwindenlassen forderte daraufhin die österreichische Regierung dazu auf, Ermittlungen zum Verbleib des Mannes einzuleiten. Österreich ist dem UNO-Komitee noch immer eine Antwort schuldig (Stand: Jänner 2026) was den Verbleib dieser Person sowie dessen Sicherheitsstatus angeht. Trotz dieser Situation hat Österreich weitere Abschiebungen nach Syrien durchgeführt.

Ende Oktober 2025 wurde zudem erstmals seit der Machtübernahme der Taliban im Jahr 2021 eine Person aus Österreich nach Afghanistan abgeschoben. Außerdem wurde Anfang September 2025 eine Delegation der Taliban nach Österreich eingeladen, um die Zusammenarbeit bei Abschiebungen zu besprechen und geflüchtete Menschen zu identifizieren, die möglicherweise abgeschoben werden sollen. Auch dies sorgte für viel Kritik, da die Taliban-Regierung seit ihrer Machtübernahme von den meisten Staaten und auch von Österreich nicht anerkannt wird.

Afghan*innen sitzen am 16. August 2021 auf dem Rollfeld des Flughafens in Kabul und warten darauf, den Flughafen zu verlassen, nachdem der 20-jährige Krieg in Afghanistan ein überraschend schnelles Ende gefunden hat. Tausende Menschen strömten zum Flughafen der Stadt, um vor der gefürchteten Taliban-Herrschaft zu fliehen. © Wakil Kohsar/AFP via Getty Images
Afghan*innen sitzen am 16. August 2021 auf dem Rollfeld des Flughafens in Kabul und warten darauf, den Flughafen zu verlassen, nachdem der 20-jährige Krieg in Afghanistan ein überraschend schnelles Ende gefunden hat. Tausende Menschen strömten zum Flughafen der Stadt, um vor der gefürchteten Taliban-Herrschaft zu fliehen. © Wakil Kohsar/AFP via Getty Images

Menschenrechtslage und Sicherheitslage vor Ort

Zahlreiche Berichte und Recherchen von Amnesty International aber auch von der UNO zeigen, dass die Sicherheitslage in Syrien und Afghanistan äußerst instabil ist und vor Ort schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen drohen, darunter dokumentierte rechtswidrige Tötungen und Entführungen. 

In Bezug auf die aktuelle Situation in Syrien geben die UNHCR-Richtlinien an, dass die Bewertung, ob die Veränderungen im Land „dauerhaft“ sind, einen längeren Zeitraum erfordert, insbesondere wenn die Veränderungen gewaltsam stattgefunden haben, wie im Falle Syriens durch den Sturz eines Regimes. In solchen Fällen muss die Menschenrechtslage besonders sorgfältig geprüft werden. Der Prozess des Wiederaufbaus auf nationaler Ebene muss ausreichend Zeit erhalten, um sich zu festigen. Eine Abschiebung während dieses Zeitraums, indem noch schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen drohen, ist aus Sicht von Amnesty International nicht mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen zum Non-Refoulement vereinbar.

Besondere Gefährdung in Afghanistan und völkerrechtliche Bewertung

In Afghanistan verschärfen die Taliban ihre Angriffe auf die Menschenrechte, insbesondere auf Frauen und Mädchen. Unter ihrer der De-facto-Regierung ist niemand sicher – außergerichtliche Hinrichtungen, das Verschwindenlassen von Personen und Folter sind dort an der Tagesordnung. Das Land befindet sich weiterhin in einer humanitären Krise. Die UN-Mission in Afghanistan (UNAMA) dokumentierte zwischen Juli und September 2025 allein 21 Fälle von willkürlichen Festnahmen, Folter und Misshandlungen sowie die Tötung von 14 ehemaligen Sicherheits- und Verteidigungskräften.

In diesem Zusammenhang ist Amnesty International der Meinung, dass gegenwärtig keine Abschiebungen nach Syrien und Afghanistan durchgeführt werden sollten, da geflüchteten Menschen dort Folter, Verfolgung oder andere schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen drohen.  Unabhängig vom Zielland einer Abschiebung ist zudem eine sorgfältige Einzelfallprüfung unerlässlich, um sicherzustellen, dass das Non-Refoulement-Prinzip eingehalten wird.

Am 16. August 2021 drängen sich Afghan*innen auf dem Rollfeld des Flughafens von Kabul, um aus dem Land zu fliehen. Die Taliban hatten zuvor die Kontrolle über Afghanistan übernommen. © APA-Images/AFP
Am 16. August 2021 drängen sich Afghan*innen auf dem Rollfeld des Flughafens von Kabul, um aus dem Land zu fliehen. Die Taliban hatten zuvor die Kontrolle über Afghanistan übernommen. © APA-Images/AFP

Sichere Fluchtwege: Routen, Resettlement und Aufnahmeprogramme erklärt

Keine sichere Fluchtroute stellt der Weg über das Mittelmeer dar: das Bild aus dem Jahr 2016 zeigt Geflüchtete, die mit Booten aus der Türkei auf Lesbos, Griechenland, ankommen. Die Geflüchteten wurden von Freiwilligen an der Nordküste der Insel empfangen und zum Registrierungslager Moria begleitet. Von dort aus reisten die meisten über Athen in andere EU-Länder, um dort Asyl zu beantragen. © Amnesty International
Keine sichere Fluchtroute stellt der Weg über das Mittelmeer dar: das Bild aus dem Jahr 2016 zeigt Geflüchtete, die mit Booten aus der Türkei auf Lesbos, Griechenland, ankommen. Die Geflüchteten wurden von Freiwilligen an der Nordküste der Insel empfangen und zum Registrierungslager Moria begleitet. Von dort aus reisten die meisten über Athen in andere EU-Länder, um dort Asyl zu beantragen. © Amnesty International

Sichere Fluchtrouten sind geschützte und geregelte Wege, über die Schutzbedürftige in ein aufnehmendes Land gelangen können, um dort internationalen Schutz zu genießen, ohne auf gefährliche oder ungesicherte Fluchtwege angewiesen zu sein. Es gibt verschiedene Programme und Mechanismen, die von Regierungen, internationalen Organisationen und/oder NGOs umgesetzt werden, um solche sicheren Zugangswege zu gewährleisten.

Resettlement ist eine dieser sicheren Formen, bei der besonders schutzbedürftige Geflüchtete aus einem Land, in dem sie bereits Schutz gefunden haben, dauerhaft in einen aufnahmebereiten Drittstaat überführt werden, wenn weder eine Rückkehr in ihr Herkunftsland noch eine Integration im Erstzufluchtsland möglich ist.

Laut den Erwartungen des UN-Flüchtlingshilfwerks werden weltweit etwa 2,5 Millionen Geflüchtete im Jahr 2026 Resettlement benötigen. Fast 443.000 Syrer*innen benötigen weiterhin eine Umsiedlung und bilden damit die zweitgrößte Gruppe mit entsprechendem Bedarf.

In der EU haben nur neun Mitgliedstaaten zugesagt, sich in den Jahren 2026–2027 zu beteiligen – Österreich gehört nicht dazu und hat seit 2018 keine Resettlement Programme. Das zugesagte Kontingent von 10.430 Plätzen entspricht lediglich 0,4 % des weltweit 2,5 Millionen Resettlement-Bedarfs und liegt damit weit unter dem tatsächlichen globalen Resettlement-Bedürfnis. Der Grund dafür ist, dass viele EU-Mitgliedstaaten ihre Resettlement-Programme reduziert haben oder gar keines haben. 

Gemeinsam mit anderen Organisationen haben wir daher im April 2024 einen Appell an die österreichische Regierung gerichtet. Es ist höchste Zeit, dass sich die Regierung wieder für Aufnahmeprogramme einsetzt. Wir müssen eine solidarische und menschliche Antwort auf die globalen Herausforderungen finden. Die Wiederaufnahme von Resettlement- und anderen Aufnahmeprogrammen ist ein Schritt in die richtige Richtung, um Menschen Schutz und Unterstützung zu bieten. Es ist dringend erforderlich, dass die Regierung eine gerechtere und sicherere Migrationspolitik umsetzt, um den Bedürfnissen der Schutzsuchenden gerecht zu werden und ihre Rechte zu wahren.

Hier findest du noch mehr Informationen darüber, warum Aufnahmeprogramme für Geflüchtete ein unerlässlicher Teil einer menschenrechtskonformen Asylpolitik sind. Und, wie sichere Fluchtrouten Leben retten und für einen gelungenen Neustart im Aufnahmeland sorgen können.

Familienzusammenführung in Österreich

Die Familienzusammenführung ist für Schutzberechtigte nicht nur die einzige Möglichkeit, ihre Familienangehörigen auf sicherem Wege nach Österreich zu bringen, sondern auch eine entscheidende Voraussetzung für ihr psychisches Wohlbefinden und ihre soziale Integration. Die Familienzusammenführung ist ein essenzielles Element des internationalen Schutzes und spielt eine zentrale Rolle bei der Integration von Geflüchteten.

EXKURS: Aussetzung der Familienzusammenführung in Österreich 2025/2026

Im April 2025 hat der Nationalrat auf Initiative der Bundesregierung einen Stopp des Familiennachzugs für Asyl- und subsidiär Schutzberechtigte beschlossen. Das Asylgesetz wurde so geändert, dass eine Bestimmung der Bundesregierung erlaubt, im Notstand durch Verordnung von den unionsrechtlichen Vorgaben zur Familienzusammenführung abzuweichen. Die Hemmung der Anträge kann laut Asylgesetz höchstens dreimal um bis zu sechs Monate verlängert werden – maximal aber bis zum 30. September 2026. Innenminister Gerhard Karner hat außerdem angekündigt, die Familienzusammenführung auch danach auf einem dauerhaft möglichst niedrigen Niveau halten zu wollen.

Amnesty International hat vorab eine Stellungnahme zum Gesetzesentwurf veröffentlicht, die vor der Maßnahme warnt. Am 13. Juni 2025 haben zivilgesellschaftliche Organisationen, einschließlich Amnesty International, der „Notverordnung“ ein vernichtendes Zeugnis ausgestellt

Protest in Wien im März 2025 gegen den geplanten Stopp der Familienzusammenführung. © Amnesty International Österreich
Protest in Wien im März 2025 gegen den geplanten Stopp der Familienzusammenführung. © Amnesty International Österreich

Aus Sicht von Amnesty International Österreich verletzt die Änderung des Asylgesetzes das Menschenrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens Artikel 8 Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Artikel 7 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GRC) und steht im Widerspruch zu österreichischen internationalen Verpflichtungen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seiner Rechtsprechung mehrfach betont, dass der Schutz der Familieneinheit ein fundamentales Recht darstellt, insbesondere für anerkannte Geflüchtete. Die Möglichkeit der Familienzusammenführung spielt eine entscheidende Rolle bei der sozialen und psychischen Stabilisierung von Geflüchteten und ist somit ein zentrales Element ihrer erfolgreichen Integration in die Gesellschaft. Der Stopp der Familienzusammenführung stellt das Recht auf Familienleben, wie es in der EMRK und der EU-GRC verankert ist, infrage. 

Zudem könnten Schutzsuchende gezwungen werden, gefährliche und unsichere Fluchtrouten zu wählen, um mit ihren Familien wiedervereint zu werden. Ein funktionierendes und humanitäres Migrationssystem erfordert grundsätzlich sichere Fluchtrouten. Die Familienzusammenführung stellte die einzige reguläre und sichere Möglichkeit in Österreich dar, um Familien wieder zusammenzuführen und ihnen ein Leben in Sicherheit zu ermöglichen.

Durch die GEAS-Reform hat die österreichische Regierung am 15. Jänner 2026 einen Gesetzentwurf vorgestellt, in dem die Familienzusammenführung vom Asylgesetz auf das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) verlagert und durch ein Quotensystem geregelt wird.

Dadurch könnten Familien nur noch dann nachkommen, wenn Plätze verfügbar sind. Amnesty International kritisiert, dass solche Begrenzungen eine schnelle und unkomplizierte Familienzusammenführung erschweren und nicht den europäischen Reformzielen und den völker- und unionsrechtlichen Verpflichtungen der Republik Österreich entsprechen.

Für weitere Informationen lies unsere Stellungnahme vom Februar 2026.

Unbegleitete geflüchtete Kinder (Umf)

Seit 2022 sind in Österreich mehr als 16.000 Kinder verschwunden (Stand: März 2024). Das entspricht ungefähr der Einwohner*innenzahl der burgenländischen Landeshauptstadt Eisenstadt. In den ersten 6 Monaten von 2025 waren 73,8 % der Kinder, die ein Asylantrag gestellt haben, nicht mehr auffindbar. 

In der aktuellen Situation werden unbegleitete geflüchtete Kinder in Österreich weder bestmöglich geschützt noch betreut und ihre Kinderrechte werden nicht gewährleistet. Ein Beispiel dafür ist, dass geflüchtete Kinder von der Ausbildungspflicht ausgenommen sind, die seit dem 1. Juli 2017 in Österreich bis zum 18. Lebensjahr gilt. Dadurch erhalten sie keine entsprechenden Ausbildungsmöglichkeiten.

Kinderrechte als verbindliche staatliche Verpflichtung 

Aktivist*innen von Amnesty International setzen sich für kindgerechte Betreuung und Obsorge ab Tag 1 für unbegleitete geflüchtete Kinder in Österreich ein. © Amnesty International
Aktivist*innen von Amnesty International setzen sich für kindgerechte Betreuung und Obsorge ab Tag 1 für unbegleitete geflüchtete Kinder in Österreich ein. © Amnesty International

Nach den Grundsätzen der Kinderrechtskonvention haben Kinder, die von ihren Familien getrennt sind, ein Recht auf besonderen Schutz und Unterstützung durch den Staat, unabhängig von ihrer Herkunft und ihrem Status. Kinderrechte sind keine unverbindlichen Empfehlungen, sondern menschenrechtliche Verpflichtungen des Staates.

Fehlender Schutz und mangelnde Betreuung

Ein Hauptgrund für das Verschwinden der Kinder ist die fehlende Obsorge für geflüchtete Kinder in Österreich. Obwohl im Regierungsprogramm von 2025 die schnelle Obsorge für unbegleitete geflüchtete Kinder beschlossen wurde, steht die Umsetzung immer noch aus (Stand: Jänner 2026). Österreich verstößt damit gegen seine Verpflichtung zum Kinderschutz und ist europäisches Schlusslicht in der Übertragung der Obsorge. 

Aktuell übernimmt niemand die Obsorge für die Kinder, solange sie in Erstaufnahmezentren wie Traiskirchen, Niederösterreich sind. Gleichzeitig werden die Erstaufnahmezentren, die unbegleiteten Minderjährigen bei ihrer Ankunft in Österreich nur eine vorübergehende Unterkunft bieten sollten, zur monatelangen Station.

© Amnesty International / Johanna Korpela
© Amnesty International / Johanna Korpela

Die Obsorge bezieht sich auf das elterliche Sorgerecht für ein Kind. Es umfasst die rechtliche Verantwortung für das Wohl und die Betreuung des Kindes. Dies schließt Entscheidungen in Bezug auf Bildung, Gesundheit und andere wichtige Aspekte des Lebens des Kindes ein. 
Die fehlende Obsorge von unbegleiteten geflüchteten Kindern stellt eine Verletzung ihrer Rechte gemäß der UN-Kinderrechtskonvention dar, insbesondere des Rechts auf das Wohl des Kindes (Artikel 3), des Diskriminierungsverbots (Artikel 2), des Rechts auf Leben, Überleben und Entwicklung (Artikel 6) sowie des Rechts auf Beteiligung (Artikel 12).

Lange Aufenthalte und ihre Folgen

Geflüchtete Kinder verbringen durchschnittlich drei Monate ohne kindgerechte Betreuung in den Erstaufnahmezentren die nicht für Kinder geeignet sind, in einigen Fällen sogar mehrere Monate. Die lange Wartezeit erhöht nicht nur die psychische Belastung der Kinder, sondern untergräbt auch ihr Recht auf Bildung und Betreuung.

Die Bundesländer, die nach den Zulassungsverfahren für die Obsorge zuständig wären, weigern sich, diese zu übernehmen. Dies führt dazu, dass ein Großteil der unbegleiteten geflüchteten Kinder in der Bundesgrundversorgung zwar das Zulassungsverfahren abgeschlossen hat, jedoch weiterhin in Bundesgrundversorgungseinrichtungen verbleiben muss und nicht in eine kindgerechte Unterkunft überstellt wird.

© Amnesty International / Johanna Korpela
© Amnesty International / Johanna Korpela

Systemversagen und Forderungen der Zivilgesellschaft

Die verschränkten Problemlagen − darunter die fehlende rechtliche Verankerung der Obsorge, die unklare Verantwortungsverteilung zwischen Bund und Ländern, die unzureichende Finanzierung sowie die vielfach nicht kindgerechte Betreuung führen zu katastrophalen Zuständen für Kinder und zu einer Verletzung ihrer Kinderrechte durch die österreichische Regierung. Amnesty International, asylkoordination und zahlreiche andere Organisationen fordern seit Jahren, die Rechte für Menschen in besonders vulnerablen Situationen zu stärken.

Die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) im Rahmen des EU-Asyl- und Migrationspakts muss bis Juni 2026 in Österreich umgesetzt werden. Ein zentraler Bestandteil ist die Neuregelung der „Vertretung“ für unbegleitete Kinder. Im Mai 2025 hat Amnesty International gemeinsam mit zahlreichen weiteren zivilgesellschaftlichen Organisationen ein „Obsorge-Konzept" vorgelegt, das eine Lösungsmöglichkeit für die Umsetzung der Obsorge im Einklang mit der GEAS-Reform bietet. Das vorgeschlagene dreistufige Modell schafft ab dem ersten Tag eine klare Regelung und Struktur für die Obsorge unbegleiteter Kinder. Ein zentraler Bestandteil ist ein Betreuungskonzept im Rahmen spezialisierter Clearingstellen, die gezielt auf die Bedürfnisse geflüchteter Kinder ausgerichtet sind. Diese Clearingstellen spielen eine entscheidende Rolle, um eine rasche und effektive Betreuung sicherzustellen und die Kinder- und Jugendhilfe bestmöglich zu unterstützen.

MYTHEN ÜBER UNBEGLEITETE GEFLÜCHTETE KINDER IN ÖSTERREICH

Es herrschen viele Mythen über unbegleitete geflüchtete Kinder in Österreich. Wir haben uns das genauer angesehen und mit einigen Mythen aufgeräumt. Schau dir die folgenden Videos an und erfahre mehr darüber!

Mythos: Unbegleitete geflüchtete Kinder wollen sich nicht in die österreichische Gesellschaft integrieren: 

Mythos: Ausländische Kinder nehmen Kindern mit österreichischer Staatsbürgerschaft die Ausbildungsplätze weg:

Mythos: Unbegleitete geflüchtete Kinder wollen sich nur auf den Sozialleistungen des Staates ausruhen: 

Mythos: Unbegleitete geflüchtete Kinder bekommen mehr als Kinder mit österreichischer Staatsbürgerschaft: 

Bezahlkarte (Sachleistungskarte) für Asylwerber*Innen

Die Bezahlkarte ist eine Pluxee-Guthabenkarte, die jedoch in ihrer konkreten Ausgestaltung erhebliche Einschränkungen aufweist. © APA-Images / Westend61 / SeventyFour
Die Bezahlkarte ist eine Pluxee-Guthabenkarte, die jedoch in ihrer konkreten Ausgestaltung erhebliche Einschränkungen aufweist. © APA-Images / Westend61 / SeventyFour

Die aktuelle Bundesregierung aus ÖVP, SPÖ und NEOS plant laut Regierungsprogramm eine „Ausweitung des Modells einer Sachleistungskarte“ im Bereich der Grundversorgung von Asylsuchenden (Stand: Dezember 2025). Hierzu wurde ein bundesweites Modell ausgearbeitet, welches die Bundesländer übernehmen können. Gleichzeitig soll den Bundesländern eine gewisse Flexibilität und Anpassungsmöglichkeit in der Anwendung dieser Sachleistungskarte gegeben werden. So haben die Bundesländer Oberösterreich, Salzburg und die Steiermark das bundesweite Modell umgesetzt; Tirol hat eine eigene Sachleistungskarte eingeführt.

Bereits seit November 2024 hat zudem Niederösterreich ein eigenes Modell eingeführt. Hier wird die Bezahlkarte für schutzsuchende Menschen, die in Selbstversorgungsquartieren wohnen, als digitales Zahlungsmittel für den Lebensmitteleinkauf zur Verfügung gestellt. 

Ausgestaltung der Bezahlkarte in Niederösterreich

Die Bezahlkarte in Niederösterreich ist eine Pluxee-Guthabenkarte auf die von der Behörde 5,71 Euro pro Tag überwiesen werden; zudem erhalten Asylsuchende monatlich 40 Euro in bar sowie halbjährlich Kleidergutscheine im Gesamtwert von 80 Euro. Die Karte kann nur bei einer eingeschränkten Auswahl an Geschäften verwendet werden; Bargeldabhebung und Überweisungen sind ausgeschlossen.

Amnesty International Österreich hat zwischen Mai und September 2025 mit 20 Personen in Niederösterreich gesprochen, darunter asylsuchende Menschen und Vertreter*innen von Sozialorganisationen. Die Gespräche zeigen deutlich, dass die aktuelle Ausgestaltung der Bezahlkarte negative Auswirkungen auf die Selbstständigkeit, soziale Teilhabe und das Wohlbefinden der asylsuchenden Menschen hat

Menschenrechtliche Verpflichtungen und zivilgesellschaftliche Kritik

Österreich ist als Mitgliedstaat der Europäischen Union verpflichtet, bis Juli 2026 die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) umzusetzen. Ein Teil dieser Reform ist die Überarbeitung der EU-Aufnahmerichtlinie, die verdeutlicht, dass alle Asylsuchenden Anspruch auf einen angemessenen Lebensstandard haben. Die Mitgliedstaaten sind dafür verantwortlich, diese Bedingungen festzulegen und zu gewährleisten. 

Darüber hinaus ist Österreich verpflichtet, nach internationalen Menschenrechtsstandards, insbesondere dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR), das Recht auf einen angemessenen Lebensstandard zu achten, zu schützen und zu respektieren. Der Staat ist dazu verpflichtet, die Bedingungen hierfür festzulegen und sicherzustellen.

Am 2. Oktober 2025 haben wir gemeinsam mit „Solidarisch gegen Bezahlkarte Niederösterreich“ und „Pro Asyl“ ein Instagram Live zum Thema „Bezahlkarte“ geführt.

Schubhaft in Österreich: Schlechte Haftbedingungen und Missachtung von Menschenrechtsstandards

Schubhaft ist eine rechtliche Maßnahme zur Freiheitsentziehung mit dem Ziel, eine bevorstehende Abschiebung sicherzustellen. Sie darf nur bei Fluchtgefahr verhängt werden und dient dazu, die Abschiebung von Personen zu sichern, die sich undokumentiert im Land aufhalten oder deren Asylantrag abgelehnt wurde.

Haftbedingungen und Menschenrechtsprobleme

Die Haftbedingungen in Schubhaftzentren in Österreich sind teilweise erniedrigend und unverhältnismäßig. Das Anti-Folter-Komitee stellte am 27. Juni 2023 fest, dass Menschen in Schubhaft in Österreich in maroden Zellen untergebracht werden, die hygienischen Bedingungen katastrophal sind und der Zugang zu angemessener psychosozialer sowie medizinischer Betreuung unzureichend ist. 

Besonders besorgniserregend sind Fälle von unangemessener Isolation, mangelnder Kontaktmöglichkeiten mit Angehörigen sowie den Grundbedürfnissen wie Zugang zu frischer Luft oder Dusche – Zustände, die nicht mit internationalen Menschenrechtsstandards vereinbar sind. 

Informationsdefizite und rechtliche Folgen

Diese strukturellen Missstände werden durch unvollständige Informationsweitergabe im Schubhaftverfahren noch verschärft: Behörden (wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) stellen oft nicht alle relevanten Informationen für Betroffene und ihre rechtliche Vertretung bereit, was zu Informationsungleichgewicht und unfairen Verfahren führen kann. Insgesamt führen diese Versäumnisse zu Verletzungen des Rechts auf persönliche Freiheit und menschenwürdige Behandlung, wie sie etwa in Artikel 3 der EMRK und anderen internationalen Standards verankert sind.

KI und Asyl: Wie Künstliche Intelligenz rassistische Diskriminierung verstärkt

Laut E. Tendayi Achiume, ehemalige Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen, bezieht sich der Begriff „Diskriminierung durch Algorithmen“ auf die Art und Weise, wie digitale Technologien im Asyl- und Migrationskontext dazu beitragen, rassistische Ungleichheiten und rassistische Diskriminierung zu verfestigen

Digitale Technologien und Risiken für Menschenrechte

Digitale Technologien prägen und bestimmen zunehmend die Migrations- und Asylpolitik: von elektronischer Überwachung, Satelliten und Drohnen bis hin zu Gesichtserkennung, algorithmischen Entscheidungsprozessen bei der Visumvergabe, „Lügendetektoren“ und Iris-Scans. Das Wachstum digitaler Technologien und der sogenannten „Smart Border“-Technologie hat zu neuen Partnerschaften zwischen Regierungen und Unternehmen geführt und damit eine Reihe von Gefahren für die Menschenrechte mit sich gebracht. Rassismus ist tief in den Migrations- und Asylsystemen verwurzelt, sodass diese Technologien das Risiko bergen, rassistische Vorurteile und Diskriminierung zu verschärfen.

KI-Einsatz in Österreichs Asylverfahren

Das Bild veranschaulicht, wie all die Millionen von Informationsfragmenten, die wir online preisgeben, dazu verwendet werden können, ein genaues Bild von uns zu erstellen. © Amnesty International
Das Bild veranschaulicht, wie all die Millionen von Informationsfragmenten, die wir online preisgeben, dazu verwendet werden können, ein genaues Bild von uns zu erstellen. © Amnesty International

Österreich setzt bereits KI-gestützte Systeme im Asylverfahren ein und steht kurz davor, eine Vielzahl weiterer Anwendungen einzuführen. Zwar könnte KI grundsätzlich dazu beitragen, Verfahren für geflüchtete Menschen fairer, effizienter und sicherer zu gestalten; in den letzten Jahren zeigt sich jedoch, dass automatisierte Systeme zunehmend die Rechte von Asylsuchenden im Asylverfahren und an den Grenzen untergraben, bestehende restriktive Tendenzen verstärken und die notwendige menschliche Prüfung sowie fachliche Expertise aus dem Verfahren verdrängen.

Exkurs: Systemischer Rassismus beeinflusst Migrationspolitik, Asylpolitik und Grenzkontrollen

Grenzen sind nicht einfach nur Linien auf einer Karte oder physische Barrieren, die einen Ort von einem anderen trennen. Sie sind eine komplexe Infrastruktur der Kontrolle, sozialen Ordnung und Ausgrenzung, die von rassistischen Hierarchien geprägt ist, die in der Geschichte des Kolonialismus, der Sklaverei und anderer Formen der Unterdrückung wie dem Patriarchat verwurzelt sind. Expert*innen sprechen von „rassistischen Grenzen” und beziehen sich damit auf die Art und Weise, wie Migrationspolitik, Asylsysteme und Grenzkontrollen systemischen Rassismus und rassistische Diskriminierung reproduzieren. 

Diese Systeme werden genutzt, um „Illegalität“ und Verletzlichkeit zu schaffen und durchzusetzen. Dazu gehört, wer „drinnen” oder „draußen” ist, wer mit Misstrauen behandelt werden sollte, wer in Krisenzeiten zum Sündenbock gemacht werden sollte, wem Bewegungsfreiheit verweigert werden sollte und wer entbehrlich ist.  

In modernen Grenzregimen werden weiße Menschen gegenüber rassifizierten Menschen privilegiert, die oft gewaltsam ausgeschlossen werden.

Grenzen sind durch Kolonialismus geprägt und beeinflusst 

Während der Kolonialzeit wurden Grenzen auf eine Weise geprägt, auferlegt oder beeinflusst, die die kolonialen Machtverhältnisse und Ideologien widerspiegelte und verstärkte, die Vorherrschaft der Weißen etablierte und globalisierte und ethnische Hierarchien schuf. 

So wurden beispielsweise auf der Berliner Konferenz von 1884-1885 Regeln für die Kolonialisierung Afrikas festgelegt und riesige Gebiete zwischen den europäischen Mächten aufgeteilt, ohne Rücksicht auf die indigene Bevölkerung des Kontinents zu nehmen. Im gleichen Zeitraum wurden Pass- und Visumsysteme als grundlegende Systeme zur Mobilitätskontrolle geschaffen, um Drittstaatsangehörige zu identifizieren, ihre Reisemöglichkeiten einzuschränken und den Einsatz von Arbeitsmigrant*innen zu steuern. 

Heutige Migrationssysteme

Die heutigen Asyl- und Migrationspolitiken und -praktiken reproduzieren Vorurteile, die während der Kolonialzeit entstanden sind. Beispielsweise die Vorstellung, dass Kolonialist*innen frei zwischen ihrem Herkunftsland und seinen Kolonien reisen können, während kolonisierte Menschen dies nicht können. 

Diese Vorurteile spiegeln sich in der heutigen Migrationspolitik wider, da Staatsangehörige der Länder des Globalen Nordens leichter und weiter reisen können als Staatsangehörige der Länder des Globalen Südens – und das zu günstigeren Visabedingungen.

Wie sich rassistische Grenzen auf Menschen auswirken

Migrationspolitik, Asylsysteme und Grenzkontrollen setzen rassifizierte Menschen oft Diskriminierung und lebensbedrohlichen Risiken aus, indem ihr Leben als entbehrlich und weniger schutzwürdig behandelt wird. Amnesty International hat dies in der Dominikanischen Republik dokumentiert, wo die Migrationspolitik zu Massenausweisungen geführt hat, von denen Haitianer*innen und Dominikaner*innen haitianischer Abstammung unverhältnismäßig stark betroffen sind und die oft durch rassistische Profilerstellung und andere Menschenrechtsverletzungen durchgeführt werden.

Regeln dafür, wie viel Freiheit Staaten bei der Entscheidung haben, wer ins Land kommen und dort leben darf

Wie jede andere staatliche Befugnis ist auch die Befugnis der Staaten, zu entscheiden, wer ihr Hoheitsgebiet besuchen und dort leben darf, durch ihre Menschenrechtsverpflichtungen eingeschränkt.  

Internationales Menschenrecht schützt Migrant*innen und Geflüchtete davor, aufgrund von Hautfarbe, Herkunft oder Ethnie diskriminiert zu werden. Die internationalen Menschenrechtsnormen enthalten auch separate Schutzbestimmungen gegen Diskriminierung aus anderen Gründen wie Religion, Geschlecht, Behinderung u. a., die oft rassistisch motiviert sein können. 

Eine Methode, mit der Staaten schädliche Politiken und Praktiken zu rechtfertigen versuchen, besteht darin, fälschlicherweise darzustellen, Grenzen dienten dem Schutz, obwohl sie in Wirklichkeit Kontrolle, Ausbeutung und Ausgrenzung fördern.

Dieser Ansatz lenkt die öffentliche Aufmerksamkeit auf „Grenz-Krisen“, statt die Ursachen von Vertreibung und Migration zu untersuchen. Staaten bestimmen, wer sich frei bewegen darf, und prägen damit, wie Geflüchtete unterstützt werden – nicht als Frage von Rechten und Gerechtigkeit, sondern als Frage von Wohltätigkeit.

Was sich in der Asyl- und Migrationspolitik dringend ändern muss

Kurzfristig müssen Staaten diskriminierende und ausbeuterische Asyl- und Migrationspolitiken aufgeben.

Staaten müssen auch Überwachung und Gewalt als Mittel der Grenzkontrolle und -verwaltung einstellen. Die Asyl- und Migrationspolitik muss sicherstellen, dass die Rechte derjenigen, die fliehen, geschützt werden, und sich an den Werten Gerechtigkeit, Würde und Solidarität orientieren, wobei diejenigen, die historisch marginalisiert wurden, in den Mittelpunkt der Politikgestaltung gestellt werden müssen.  

Langfristig müssen wir auf eine Welt hinarbeiten, in der koloniales Denken, rassistischer Kapitalismus und andere gewalttätige Denkweisen nicht unsere Politik, unsere Erfahrungen oder unsere Beziehungen untereinander prägen. Es ist möglich, sich eine bessere Art des Zusammenlebens vorzustellen, in der Mobilität und Gemeinschaftsleben nicht durch rassistische Hierarchien geprägt, sondern durch gegenseitige Fürsorge und Respekt gestärkt werden.

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Genozid in Gaza: Gegen das Schweigen und für die Opfer

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