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Terrorismuspräventionsgesetz 2010

13. Jänner 2010

Besorgnis, dass Tatbestände über die Vorgaben des Rahmenbeschlusses hinausgehen.

Stellungnahme zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Strafgesetzbuch zur Verhinderung von Terrorismus (Terrorismuspräventionsgesetz 2009) geändert wird

Amnesty International bezieht zu Gesetzesentwürfen nur im Rahmen ihres Mandats, sohin nur insoweit Stellung, als menschenrechtliche Implikationen gegeben sind.

STELLUNGNAHME ZUM VORLIEGENDEN ENTWURF
Amnesty International anerkennt die Notwendigkeit, das StGB gemäß dem EU-Rahmenbeschluss des Rates zur Verhinderung von Terrorismus anzupassen. Wie schon in ihrer Stellungnahme zum Entwurf des Strafrechtsänderungsgesetzes 2002 drückt Amnesty International ihre Besorgnis darüber aus, dass die als „terroristische Straftaten“ definierten Tatbestände über die Vorgaben des Rahmenbeschlusses hinausgehen.

Laut den EB zum aktuellen Entwurf soll die Novelle dazu dienen, dass bestimmte Vorbereitungshandlungen und Organisationshandlungen und auch jede „Ausbildung“ zu terroristischen Zwecken unter Strafe gestellt werden. Die weiten und unbestimmten Formulierungen im Entwurf bergen jedoch – wie schon bei der Änderung des § 278 StGB anlässlich des Strafrechtsänderungsgesetzes 2002 – die Gefahr, dass über die ursprüngliche Intention hinausgehend, Terrorismus und organisierte Kriminalität zu bekämpfen, jegliche zivilgesellschaftliche Bewegung, die von staatlicher Seite als unerwünscht angesehen wird, unterdrückt und verfolgt werden kann.

Z 14 der Präambel des Rahmenbeschlusses (1) weist jedoch ausdrücklich darauf hin, dass die öffentliche Debatte über sensible politische Themen nicht durch die Umsetzung des Rahmenbeschlusses unterdrückt werden soll:

„(14) Bei der öffentlichen Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat sowie der Anwerbung und Ausbildung für terroristische Zwecke handelt es sich um vorsätzliche Straftaten. Dieser Rahmenbeschluss darf daher nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass er darauf abzielt, die Verbreitung von Informationen für Wissenschafts-, Forschungs- oder Berichtszwecke zu beschränken oder zu behindern. Die Äußerung radikaler, polemischer oder kontroverser Ansichten in der öffentlichen Debatte über sensible politische Themen einschließlich Terrorismus fällt nicht in den Anwendungsbereich dieses Rahmenbeschlusses und wird insbesondere nicht von der Definition der öffentlichen Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat erfasst.“

Wie der EGMR in seinem Urteil vom 15.2.2005 Steel and Morris vs UK (2) festgestellt hat, müssen auch kleine und informelle Gruppen (engl. campaign groups) in der Lage sein, ihre Aktivitäten effektiv auszuüben. Es muss ein starkes öffentliches Interesse daran bestehen, es solchen Gruppen und Einzelpersonen außerhalb des Mainstreams zu ermöglichen, zur öffentlichen Debatte dadurch beizutragen, dass sie Informationen und Ideen über Angelegenheiten von allgemeinem Interesse, wie Gesundheit und Umwelt, verbreiten. Die Bestimmungen des vorliegenden Entwurfs, gemeinsam mit dem bereits mehrfach von Amnesty International kritisierten § 278a bietet nur unzureichend Schutz gegen die Einschränkung dieses Rechts und gefährdet somit die Meinungsäußerungsfreiheit gem. Art. 10 EMRK.

Insbesondere die Einfügung des Tatbestandes des § 278 c Abs 1 Z 9 a „Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen (§ 282)“, als terroristische Straftat erscheint daher überschießend. Dadurch besteht die Gefahr, dass Akte bloßen zivilen Ungehorsams aufgrund der einerseits überschießenden und andererseits ungenauen Definitionen im vorliegenden Entwurf als terroristische Straftaten bewertet werden bzw. die Organisatoren plötzlich mit dem Vorwurf, einer terroristischen Vereinigung anzugehören, konfrontiert und deshalb massiv strafrechtlich verfolgt werden.

Beispielsweise könnte dadurch die jüngst erfolgte Audimax-Besetzung die Elemente einer terroristischen Straftat erfüllen: Wenn Lehrende am Zugang gehindert werden, könnte dies eine Nötigung nach § 105 StGB darstellen. Der mittlerweile übliche Aufruf über Facebook oder andere Internetforen, daran teilzunehmen, würde somit den Tatbestand des § 278 c Abs 1 Z 9 a „Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen“ erfüllen, da eine solche Besetzung üblicherweise eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens bedeutet und darauf abzielt, öffentliche Stellen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen. Somit läge eine terroristische Straftat vor und die Organisatoren der Besetzung wären folglich Mitglieder einer terroristischen Vereinigung iSd § 278b.

Auch die Besetzung der Hainburger Au im Jahre 1984 hätte sämtliche Elemente einer terroristischen Straftat erfüllt. Nötigung oder gefährliche Drohung lag vor, es wurde von den Organisatoren dazu aufgerufen, an der Au-Besetzung teilzunehmen. Das öffentliche Leben wurde gestört, die Bundesregierung wurde (und dies letztendlich erfolgreich) zur Unterlassung des Baus eines Kraftwerks in der Hainburger Au genötigt. Diese Besetzung wurde damals sogar von der Österreichischen Hochschülerschaft unterstützt, welche dadurch als terroristische Vereinigung iSd § 278b anzusehen gewesen wäre.

In diesem Zusammenhang weist Amnesty International auch nochmals darauf hin, dass das bereits derzeit geltende Erfordernis, dass eine „schwere Störung des öffentlichen Lebens oder […] Schädigung des Wirtschaftslebens“ vorliegt (auf Grundlage des Rahmenbeschlusses 2002) über das im Rahmenbeschluss (3) geforderte „die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Landes oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu destabilisieren oder zu zerstören“ weit hinausgeht.

Amnesty International hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass der Terminus „organisierte Kriminalität“ durch eine Bereicherungsabsicht geprägt ist und schwerstwiegende Verbrechen bezeichnet, für die die Absicht der Gewinnmaximierung charakteristisch ist (z.B. Rauschgifthandel und –schmuggel, Waffenhandel und – schmuggel, Menschenhandel etc.). Die fehlende Beschränkung auf diese Bereicherungsabsicht im Text des § 278 a StGB führt zu der problematischen Situation, dass zivilgesellschaftlich agierende Organisationen im Rahmen ihrer Arbeit und Aktionen plötzlich unter den Tatbestand „kriminelle Organisationen“ fallen, also eine Bestimmung auf sie angewendet wird, die zur Mafiabekämpfung gedacht war und der jegliche „safeguards“, wie sie in § 278 c Abs 3 „Terroristische Vereinigung“ bestehen (keine Strafverfolgung, wenn für Demokratie oder Menscherechte eingetreten wird), fehlen. Amnesty International weist diesbezüglich darauf hin, dass es aufgrund der genannten Defizite in der Praxis zu Abgrenzungsproblemen der Tatbestände „Kriminelle Organisation“ bzw. „Terroristische Vereinigung“ kommt. Die Verfolgbarkeit kontroversieller oder extremer zivilgesellschaftlicher Betätigung unter dem „mafiösen“ Delikt der kriminellen Organisation statt unter dem mit den o.a. safeguards ausgestatteten „politischen“ Delikt der terroristischen Vereinigung öffnet so eine missbrauchsanfällige Systemlücke.

Art. 3 des Rahmenbeschlusses (4) sieht vor, dass die Mitgliedsstaaten bei Umsetzung des Rahmenbeschlusses sicherstellen, dass die strafrechtliche Ahndung in einem angemessenen Verhältnis zu den rechtmäßigen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendigen Zielen steht und jede Form der Willkür und Diskriminierung ausschließt. Angesichts der überschießenden Ausweitung der terroristischen Begleit-Straftatbestände (Ausbildung, Gutheißung, Medienarbeit etc.), sowie der dort wiederum teils unbestimmten Formulierungen widerspricht der vorliegende Entwurf diesem Angemessenheitsgebot und bietet allfälliger Willkür einen großen Spielraum.

Amnesty International betont daher neuerlich, dass die Verkettung vergleichsweise geringfügiger Delikte mit international strafbaren terroristischen Aktivitäten unverhältnismäßig erscheint und umgehend einer Abänderung bedarf.

 


 

Fußnoten

1) RAHMENBESCHLUSS 2008/919/JI DES RATES vom 28. November 2008 zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI zur Terrorismusbekämpfung
2) In den 80-er Jahren startete die Umweltschutzgruppe „London Greenpeace“ eine Kampagne gegen McDonalds, an der sich auch die beiden Bf. beteiligten. 1986 wurde ein Flugblatt gedruckt und verteilt, auf dem schwere Kritik an der Fastfood-Kette geübt wurde.
3) RAHMENBESCHLUSS 2002/475/JI DES RATES vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung
4) RAHMENBESCHLUSS 2008/919/JI DES RATES vom 28. November 2008 zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI zur Terrorismusbekämpfung