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Außenhandelsgesetz 2011

30. Jänner 2010

Entwurf trägt EU-rechtlichen Entwicklungen bei Waffenhandelskontrolle Rechnung

Stellungnahme zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Außenhandelsgesetz 2011 – AußHG 2011 erlassen wird

Gemeinsame Stellungnahme von Amnesty International Österreich und Internationaler Versöhnungsbund – Österreichischer Zweig zum Gesetzesentwurf vom 2.12.2010. Diese Stellungnahme bezieht sich nur auf jene Bestimmungen des genannten Gesetzesentwurfs, die den Arbeitsbereich dieser beiden Organisationen betreffen.

Einleitung

Wir begrüßen, dass der vorliegende Entwurf eine Neugestaltung des Außenhandelsgesetzes vorsieht, die insbesondere den EU-rechtlichen Entwicklungen im Bereich der Waffenhandelskontrolle Rechnung trägt.

Das im Entwurf vorliegende AußHG 2011 vom 2.12.2010 enthält einige Verbesserungen gegenüber dem geltenden AußHG 2005, die überwiegend aus EU-rechtlichen Entwicklungen (insbes. neue Dual-Use-VO 2009/428, Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts 2003/468/GASP, des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP und der Richtlinie 2009/43/EG) resultieren.

Das im Entwurf vorliegende AußHG 2011 vom 2.12.2010 enthält jedoch auch eine gravierende Abschwächung des Waffenhandelskontrollstandards gegenüber dem AußHG 2005, und zwar betreffend die Genehmigungskriterien (2.Hauptstück, §3 bis §12):
Während es im geltenden AußHG 2005 (§5 Abs.1) lautet:

„Eine Bewilligung … ist zu erteilen, wenn kein Grund zur Annahme besteht, dass …“, bestimmt der vorliegende Entwurf des AußHG 2011 (§5 Abs.1 bis §12 Abs.1) lediglich: „Eine Genehmigung ist zu erteilen, wenn kein begründeter Verdacht [oder: kein klares Risiko] besteht, dass …“.

Dieses Herabsenken des Kontrollstandards ist mehr als bedenklich und steht in völligem Widerspruch zu den weltweiten Bemühungen der letzten Jahre um eine Verschärfung der Waffenhandelskontrolle und zu den in vielen Ländern in diese Richtung gesetzten Schritten. Gerade Österreich als eines der wichtigsten Produktionsländer von Klein- und Leichtwaffen hat eine besondere Verantwortung, ein möglichst hohes Kontrollniveau anzustreben.

Das Argument, dass mit dem vorliegenden Entwurf die Formulierung im österreichischen Recht jener im Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP angeglichen wird, greift hier deshalb ins Leere, weil der Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP selbst in Art.3 festhält, dass er das Recht der EU-Mitgliedsstaaten unberührt lässt, restriktivere nationale Regelungen zu haben. Der Gemeinsame Standpunkt 2008/944/GASP ist nur der EU-weite rechtliche Mindeststandard.

Generell muss der vorliegende Entwurf des AußHG 2011 jedenfalls in etlicher Hinsicht dringend verbessert werden, um im erforderlichen Ausmaß zur Stärkung des Waffenhandelskontrollsystems und somit zur effektiven Verhinderung von Ausfuhren, Durchfuhren und Vermittlungen von Gütern (Waren, Software, Technologie) beizutragen, die

  • für Verletzungen der Menschenrechte oder des humanitären Völkerrechts oder für interne Repression eingesetzt werden, oder
  • für kriegerische Handlungen, für die Eskalation von Spannungen und Konflikten zwischen oder innerhalb von Staaten, oder für die Unterstützung von Terrorismus und Kriminalität verwendet werden, oder
  • zur Destabilisierung des militärischen Gleichgewichts in einzelnen Regionen oder zur Gefährdung der dauerhaften Entwicklung einzelner Länder durch übermäßige Rüstungsausgaben beitragen.

Forderungen und Verbesserungsvorschläge im Überblick

Für das AußHG 2011 fordern wir:

•    Weitergehende Berücksichtigung des extra-territorialen Prinzips in den Definitionen von „Ausfuhr“ und „technische Unterstützung“ (§1).
•    Beibehaltung des Genehmigungskriteriums „Grund zur Annahme“, an Stelle der im Entwurf vorgesehenen äußerst bedenklichen Herabsenkung des Kontrollstandards auf „begründeter Verdacht“ bzw. „klares Risiko“ (§3 bis §12).
•    Ausdrückliches Geltenlassen auch der Berichte von international anerkannten Menschenrechtsorganisationen und wissenschaftlichen Organisationen als Feststellungen schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen beim Genehmigungskriterium Achtung der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts; jedenfalls sollten die Berichte jener Organisationen als Feststellungen gelten, die einen Konsultativstatus/Beobachterstatus bei den Vereinten Nationen oder beim Europarat innehaben.

Dies ist schon allein angesichts der zeitlichen Verzögerung zwischen Menschenrechtsverletzungen und der Veröffentlichung von Berichten supranationaler oder internationaler Gremien über derartige Verstöße eine dringend gebotene Ergänzung (§6).

•    „Ampellösung“ auf Basis von Kennzahlen zur Operationalisierung des Kriteriums Dauerhafte Entwicklung.
•    Ergänzende Normen zur Regelung betreffend Endverwendung, um im Sinne der Entschließung des Menschenrechtsausschusses des Nationalrats vom 14.4.2010 ein wirksames und möglichst lückenloses System der Endverwendungskontrolle zu verankern (§13, §§63-65):
o    Klare Festlegung, dass verlässliches vorheriges Wissen über die Endverwendung die Voraussetzung für die Genehmigungserteilung bildet (entsprechend dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP)
o    Sowohl eine Endverbleibserklärung als auch eine von staatlichen Behörden des Bestimmungslandes offiziell erteilte Genehmigung als erforderlicher Nachweis der Endverwendung
o    Ausweitung der Bestimmung zu Technologie und Bestandteile als Vorprodukte auch auf Anlagegüter (siehe Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP)
o    Ausdrückliche gesetzliche Normierung von Mindestangaben, die eine gültige Endverbleibserklärung zu enthalten hat, wie insbes. beglaubigte Kopie des Reisepasses des Endverwenders und Einverständniserklärung des Endverwenders zur Duldung von Vor-Ort-Prüfungen.

•    Einführung einer Genehmigungspflicht für Lizenzproduktionen in Drittstaaten, entsprechend jener Regelung wie sie ursprünglich im Entwurf des AußHG 2011 vom Juli 2010 in einem eigenen Hauptstück vorgesehen war. Die ersatzlose Streichung dieser Regelung ist völlig unverständlich angesichts der fortschreitenden Globalisierung der österreichischen Rüstungsindustrie. Das fortdauernde Fehlen einer solchen Genehmigungspflicht würde ein grobes Versäumnis darstellen.
•    Einführung der Verpflichtung des BMWFJ, vor einer Genehmigungserteilung im Verkehr mit Drittstaaten das Einvernehmen mit dem BMeiA herzustellen (§14 Abs.1, §17, §23 Abs.1).
•    Verpflichtung zur Erlassung einer Verordnung über Meldepflichten bei Globalgenehmigungen im Verkehr mit Drittstaaten sowie bereits gesetzliche Normierung von Mindestangaben, die die Meldepflichten bei Globalgenehmigungen gemäß der zu erlassenden Verordnung abzudecken haben, um die Endverwendungskontrolle und die Nachverfolgbarkeit sicherzustellen (§17).
•    Einführung von Meldepflichten für Personen und Gesellschaften, die Hilfsleistungen für Ausfuhren und Durchfuhren von Verteidigungsgütern erbringen (§19)
•    Normierung der Verpflichtung zur Berücksichtigung einschränkender Auflagen für zertifizierte Unternehmen in anderen EU-Mitgliedstaaten bei der Erteilung von Allgemeingenehmigungen für Verbringungen innerhalb der Union mittels Erlassung einer Verordnung (§28)
•    Klare Normierung der Möglichkeit von gezielten Ausfuhrbeschränkungen auch für Bestandteile, die nach Verbringungen innerhalb der Union in andere Güter integriert worden sind (§28)
•    Bereits gesetzliche Normierung von Mindestangaben, die die Meldepflichten bei Globalgenehmigungen für Verbringungen von Verteidigungsgütern innerhalb der Union gemäß der zu erlassenden Verordnung abzudecken haben, um die Endverwendungskontrolle und die Nachverfolgbarkeit sicherzustellen (§30).
•    Ausdrückliche gesetzliche Normierung von Mindestangaben bei der Antragstellung auf Genehmigung (§52)
•    Einführung von zwingenden gesetzlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Verwendung einer Genehmigung nach diesem Bundesgesetz betreffend
o    die Befugnis von Transporteuren und Händlern,
o    die Sicherung der Nachverfolgbarkeit, 
o    die unverzügliche Meldung der (partiellen) Verwendung(en) einer erteilten Genehmigung (z.B. erfolgte Ausfuhr), und
o    die Vorlage finaler Empfangsbestätigungen
(§54)

Den Inhalt dieser Verpflichtungen sieht der derzeitige Entwurf bloß als mögliche Vorschreibungen in allfälligen Auflagen vor – das ist aus der Perspektive einer verantwortungsbewussten Waffenhandelskontrolle völlig unzureichend.

Auch diese Forderungen entsprechen der Entschließung des Menschenrechtsausschusses des Nationalrats vom 14.4.2010.

•    Unbedingte Verpflichtung zur Erlassung einer Verordnung über Meldepflichten bei Allgemeingenehmigungen sowie bereits gesetzliche Normierung von Mindestangaben, die die Meldepflichten bei Allgemeingenehmigungen gemäß der zu erlassenden Verordnung abzudecken haben, um die Endverwendungskontrolle und die Nachverfolgbarkeit sicherzustellen (§59).
•    Klare Normierung, dass ein Feststellungsbescheid in Antwort auf eine Voranfrage (6.Hauptstück, §62 Abs.3) später im Rahmen des eigentlichen Genehmigungsverfahrens keinerlei Bindungswirkung für den BMWFJ hat.
•    Verpflichtung zur Durchführung von periodischen Kontrollprüfungen der in dieser Branche tätigen Personen und Gesellschaften (§63)
•    Verpflichtung zur Durchführung von Vor-Ort-Prüfungen betreffend die Endverwendung, sowohl in stichprobenartiger Weise als auch im Falle des Entstehens eines begründeten Verdachts auf genehmigungswidrige Weitergabe des gelieferten Gutes (§13, §§63-65).
•    Verlängerung der Frist der Aufbewahrungspflicht auf mindestens 7 Jahre wie auch ursprünglich im Entwurf des AußHG 2011 vom Juli 2010 vorgesehen. Damit würde nicht nur die Kongruenz mit der Frist der Aufbewahrungspflicht für Buchhaltungsunterlagen hergestellt, sondern auch der eklatante Gegensatz zu gängigen Fristen (von bis zu 10 Jahren) für Aufbewahrungspflichten in anderen - menschenrechtlich weitaus weniger sensiblen - Bereichen, wie zum Beispiel bei Projektförderungen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit, gemindert. Jedenfalls muss zumindest sichergestellt sein, dass die Frist für die Aufbewahrungspflicht die Frist für die Verjährung zur Strafverfolgung nicht unterschreitet (§65).
•    Ausweitung des Informationsaustauschs innerhalb der EU hinsichtlich zertifizierter Unternehmen auf die mit den jeweiligen Zertifikaten gegebenenfalls verbundenen Auflagen (wie insbesondere Beschränkungen auf den Empfang bestimmter Güterkategorien) (§69).
•    Normierung einer Strafuntergrenze für sämtliche Vorsatzdelikte und für fahrlässige Beiträge zu ABC-Waffen bzw. ABC-waffenfähigen Trägersystemen, wie auch ursprünglich im Entwurf des AußHG 2011 vom Juli 2010 vorgesehen (§79 bis §82).
•    Normierung des Erfordernisses der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrats zur Erteilung einer nationalen Allgemeingenehmigung für die Ausfuhr, Durchfuhr und Vermittlung zwischen Drittstaaten von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (§16, §77).

Ergänzende Forderungen

•    Erlassung einer Verordnung auf Basis §14 (3) Z.4 (unter Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrats gemäß §77), die nicht-vollautomatische Waffen für Randfeuer-Hülsenpatronen genehmigungspflichtig macht (§14).
Dies fordert auch die Entschließung des Menschenrechtsausschusses des Nationalrats vom 14.4.2010 explizit ein.

•    Darüber hinaus ist eine umfassende Überarbeitung des Kriegsmaterialgesetzes (KMG) dringend notwendig, die mindestens den vom AußHG 2011 gesetzten Standards entspricht (§91). Diese Forderung richtet sich nicht ausschließlich an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, sondern an die gesamte Bundesregierung.

Das weitere Ausbleiben einer umfassenden Verbesserung des KMG käme einer mangelnden Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP gleich und wäre somit eine Verletzung europarechtlicher Vorgaben.

Darüber hinaus wäre es aus der Perspektive einer verantwortungsbewussten Waffenhandelskontrolle inakzeptabel. Gravierende Unzulänglichkeiten bilden u. a. das Fehlen einer ausdrücklichen Bindung der Entscheidung der Bundesminister bzw. der Bundesregierung gemäß §5 KMG an gesetzliche Kriterien und die Strafbestimmungen. Letztere sind auch aus rechtssystematischen Überlegungen im Vergleich zum AußHG nicht angemessen.

Forderungen und Verbesserungsvorschläge im Detail

Zum 1.Hauptstück: Allgemeine Bestimmungen:

•    Zu §1 (1):

o    Als zusätzliche Ziffer:
Definition des Begriffs “zivile Waffen” (bzw. “zivile Feuerwaffen”), der auch in Z.24 Verwendung findet. … Damit sollte geklärt werden, dass dieser Begriff bloß auf den Verwendungszweck abstellt und zum Teil sehr wohl auch Verteidigungsgüter (Güter der Gemeinsamen Militärgüterliste) umfasst – er somit in keiner Weise “ungefährlichere” oder “harmlosere” Waffen meint.

o    Z.11: Diese Bestimmung sollte ergänzt werden:
„Ausfuhr“: …
c)    das Bereitstellen von Software oder Technologie in elektronischer Form vom Bundesgebiet aus oder durch österreichische Staatsbürger oder durch Personen oder Gesellschaften mit Wohnsitz, ständigem Aufenthalt oder Sitz im Bundesgebiet für Personen oder Gesellschaften in Drittstaaten;

o    Z.22: Diese Bestimmung sollte ergänzt werden:
„technische Unterstützung“: …
b)    vom Bundesgebiet aus oder durch österreichische Staatsbürger oder durch Personen oder Gesellschaften mit Wohnsitz, ständigem Aufenthalt oder Sitz im Bundesgebiet Personen oder Gesellschaften außerhalb der Europäischen Union zur Verfügung gestellt werden;

Zum 2.Hauptstück: Genehmigungskriterien:

•    Zu §5 (1), §7 (1), §9 (1), §10 (1), §11 (1), §12 (1): 
o    Diese Bestimmungen sollten wie folgt geändert werden:
“Eine Genehmigung ist zu erteilen, wenn kein begründeter Verdacht Grund zur Annahme besteht, dass …“

•    Zu §6 (1), §8 (1): 
o    Diese Bestimmungen sollten wie folgt geändert werden:
“Eine Genehmigung ist zu erteilen, wenn kein klares Risiko Grund zur Annahme besteht, dass …“

Die Formulierungen „kein begründeter Verdacht“ bzw. „kein klares Risiko“ im Entwurf des AußHG 2011 vom 2.12.2010 würde eine gravierende Abschwächung des Waffenhandelskontrollstandards gegenüber dem AußHG 2005 (sowie auch gegenüber dem Entwurf des AußHG 2011 vom 7.Juli 2010bedeuten.

Dieses Herabsenken des Kontrollstandards steht im Gegensatz zu den internationalen Bemühungen um eine Verschärfung der Waffenhandelskontrolle und zu in vielen Ländern der Welt in diese Richtung gesetzten Schritte.

Das Argument, dass damit die Formulierung im österreichischen Recht jener im Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP angeglichen wird, greift hier deshalb ins Leere, weil der Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP selbst in Art.3 festhält, dass er das Recht der EU-Mitgliedsstaaten unberührt lässt, restriktivere nationale Regelungen zu haben. Der Gemeinsame Standpunkt 2008/944/GASP ist nur der EU-weite rechtliche Mindeststandard.

•    Zu §5 (1), §6 (1), §7 (1), §8 (1), §9 (1), §10 (1), §11 (1), §12 (1): 
o    Diese Bestimmungen sollten wie folgt geändert werden:
“Eine Genehmigung ist zu erteilen verweigern, wenn kein ein [Grund zur Annahme] …“

Diese Konstruktion, die im Entwurf des AußHG 2011 vom 7.7.2010 gewählt wurde (zusammen mit der Bestimmung: Eine Genehmigung ist zu erteilen, wenn sicher gestellt ist, dass kein Verweigerungsgrund vorliegt und auch sonst keine Gefährdung der genannten Interessen zu befürchten ist.), hat die Vorteile, dass sie erstens der Formulierung im Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP in etlichen Fällen näher kommt und zweitens auch der Formulierung in §3 Abs.1 („Verweigerungsgründe“) besser entspricht.

•    Zu §6 (2): 
o    Z.1: Diese Bestimmung sollte ergänzt werden:
“die Haltung des Bestimmungslandes und des konkreten Endverwenders zu den einschlägigen Grundsätzen der internationalen Menschenrechtsinstrumente und der Übereinkünfte des humanitären Völkerrechts;“

Diese Ergänzung ist auf Grund des Art.2 Abs.2 Unterpos.2 des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP erforderlich, da Z.1 insbesondere darauf abstellen sollte, ob das Endbestimmungsland die einschlägigen völkerrechtlichen Vereinbarungen (sowohl des internationalen Menschenrechts als auch des humanitären Völkerrechts) ratifiziert hat, während Z.2 und Z.3 auf die tatsächliche Einhaltung dieser Verpflichtungen abstellen.

•    Zu §6 (3): 
o    Diese Bestimmung sollte ergänzt werden:
“Als Feststellungen im Sinne von Abs. 2 Z 3 gelten aktuelle Berichte internationaler Organisationen und anderer einschlägig erfahrener Einrichtungen, insbesondere solche der zuständigen Gremien der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder des Europarates oder jener zivilgesellschaftlicher Menschenrechtsorganisationen, die einen Konsultativ- oder Beobachterstatus bei den Vereinten Nationen oder dem Europarat innehaben.“

Dies ist schon allein angesichts der zeitlichen Verzögerung zwischen Menschenrechtsverletzungen und der Fertigstellung von Berichten supranationaler oder internationaler Gremien eine dringend gebotene Ergänzung

•    Zu §12: 
o    Diese Bestimmung sollte ergänzt werden:
“(3) Zur Beurteilung sind Informationen aus einschlägigen Quellen, wie dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen, der Weltbank, des Internationalen Währungsfonds oder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, heranzuziehen.
(4) Der Bundesminister für Wirtschaft,  Familie und Jugend hat zum Zwecke der Operationalisierung dieses Kriteriums mit Verordnung Kennzahlen und Schwellenwerte für eine „Ampellösung“ auf der Basis von maßgeblichen Indikatoren festzulegen.“
Die Ergänzung als Abs.3 war nicht nur im Entwurf des AußHG 2011 vom 7.7.2010 bereits vorgesehen, sondern wird auch vom Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP Art.2 Abs.8 (Criterion Eight) verlangt. Die Streichung gegenüber dem Entwurf vom Juli 2010 ist völlig unverständlich.

Die Ergänzung als Abs.4 entspricht der „best practice“ anderer EU-Mitgliedstaaten.

•    Zu §13: 
o    Diese Bestimmung sollte ergänzt werden:
“(1) Eine Genehmigung ist zu verweigern, wenn kein verlässliches vorheriges Wissen über die Endverwendung im Bestimmungsland erlangt werden kann.“

Diese Ergänzung als Abs.1 verlangt der Gemeinsame Standpunkt 2008/944/GASP Art.2 1.Satz, der die grundlegende Verpflichtung betreffend Endverwendung festschreibt. Die Ergänzung einer solchen grundsätzlichen Bestimmung entspricht nicht nur auch der Konstruktion der Genehmigungskriterien in §3 bis §12, sondern ist auch aus der Perspektive einer verantwortungsbewussten Waffenhandelskontrolle erforderlich.

•    Zu §13 (1): 
o    Diese Bestimmung sollte wie folgt geändert werden:
“Zur umfassenden Beurteilung der in § 3 Abs. 1  iVm den §§ 4 bis 12 genannten Kriterien ist die Endverwendung im Bestimmungsland eingehend zu überprüfen. Diese ist durch geeignete Dokumente, insbesondere durch eine Endverbleibserklärung oder und eine vom Bestimmungsland offiziell erteilte Genehmigung nachzuweisen.“

Diese Ergänzung ist aus der Perspektive einer verantwortungsbewussten Waffenhandelskontrolle erforderlich.

•    Zu §13 (2): 
o    Diese Bestimmung sollte ergänzt werden:
“Sind Technologie oder Bestandteile oder Anlagegüter als Vorprodukte für ein in einem Drittland hergestelltes Endprodukt bestimmt, so sind insbesondere die mögliche Endverwendung dieses Endprodukts im betreffenden Drittland  und das Risiko, dass das Endprodukt zu einer Endverwendung umgeleitet oder ausgeführt werden könnte, die den §§ 4 bis 10 oder 12 widersprechen würde, zu überprüfen.“

Diese Ergänzung verlangt sowohl der Gemeinsame Standpunkt 2008/944/GASP Art.2 3.Satz als auch das Ziel einer umfassenden, lückenlosen Waffenhandelskontrolle.

•    Zu §13 (3): 
o    Diese Bestimmung sollte ergänzt werden:
“Dokumente im Sinne von Abs. 1 haben jene Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um den Endverwender und die Endverwendung verlässlich beurteilen zu können. Die Endverbleibserklärung hat jedenfalls zu enthalten: den Namen und die Adresse des Endverwenders, eine beglaubigte Kopie seines Reisepasses, und eine ausdrückliche Einverständniserklärung des Endverwenders, nach Erhalt der Lieferung allfällige Vor-Ort-Prüfungen des Vorhandenseins des gelieferten Gutes durch österreichische Behörden oder durch von österreichischen Behörden beauftragte Dritte zu dulden und vor einer beabsichtigten Weitergabe des Gutes die Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend der Republik Österreich zu beantragen und dessen Bescheid zu befolgen.
Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat zu diesem Zweck mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Eigenschaften und den Inhalt dieser Dokumente festzulegen. Dabei hat er im Einklang mit Art. 13 des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP auch den Benutzerleitfaden als Orientierungshilfe zu berücksichtigen.”
Siehe dazu auch §54 (2) Z.4 und die Forderungen zu §63 bis §65.

Zum 3.Hauptstück: Beschränkungen im Verkehr mit Drittstaaten:

•    Zum 3.Hauptstück: Beschränkungen im Verkehr mit Drittstaaten:
o    Diese Bestimmungen sollten ergänzt werden um:
Einen 4.Abschnitt mit Beschränkungen betreffend Lizenzproduktion in Drittstaaten:

„Genehmigungspflichten
§ 26 (1) Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder im Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben, oder Gesellschaften, die im Bundesgebiet ihren Sitz oder eine Niederlassung haben, bedürfen für die Produktion von Verteidigungsgütern gemäß § 1 Abs.1 Z 4 unter Lizenz in einem Drittstaat einer Genehmigung, ungeachtet des gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses zur Produktionsstätte im Drittstaat.
(2) Eine Genehmigung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn auf Grund der Gesetze und deren wirksamer Vollziehung in dem betreffenden Drittstaat und durch organisatorische Maßnahmen in der Produktionsstätte sicher gestellt ist, dass die produzierten Güter und das für die Produktion verwendete technische Wissen nicht in einer Weise verwendet werden, die den in §3 bis §12 genannten Genehmigungskriterien widerspricht.
(3) Sofern dies zur Einhaltung der in Abs. 2 genannten Voraussetzungen erforderlich ist, ist die Genehmigung mit geeigneten Auflagen gemäß § 54 zu erteilen.

Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
§ 27 (1) Eine Genehmigung gemäß § 26 ist nicht erforderlich für eine Produktion in Drittstaaten, in die Güter im Rahmen einer länderbezogenen Allgemeingenehmigung auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs.1 Z.26 lit. a ausgeführt werden dürfen.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann mit Verordnung weitere Ausnahmen von der Genehmigungspflicht für die Produktion in bestimmten Drittstaaten vorsehen, sofern in diesen im Hinblick auf ihre Rechtsvorschriften und deren wirksame Vollziehung ausreichend sicher gestellt ist, dass die in § 26 Abs.2 genannten Voraussetzungen eingehalten werden.“

Diese Ergänzung zur Einführung einer Genehmigungspflicht für Lizenzproduktionen in Drittstaaten entspricht weitgehend jener Regelung, die im Entwurf des AußHG 2011 vom Juli 2010 in einem eigenen Hauptstück vorgesehen war. Die ersatzlose Streichung dieser Regelung wäre völlig unverständlich angesichts der fortschreitenden Globalisierung der österreichischen Rüstungsindustrie. Das fortdauernde Fehlen einer solchen Genehmigungspflicht würde ein grobes Versäumnis darstellen.

•    Zu §14 (1):
o    Diese Bestimmung sollte ergänzt werden:
„Sofern eine Genehmigung nicht bereits auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a oder b erforderlich ist, bedürfen einer Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz: …“

Diese Ergänzung soll die Selbstverständlichkeit rechtlich sicherstellen, dass kein Vorgang im Verkehr mit Drittstaaten ohne Einvernehmen mit dem für die Beziehungen zu Drittstaaten insgesamt zuständigen Bundesministerium erfolgt.
Siehe analog auch die Forderungen zu §17 und §23 Abs.1.

•    Zu §14 (3):
o    Z.4: Diese Norm sollte als Grundlage herangezogen werden, um den Außenhandel mit jenen der so genannten “zivilen Feuerwaffen”, die keine Verteidigungsgüter sind (also von der Gemeinsamen Militärgüterliste ausgenommen sind), mittels Verordnung (unter Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrats gemäß §77) einer Genehmigungspflicht zu unterwerfen. Hierbei handelt es sich insbesondere um die nicht-vollautomatischen Randfeuerwaffen (Waffen für Randfeuer-Hülsenpatronen).
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist eine solche VO jedenfalls erforderlich, auch wenn vor kurzem die Europäische Kommission einen Entwurf zu einer unmittelbar anwendbaren VO der EU betreffend “zivile Feuerwaffen” vorgelegt hat. Denn es ist unklar, ob bzw. wann eine solche unmittelbar anwendbare VO der EU zustande kommt.

Außerdem muss angemerkt werden, dass der entsprechende Entwurf der Europäischen Kommission inhaltlich völlig unzureichend ist, da insbesondere bei den Genehmigungskriterien (Art.8 des Entwurfs) der Standard, der mit der Gemeinsamen Position 2008/944/GASP erreicht ist, weit unterschritten würde. Dies ist auch deshalb völlig inakzeptabel, weil einer solchen EU-VO laut Entwurf u.a. auch jene der so genannten “zivilen Feuerwaffen” unterworfen wären, die Verteidigungsgüter sind (also in der Gemeinsamen Militärgüterliste enthalten sind) und somit bisher den Genehmigungskriterien der Gemeinsamen Position 2008/944/GASP bzw. der zugehörigen nationalen Regelungen unterliegen. Weiters würde diese EU-VO auch nicht Vorgänge mit zu solchen zivilen Feuerwaffen gehöriger Technologie, Software oder technischer Unterstützung umfassen.

•    Zu §15 (1): 
o    Z.3: Diese Bestimmung sollte ergänzt werden:
“ganz oder teilweise für die Verwendung als Bestandteile von Verteidigungsgütern oder von zivilen Feuerwaffen, die keine Verteidigungsgüter sind, bestimmt sind oder bestimmt sein könnten, … „

•    Zu §17:
o    Diese Bestimmung sollte ergänzt werden:
„(1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten Genehmigungen auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a und b in Form von zeitlich begrenzten Globalgenehmigungen für eine oder mehrere Arten oder Kategorien von Gütern, die im Güterverkehr mit einem oder mehreren genau festgelegten Empfängern, Kategorien von Empfängern oder Drittstaaten gültig sind, zu erteilen, wenn …“

Diese Ergänzung soll die Selbstverständlichkeit rechtlich sicherstellen, dass kein Vorgang im Verkehr mit Drittstaaten ohne Einvernehmen mit dem für die Beziehungen zu Drittstaaten insgesamt zuständigen Bundesministerium erfolgt.
Siehe analog auch die Forderungen zu §14 Abs.1 und §23 Abs.1.

o    Diese Bestimmung sollte ergänzt werden um:
Einen Absatz zu Meldepflichten bei Globalgenehmigungen im Verkehr mit Drittstaaten:
„(2) Inhaber von Globalgenehmigungen haben jährliche Meldungen über erfolgte Lieferungen zu erstatten. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt dieser Meldungen festzulegen.
In einer solchen Verordnung hat insbesondere Folgendes festgelegt zu werden:
1.    für jede verwendete Globalgenehmigung aggregierte Daten über die in einem bestimmten Zeitraum durchgeführten Vorgänge, gegliedert nach den betroffenen Güterkategorien und den Empfängern sowie den zugehörigen Endverwendern und Endverwendungszwecken;
2.    der Zeitraum, auf den sich die Meldungen beziehen sowie
3.    die Daten, zu denen die Meldungen vorzulegen sind. Diese Daten haben jedenfalls auch die Mengen, Seriennummern und sonstigen Kennnummern der betroffenen Güter zu umfassen.“

Diese Meldepflicht bei Globalgenehmigungen im Verkehr mit Drittstaaten entspricht zum Teil der Meldepflicht, die §30 Abs.4 bei Globalgenehmigungen für Verbringungen von Verteidigungsgütern innerhalb der Union festlegt. (Bereits gemäß §3 der derzeit geltenden AußHV sind Jahresmeldungen für innergemeinschaftliche Verbringungen auf Grund einer Globalmeldung vorgeschrieben.) Diese Meldepflicht ist auch zum genauen Abgleich der erteilten Genehmigungen mit den tatsächlichen Ausnützungen erforderlich.

•    Zu §18 (1): 
o    Diese Bestimmung sollte ergänzt werden um:
„Verboten sind …
4. die Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr und Vermittlung von Gütern sowie sonstige Vorgänge, wenn sie
a)    zur Verwendung im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder der Verbreitung von chemischen oder biologischen Waffen, von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Wartung oder der Lagerung von für die Ausbringung derartiger Waffen geeigneten Flugkörpern bestimmt sind oder der Lieferant sich bewusst ist, dass sie dazu bestimmt sind, und
b)    diese Verwendung völkerrechtlichen Verpflichtungen im Sinne von § 4 widerspricht.“

Diese Ergänzung analog zum gleichlautenden Verbot für Technische Unterstützung (§22 Z.1) ist sowohl aus inhaltlichen Gründen als auch aus rechtssystematischen Gründen geboten.

•    Zu §19:
o    Diese Bestimmungen sollten ergänzt werden:
„(9) Sofern eine Meldepflicht nicht bereits auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a oder b erforderlich ist, sind dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend Hilfsleistungen, wie insbesondere Beförderungen, Finanzdienstleistungen (Finanzierungen, Garantien und Haftungsübernahmen), Versicherungen und Rückversicherungen, im Zusammenhang mit der Ausfuhr oder Durchfuhr von Verteidigungsgütern im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 4 iVm § 1 Abs. 2, von zivilen Feuerwaffen, von Chemikalien der Kategorie 1 sowie von Chemikalien der Kategorie 2 durch Personen oder Gesellschaften, die diese Hilfsleistungen erbringen, nach diesem Bundesgesetz zu melden. Der Bundesminister für Wirtschaft,  Familie und Jugend hat zu diesem Zweck mit Verordnung nähere Bestimmungen über Ausgestaltung und Durchführung dieser Meldepflicht festzulegen.“
Dadurch würde nicht nur eine zusätzliche Waffenhandelskontrolle durch Abgleich mit den Genehmigungsanträgen und Meldungen der Ausführer und Durchfuhrverantwortlichen ermöglicht, sondern auch das Problembewusstsein der in den Handel mit diesen sensiblen und gefährlichen Gütern im weiteren Sinn involvierten Personen und Unternehmen gestärkt und daher ihre Beteiligung an Vorgängen, die im Widerspruch zu den in §3 bis §12 genannten Interessen stehen, vermindert oder vermieden werden.

•    Zu §23 (1):
o    Diese Bestimmung sollte ergänzt werden:
„Technische Unterstützung bedarf einer Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, wenn sie im Zusammenhang mit einer in § 22 Z 1 lit. a oder Z 2 lit. a genannten Endverwendung steht.“

Diese Ergänzung soll die Selbstverständlichkeit rechtlich sicherstellen, dass kein Vorgang im Verkehr mit Drittstaaten ohne Einvernehmen mit dem für die Beziehungen zu Drittstaaten insgesamt zuständigen Bundesministerium erfolgt.
Siehe analog auch die Forderungen zu §14 Abs.1 und §17.

Zum 4.Hauptstück: Verbringungen von Verteidigungsgütern innerhalb der Union:

Zum 1. Abschnitt: Beschränkungen

•    Zu §28 (1):
o    Diese Bestimmung sollte ergänzt werden:
“Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mit Verordnung jedenfalls  Allgemeingenehmigungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 26 lit. c für   Verbringungen innerhalb der Union zu erteilen, bei denen … 
Z.4 der Empfänger ein zertifiziertes Unternehmen in einem anderen EU-Mitgliedstaat im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 21 ist, insoweit die Verbringung sich nicht auf Güter bezieht, deren Empfang auf Grund einer dem Zertifikat dieses Unternehmens zugehörigen Auflage außerhalb des Geltungsbereichs des Zertifikats liegt.”

Siehe dazu auch §37 (2) Z.1 hinsichtlich solcher möglicher Beschränkungen für zertifizierte Unternehmen in Österreich.

•    Zu §28 (3):
o    Diese Bestimmung sollte ergänzt werden:
“ In einer Verordnung gemäß Abs. 1 Z 5 ist als Auflage für die Verwendung dieser Allgemeingenehmigung jedenfalls vorzuschreiben entweder
1.    die Vorlage einer Erklärung des Empfängers über die Verwendung, mit der bescheinigt wird, dass die im Rahmen dieser Genehmigung verbrachten Bestandteile in seine eigenen Güter integriert sind oder integriert werden sollen und daher als solche zu einem späteren Zeitpunkt nicht wieder selbstständig verbracht oder ausgeführt werden können, es sei denn zum Zwecke der Wartung oder Reparatur, oder
2.    eine Beschränkung der Ausfuhr dieser Bestandteile in selbstständiger Form aus der Europäischen Union in alle oder bestimmte Drittstaaten, sofern durch eine solche Ausfuhr ein Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem Zweiten Hauptstück zu befürchten wäre, oder
3.    eine Beschränkung der Ausfuhr dieser Bestandteile sowohl in selbstständiger Form als auch in unselbständiger Form (als Teil eines Gutes, in das diese Bestandteile integriert worden sind) aus der Europäischen Union in alle oder bestimmte Drittstaaten, sofern durch eine solche Ausfuhr ein Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem Zweiten Hauptstück zu befürchten wäre.”

Diese Ergänzung soll eindeutig klarstellen, dass eine gezielte Beschränkung der nachträglichen Ausfuhr von Bestandteilen auch dann rechtlich zulässig ist, wenn sie als eingebaute Bestandteile in andere Güter integriert sind (und daher eine Erklärung gemäß Z.1 vorgelegt werden könnte). Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend soll weiterhin eindeutig das Recht behalten, zu wählen, welche der genannten alternativen Auflagen vorzuschreiben sind und welche Ausgestaltung (Bezug nur auf selbstständige oder auch auf unselbstständige Bestandteile) die Auflage einer Ausfuhrbeschränkung haben soll.

•    Zu §30 (4): 
o    Diese Bestimmung sollte ergänzt werden zu:
„Inhaber von Globalgenehmigungen haben jährliche Meldungen über erfolgte Lieferungen zu erstatten. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt dieser Meldungen festzulegen.
In einer solchen Verordnung hat insbesondere Folgendes festgelegt zu werden:
1.    für jede verwendete Globalgenehmigung aggregierte Daten über die in einem bestimmten Zeitraum durchgeführten Vorgänge, gegliedert nach den betroffenen Güterkategorien und den Empfängern sowie den zugehörigen Endverwendern und Endverwendungszwecken;
2.    der Zeitraum, auf den sich die Meldungen beziehen sowie
3.    die Daten, zu denen die Meldungen vorzulegen sind. Diese Daten haben jedenfalls auch die Mengen, Seriennummern und sonstigen Kennnummern der betroffenen Güter zu umfassen.“

Diese Meldepflicht ist auch zum genauen Abgleich der erteilten Genehmigungen mit den tatsächlichen Ausnützungen erforderlich.  

Zum 6. Hauptstück: Allgemeine Vorschriften über Beschränkungen:

Zum 2. Abschnitt: Anträge und Meldungen

•    Zu §52 (2):
o    Diese Bestimmung sollte ergänzt werden um:
Eine Liste an Angaben sowie an Nachweisen, die mindestens enthalten sein müssen bzw. anzuschließen sind. Vgl. dazu auch §21 (3).
Als erforderlichen Mindestangaben bei der Antragstellung (zusätzlich zu den Erfordernissen gemäß §13) sollten u. a. aufgelistet werden:
a)    Bezeichnung, Menge und Wert der Güter
b)    der Transportweg
c)    die in Anspruch genommenen Hilfsleistungen, wie insbesondere Beförderung, Finanzdienstleistungen (Finanzierungen, Garantien und Haftungsübernahmen) und Versicherungen, und die sie erbringenden Personen und Unternehmen
d)    Name und Anschrift des Empfängers im Bestimmungsland

Zum 3. Abschnitt: Nebenbestimmungen und sonstige Vorschriften

o    Diese Bestimmungen sollten ergänzt werden um:
Einen Paragraphen zu „Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Verwendung einer Genehmigung“:
„§54 Die Verwendung einer Genehmigung nach diesem Bundesgesetz ist an folgende Verpflichtungen gebunden:
1.    Voraussetzung der Befugnis der Transporteure, Spediteure und Händler:
Ein Gut im Sinne des §1 Abs.1 Z.4 darf im Rahmen einer Ausfuhr, Durchfuhr oder Verbringung innerhalb der Union nur an Personen oder Gesellschaften abgegeben werden, die eine gültige Genehmigung zum Transport oder Handel mit diesen Gütern besitzen.
2.    Voraussetzung der Nachverfolgbarkeit der Güter:
Ein Gut im Sinne des §1 Abs.1 Z.4, dessen Ausfuhr, Durchfuhr oder Verbringung innerhalb der Union beabsichtigt ist, hat eine durch nationale oder internationale Vorschriften festgelegte Kennzeichnung (Seriennummer bzw. im Falle von Software oder Technologie eine entsprechende Verschlüsselung) aufzuweisen.
3.    Unverzügliche Meldung der (partiellen) Verwendung(en) einer erteilten Genehmigung, das heißt der (Teil-)Durchführung eines genehmigten Vorgangs.
4.    Nachweis des Einlangens ausgeführter Güter beim genehmigten Endverwender:
Zum Nachweis, dass ein ausgeführtes Gut im Sinne des §1 Abs. Z.1 tatsächlich beim genehmigten Endverwender im Bestimmungsland eingelangt ist, ist eine Empfangsbestätigung des Endverwenders vorzulegen, die jedenfalls auch die Seriennummern und sonstigen Kennzeichnungen (bzw. im Falle von Software oder Technologie die zugehörige Verschlüsselung) dieses ausgeführten Gutes zu enthalten hat.

Auch wenn argumentiert werden könnte, dass alle diese Vorschreibungen schon bisher in der Praxis als Auflagen verlangt wurden, so ist ihre ausdrückliche Verankerung im Gesetz ein Gebot der Rechtssicherheit und der Verwaltungseffizienz und jedenfalls aus der Perspektive einer verantwortungsbewussten Waffenhandelskontrolle geboten. Die hier in Z.3 verlangte unverzügliche Meldung ist für Verbringungen innerhalb der Union bereits gemäß §31 Abs.3 vorgeschrieben. Umso mehr ist dies für den Verkehr mit Drittstaaten einzufordern. Dass auch bereits die Durchführung von Teilsendungen unverzüglich zu melden ist, ergibt sich schon daraus, dass sonst keine Meldung erfolgen könnte, falls eine Genehmigung nicht zur Gänze ausgenützt würde.

•    Zu §54 (2):
o    Die hier aufgezählten Vorschreibungen sollten nicht als bloß mögliche Elemente von bloß möglichen Auflagen vorgesehen werden.
a)    Die Vorschreibungen in Z.1, Z.2 und Z.3 sollten in einem eigenen Paragraphen als prinzipielle Verpflichtungen im Zusammenhang mit Genehmigungsverwendungen eingefügt werden (siehe oben).
b)    Die Vorschreibung in Z.4, dass der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend vor einer beabsichtigten Weitergabe zu informieren ist, sollte in §13 (Endverwendung) integriert werden und überdies verschärft werden (Genehmigungspflicht statt bloße Informationspflicht) (siehe Forderung zu §13).

•    Zu §59 (9): 
o    Diese Bestimmung sollte wie folgt geändert werden:
“Soweit dies durch unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a ausdrücklich zulässig ist oder dieses Recht dem nicht entgegensteht, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung periodische Meldepflichten über Vorgänge, die im Rahmen von Allgemeingenehmigungen der EU oder einer nationalen Allgemeingenehmigung durchgeführt wurden, festzulegen, sofern diese zur Sicherstellung der Einhaltung der Genehmigungskriterien des Zweiten Hauptstücks und der maßgeblichen Vorschriften der Europäischen Union erforderlich sind. In einer solchen Verordnung kann hat insbesondere Folgendes festgelegt zu werden:
1.    aggregierte Daten über die in einem bestimmten Zeitraum durchgeführten Vorgänge, wobei eine Gliederung gegliedert nach der Art der verwendeten Allgemeingenehmigung, nach den betroffenen Güter-kategorien und den Empfängernkategorien vorgeschrieben werden kann sowie den zugehörigen Endverwendern und Endverwendungszwecken;
2.    den Zeitraum, auf den sich die Meldungen beziehen sowie
3.    die Daten, zu denen die Meldungen vorzulegen sind. Diese Daten haben jedenfalls auch die Mengen, Seriennummern und sonstigen Kennnummern der betroffenen Güter zu umfassen.”

Diese Ergänzungen entsprechen der Entschließung des Menschenrechtsausschusses des Nationalrats vom 14.April 2010 betreffend ein lückenloses System der Endverwendungskontrolle und die Nachverfolgbarkeit der Güter und sind aus der Perspektive einer verantwortungsbewussten Waffenhandelskontrolle geboten.

Aus grundsätzlichem Kontrollinteresse zur Sicherstellung, dass keine der in den §3 bis §12 genannten Interessen verletzt wurden, ist die Angabe des Endverwenders und gerade bei Dual-Use-Gütern auch die Angabe des Endverwendungszwecks einzufordern.

Die Angabe der Seriennummern von gelieferten Gütern kann auf Grund der elektronischen Ausstattung und der elektronischen Meldemöglichkeit kein Problem sein, während sie durch den Aufbau entsprechender Datenbanken die Nachverfolgbarkeit, das heißt rasche und umfassende Kontrollmöglichkeiten über den Verbleib hochsensibler und gefährlicher Güter entscheidend verbessert.

•    Zu §62: 
o    Diese Bestimmung sollte ergänzt werden:
“(4) Einem Feststellungsbescheid gemäß Abs.1 in Antwort auf eine Voranfrage kommt in einem allfälligen nachfolgenden Genehmigungsverfahren keinerlei Bindungswirkung für den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu.“

Zum 7. Hauptstück: Überwachung:

Zum 1. Abschnitt: Allgemeine Kontrollbestimmungen

•    Zu §63:
o    Diese Bestimmung sollte ergänzt werden:
„Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat in periodischen Abständen, jedoch zumindest ein Mal in 5 Jahren, Kontrollprüfungen von Personen und Gesellschaften, die nach diesem Bundesgesetz genehmigungspflichtige Ausfuhren, Durchfuhren oder Vermittlungen von Gütern vorgenommen haben, zu veranlassen.
Über Ersuchen des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend haben der Bundesminister für Finanzen, der Bundesminister für Inneres und die ihnen unterstellten Behörden in geeigneter Weise an Organisation und Durchführung solcher Kontrollprüfungen mitzuwirken.“
Diese Ergänzung ist aus der Perspektive einer verantwortungsbewussten Waffenhandelskontrolle unerlässlich.

•    Zu §65 (4):
o    Diese Bestimmung sollte wie folgt geändert werden:
„(4) Die Beteiligten haben die in Abs. 1 genannten Unterlagen zum Zweck der Kontrolle gemäß  § 63 mindestens fünf sieben Jahre lang aufzubewahren. Die Frist für die Aufbewahrung beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres zu laufen, in dem der Vorgang gemäß Abs. 1 beendet wurde.“

Die Verlängerung der Frist der Aufbewahrungspflicht auf mindestens 7 Jahre entspricht jener Regelung, die auch ursprünglich im Entwurf des AußHG 2011 vom Juli 2010 vorgesehen war. Damit würde nicht nur die Kongruenz mit der Frist der Aufbewahrungspflicht für Buchhaltungsunterlagen hergestellt, sondern auch der eklatante Gegensatz zu gängigen Fristen (von bis zu 10 Jahren) für Aufbewahrungspflichten in anderen Bereichen, wie zum Beispiel bei Projektförderungen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit, gemindert. Jedenfalls muss zumindest sichergestellt sein, dass die Frist für die Aufbewahrungspflicht die Frist für die Verjährung zur Strafverfolgung nicht unterschreitet.

Zum 1. Abschnitt: Allgemeine Kontrollbestimmungen:

o    Diese Bestimmungen sollten ergänzt werden um:
Einen Paragraphen zu „Vor-Ort-Prüfungen zur Endverwendungskontrolle“:
„§66 (1) Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen und Vereinbarungen zur Endverwendung, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend Vor-Ort-Prüfungen des Vorhandenseins des gelieferten Gutes beim Endverwender zu veranlassen, sowohl in stichprobenartiger Weise als auch im Falle des Entstehens eines begründeten Verdachts auf genehmigungswidrige Weitergabe des gelieferten Gutes.

(2) Solche Vor-Ort-Prüfungen können jedenfalls im Wege der zwischenstaatlichen polizeilichen Zusammenarbeit organisiert und durchgeführt werden, oder auch mittels Beauftragung von Dritten (zum Beispiel von auf Kontrolltätigkeiten spezialisierten Unternehmen).
(3) Über Ersuchen des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend haben der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, der Bundesminister für Finanzen, der Bundesminister für Inneres und die ihnen unterstellten Behörden in geeigneter Weise an Organisation und Durchführung solcher Vor-Ort-Prüfungen mitzuwirken.“

Diese Ergänzung ist aus der Perspektive einer verantwortungsbewussten Waffenhandelskontrolle unerlässlich.

Zum 3. Abschnitt: Internationale Überwachungs- und Konsultationsvorschriften

•    Zu §69: 
o    Diese Bestimmung sollte wie folgt geändert und ergänzt werden:
“Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat der Europäischen Kommission und allen Mitgliedstaaten eine Liste aller gemäß dem 2. Abschnitt des dritten vierten Hauptstücks zertifizierten Unternehmen zu übermitteln, einschließlich der mit den jeweiligen Zertifikaten gegebenenfalls verbundenen Auflagen wie insbesondere Beschränkungen auf den Empfang bestimmter Güterkategorien, und ihnen alle Änderungen dieser Liste in regelmäßigen Abständen mitzuteilen.”

Die Kenntnis solcher Auflagen (wie sie für Unternehmen in Österreich gemäß §37 (2) Z.1 festgelegt werden können) ist entscheidend, um Verbringungen von Verteidigungsgütern innerhalb der Union an zertifizierte Unternehmen angemessen beurteilen und kontrollieren zu können.

Zum 9. Hauptstück: Zusammenwirken mit dem Hauptausschuss des Nationalrats und mit anderen Bundesministern:

•    Zu §77 (1): 
o    Diese Bestimmung sollte ergänzt werden:
“ Die Erlassung und Aufhebung von Verordnungen gemäß den §§ 14 Abs. 2 und 3, 16 Abs.1, 18 Abs. 2, 31 Abs. 2 und 33 Abs. 5 bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrats. Diese Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Hauptausschuss des Nationalrates nicht innerhalb von einem Monat nach Einlangen des Antrags mitteilt, dass die Zustimmung verweigert wird. Ist der Nationalrat bei Einlangen des Antrags nicht versammelt, so verlängert sich diese Frist auf zwei Monate.”

Die Erfüllung der bedingten Verpflichtung gemäß §16 Abs.1 zur Erlassung einer Verordnung, mit der eine nationale Allgemeingenehmigung für Ausfuhr, Durchfuhr und Vermittlung zwischen Drittstaaten von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck erteilt wird, sollte nicht ohne Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrats erfolgen dürfen.

Zum 10. Hauptstück: Strafbestimmungen:

•    Zu §79 (1) und zu §81 (1): 
o    Diese Bestimmung sollte wie folgt geändert werden:
„Wer … ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren zu bestrafen.“

•    Zu §79 (2) und zu §81 (2): 
o    Diese Bestimmung sollte wie folgt geändert werden:
„Wer eine der in Abs. 1  mit Strafe bedrohten Handlungen
1.    gewerbsmäßig,
2.    als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung im Sinne von § 12 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung oder
3.    durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung einer falschen oder verfälschten Urkunde, falscher oder verfälschter Daten, eines anderen solchen Beweismittels oder eines unrichtigen Messgeräts begeht, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten einem Jahr bis zu fünf Jahren zu bestrafen.“

•    Zu §80 (1): 
o    Diese Bestimmung sollte wie folgt geändert werden:
„Wer … ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zwei Jahren zu bestrafen.“

•    Zu §80 (3): 
o    Diese Bestimmung sollte wie folgt geändert werden:
„Wer eine der in den Abs. 1 und 2 mit Strafe bedrohten Handlungen
1.    gewerbsmäßig,
2.    als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung im Sinne von § 12 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung oder
3.    durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung einer falschen oder verfälschten Urkunde, falscher oder verfälschter Daten, eines anderen solchen Beweismittels oder eines unrichtigen Messgeräts begeht, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu drei vier Jahren zu bestrafen.“

•    Zu §82 (1): 
o    Diese Bestimmung sollte wie folgt geändert werden:
„Wer durch eine der in den §§ 79 bis 81 mit Strafe bedrohten Handlungen  einen Beitrag zur Herstellung, Verbreitung, Prüfung oder Instandhaltung von ABC-Waffen sowie ABC-waffenfähigen Trägersystemen leistet,
ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten einem Jahr bis zu fünf Jahren zu bestrafen.“

•    Zu §82 (2): 
o    Diese Bestimmung sollte wie folgt geändert werden:
„Wer eine der in Abs. 1  mit Strafe bedrohten Handlungen
1.    gewerbsmäßig,
2.    als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung im Sinne von § 12 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung oder
3.    durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung einer falschen oder verfälschten Urkunde, falscher oder verfälschter Daten, eines anderen solchen Beweismittels oder eines unrichtigen Messgeräts
begeht, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe von einem Jahr zwei Jahren bis zu zehn Jahren zu bestrafen.“

•    Zu §82 (3): 
o    Diese Bestimmung sollte wie folgt geändert werden:
„Wer fahrlässig eine der in den §§ 79 bis 81 mit Strafe bedrohten Handlungen  begeht und dadurch einen Beitrag zur Herstellung, Verbreitung, Prüfung oder Instandhaltung von ABC-Waffen sowie ABC-waffenfähigen Trägersystemen leistet,
ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren zu bestrafen.”

Zum 11. Hauptstück: Schlussbestimmungen:

•    Zu §91 (2) Z.1: 
o    “Eine Genehmigung auf Grund dieses Bundesgesetzes ist nicht erforderlich für Vorgänge, die dem Kriegsmaterialgesetz, BGBl. Nr. 540/1977, unterliegen,”

Eine umfassende Überarbeitung des Kriegsmaterialgesetzes (KMG), die mindestens den vom AußHG 2011 gesetzten Standards entspricht, ist dringend notwendig – auch wenn natürlich klar ist, dass sich diese Forderung nicht ausschließlich an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend richtet, sondern an die gesamte Bundesregierung.
Das weitere Ausbleiben einer umfassenden Verbesserung des KMG käme einer mangelnden Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP gleich und wäre somit europarechtlich bedenklich.

Darüber hinaus wäre es aus der Perspektive einer verantwortungsbewussten Waffenhandelskontrolle inakzeptabel. Gravierende Unzulänglichkeiten bilden u. a. das Fehlen einer ausdrücklichen Bindung der Entscheidung der Bundesminister bzw. der Bundesregierung gemäß §5 KMG an gesetzliche Kriterien und die Strafbestimmungen. Letztere sind auch aus rechtssystematischen Überlegungen im Vergleich zum AußHG nicht angemessen.