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Änderung Strafprozessordnung

28. Mai 2014

Stellungnahme zum vorliegenden Entwurf

Zum Entwurf betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975, das Jugendgerichtsgesetz 1988, das Suchtmittelgesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz, das Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 und das Gebührenanspruchsgesetz geändert werden (Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2014)

Amnesty International bezieht zu Gesetzesentwürfen nur im Rahmen ihres Mandats, sohin nur insoweit Stellung, als menschenrechtliche Implikationen gegeben sind.

Amnesty International begrüßt die in der Novelle enthaltenen Verbesserungen (wie z. B. im Bereich der Sachverständigen und der Erhöhung des Verteidigungskostenersatzes) sowie die zugrunde liegende Absicht, die Verfahrensdauer zu verkürzen, sieht jedoch das geplante Mandatsverfahren als menschenrechtlich bedenklich an.

Die Verdoppelung der Richtsätze des Verteidigungskostenersatzes (die auch nach der Erhöhung wohl nur einen Teil der Verteidigungskosten abdecken werden) sieht Amnesty International als erfreulichen Schritt in die Richtung, dass das in den vergangenen Jahren oftmals angesprochene Problem, dass Personen, die im Strafverfahren freigesprochen werden, ihre Verteidigungskosten zum großen Teil selbst tragen müssen, bewusst gemildert werden soll.

Ebenso sieht Amnesty International die neuen Bestimmungen zur Bestellung oder Ablehnung von Sachverständigen und zur Berücksichtigung von Privatgutachten als deutlichen Schritt hin zu einer besseren Ausgewogenheit von Anklage- und Verteidigungsrechten, vermisst jedoch explizite Kostenübernahmeregeln insbesondere für mittellose Angeklagte in diesem Zusammenhang.

Das mit der Novelle neu eingeführte Mandatsverfahren wird von Amnesty International jedoch äußerst kritisch gesehen und als menschenrechtlich problematisch bewertet.

Der vorliegende Entwurf führt das Mandatsverfahren sowohl auf Ebene der Bezirksgerichte als auch auf Ebene der EinzelrichterInnenverfahren vor den Landesgerichten ein. Die Anwendbarkeit des Verfahrens wird dabei nicht vom gesetzlich angedrohten Höchststrafmaß, sondern von der tatsächlich zu verhängenden Geld- oder Freiheitsstrafe abhängig gemacht. In den EBs wird das geplante Mandatsverfahren als „deutlich verbessertes“ Mandatsverfahren bezeichnet. Mit dem bis zum 31.12.1999 geltenden Mandatsverfahren konnten Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen verhängt werden, während die neue Bestimmung auch die Verhängung einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr vorsieht.

„Art 6 (Anm: EMRK) gewährt ein Recht auf Zugang zu den Gerichten. Für jene Verfahren, die von Gerichten durchzuführen sind, werden im Abs 1 verschiedene allgemeine Grundsätze festgelegt: Gesetzmäßigkeit, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Gerichte, Fairness und Öffentlichkeit des Verfahrens, sowie Erledigung der Sache innerhalb angemessener Frist. Diese allgemeinen Verfahrensgrundsätze werden durch solche strafprozessrechtlicher Art ergänzt, nämlich die Unschuldsvermutung in Abs 2 und verschiedene Mindestrechte des Angeklagten.“ 1

Grundsätzlich sind öffentliche Verhandlungen in Strafverfahren von besonderer Bedeutung. Zwar kann auf dieses Recht von Seiten des/der Betroffenen verzichtet werden, jedoch muss gerade im Strafverfahren ein strenger Maßstab bezüglich der Qualität des Verzichts angelegt werden. Im Falle eines Strafverfahrens muss der Verzicht daher ausdrücklich erfolgen2, außer es handelt sich um ein Verfahren, in dem lediglich eine geringe Strafe droht.3 Der EGMR ist regelmäßig nur in Fällen von Geldstrafen davon ausgegangen, dass es sich um eine „geringfügige“ Strafe handelt. Demgemäß ist davon auszugehen, dass es sich bei Freiheitsstrafen jedenfalls nicht um „geringe“ Strafen handelt. Selbst ein vorliegender Verzicht mag jedoch in Fällen von übergeordnetem öffentlichem Interesse eine öffentliche Verhandlung erfordern, was voraussetzt, dass das Gericht eine Interessensabwägung vornimmt. So kann es aus generalpräventiven Gründen notwendig sein, trotz vorliegendem Verzicht eine öffentliche Verhandlung durchzuführen. Auch Transparenzgründe (z. B. in Fällen von potentiellen Polizeiübergriffen) können nach Ansicht von Amnesty International für die Verpflichtung sprechen, eine öffentliche Verhandlung durchzuführen.

Amnesty International äußert insbesondere menschenrechtliche Bedenken darüber, dass eine förmliche Einvernahme gem. § 164 StPO, also eine Einvernahme durch die Kriminalpolizei, für die Anwendung des Mandatsverfahrens genügen soll. Es kann folglich der Fall eintreten, dass der/die RichterIn eine Strafe verhängt, ohne die betroffene Person jemals gesehen zu haben, sich einen Eindruck von ihr verschafft zu haben oder mit ihr gesprochen zu haben. In der Praxis entsprechen Einvernahmen vor der Polizei qualitativ nicht jenen vor Gericht, manche Aspekte (z. B. die Erfassung von Sachverhalten, die Grundlage für Milderungsgründe wären) fließen zudem in polizeilichen Einvernahmen überhaupt nicht ein.

Nach Ansicht von Amnesty International werden viele Betroffene nicht zwischen einer Polizeistrafe und einer gerichtlichen Strafe unterscheiden können, oder die Strafe annehmen, „um Ruhe zu haben“, ohne sich der Konsequenzen, wie z. B. der Tatsache, vorbestraft zu sein, der Eintragung im Strafregister, Ausschluss von diversen Dienstverhältnissen, der Widerrufsmöglichkeit „bedingt“ verhängter Freiheitsstrafen bei erneuter Straffälligkeit, bewusst zu sein. Amnesty International äußert auch Bedenken über die in den EBs genannten „Vorteile“ für Angeklagte, die sich in Untersuchungshaft befinden. Nach Ansicht von Amnesty International handelt es sich hier um eine Drucksituation, in der die Gefahr besteht, dass Personen auf ihre Rechte verzichten und die Strafverfügung akzeptieren, um der Haftsituation schneller zu entkommen. Hier bedürfte es anderer Mittel, die auf eine Verfahrensbeschleunigung abzielen, ohne eine Situation zu erzeugen, die den Rechtsschutz aushöhlt.

Der Schutzbereich des Art 6 Abs 3 EMRK umfasst auch das Recht auf effektive Teilnahme der betroffenen Person am Strafverfahren. Als Grundvoraussetzung dafür ist es notwendig, dass der/die Angeklagte ein Grundverständnis dafür hat, was für ihn/sie auf dem Spiel steht, einschließlich der Tragweite der Strafe, die verhängt werden kann.4  Amnesty International bezweifelt, dass dieser Voraussetzung im Rahmen des Mandatsverfahrens Rechnung getragen wird.

Amnesty International befürchtet, dass im Rahmen des Mandatsverfahrens ein umfassender Opferschutz keinen Platz finden wird. Aufgrund der Struktur des Verfahrens sind Entscheidungen über privatrechtliche Ansprüche sehr unwahrscheinlich und wird stattdessen vermehrt auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden. Amnesty International bedauert die daraus resultierende Einschränkung der Opferrechte.

Nach Ansicht von Amnesty International sollte daher die Einführung des Mandatsverfahrens grundlegend überdacht werden. Amnesty International befürchtet im Falle der Einführung des Mandatsverfahrens, wie dies in der vorliegenden Novelle vorgesehen ist, eine massive Einschränkung des Grundsatzes des fairen Verfahrens und daraus resultierende Menschenrechtsverletzungen.


1 Karl, Wolfram (Hg), Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention mit einschlägigen Texten und Dokumenten, Carl Heymanns Verlag, 1986, Art 6, S 7

2 Grabenwarter, Christoph, European Convention on Human Rights, Commentary, C.H. Beck, 2014, S. 150, Z 116 f

3 EGMR Jussila gg Finnland, Nr. 73053/01, 23. November 2006, § 48

4 EGMR, Timergalyev gg. Russische Föderation, 40631/02, § 56 „“Effective participation” in this context presupposes that the accused has a broad understanding of the nature of the trial process and of what is at stake for him or her, including the significance of any penalty which may be imposed. The defendant should be able, inter alia, to explain to his own lawyers his version of events, point out any statements with which he disagrees and make them aware of any facts which should be put forward in his defence (see, for example, Stanford, cited above, p. 11, § 30; V. v. the United Kingdom [GC], no. 24888/94, §§ 85, 89, 90, ECHR 1999-IX; and S.C. v. the United Kingdom, cited above, § 29). The circumstances of a case may require the Contracting States to take positive measures in order to enable the applicant to participate effectively in the proceedings (see Liebreich v. Germany (dec.), no. 30443/03, 8 January 2008).“

Amnesty International Stellungnahme Strafprozessordnung 2014