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Änderung des Asylgesetzes

21. April 2016

Stellungnahme zum vorliegenden Entwurf

Stellungnahme zum gesamtändernden Abänderungsantrag betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005 und das BFA-Verfahrensgesetz geändert werden.


Grundsätzliches
Durch die beabsichtigte Gesetzgebung wird massiv und unverhältnismäßig in grundlegende Rechte von Asylsuchenden eingegriffen. Die mit diesem Entwurf geplanten Änderungen ermöglichen die Aussetzung von unionsrechtlichen Vorschriften und bedeuten de facto die Abschaffung des Asylrechts. Der Entwurf plant offensichtlich umgehend einen Notstand zu konstruieren, der in der Realität so nicht existiert. Amnesty International anerkennt, dass Österreich letztes Jahr mit einer deutlich höheren Anzahl an Asylanträgen befasst war, als in den Jahren davor. Die österreichische Regierung sollte jedoch, anstatt mit den Ängsten der Bevölkerung zu spielen, klare Lösungswege aufzeigen. Österreich muss seinen internationalen Verpflichtungen nachkommen und darf sich nicht auf die Ausrede einer weitgehend selbstgeschaffenen Notlage – die de facto nur auf Ressourcenmängeln wegen unzureichender Planung und Rechtsdurchsetzung beruht –  zurückziehen. Die Lösung muss ganz klar in einem gemeinsamen Vorgehen der Europäischen Union liegen, welches auch von der österreichischen Regierung auf EU-Ebene mit allen denkbaren und geeigneten Mitteln durchzusetzen wäre. Österreich muss sich im Rahmen seiner menschen- und völkerrechtlichen Verpflichtungen seinem Teil der Verantwortung in der gemeinsamen Lösung stellen.

Amnesty International verkennt nicht, dass es für Staaten geboten ist, für allfällig tatsächlich eintretende, schwerstwiegende Notstandsituationen durch eine konsistente Notstandsgesetzgebung rechtliche Vorsorge zu treffen. Natürlich sind bei solchen Maßnahmen internationale menschenrechtliche Verpflichtungen zwingend zu beachten. Besondere Aufmerksamkeit ist dabei auf die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und  des „gelindesten Mittels“ zu richten.

Derartige Notstandsregelungen greifen typischerweise tief in menschenrechtliche und verfassungsmäßig abgesicherte Rechte ein und benötigen daher eine besonders sorgfältige Gestaltung. Vor allem bedarf es einen breitest möglichen, von Parlament und Regierung geförderten und aktiv eingeforderten und unterstützten gesellschaftlichen Grundkonsens zwischen Bevölkerung und pluralistisch ausgewählten, anerkannten ExpertInnen. All diese Prinzipien werden mit der hier gewählten, völlig überhasteten Vorgangsweise völlig außer Acht gelassen. Damit werden  angesichts der künstlich und fahrlässig erzeugten „Dringlichkeit“ inakzeptable und leicht vermeidbare Risiken eingegangen. Darüber hinaus werden gefährliche nationale, EU-politische und internationale Präzedenzfälle mit enormem Missbrauchspotential geschaffen.

Das Recht auf Asyl samt der zugehörigen individuellen Verfahrensgarantien wurde angesichts der Grauen der Shoah und des Zweiten Weltkrieges geschaffen, damit es für verfolgte, schutzsuchende Menschen nie wieder heißt „Das Boot ist voll“. Es wäre der wohl größte menschenrechtliche Tabubruch der letzten Jahrzehnte – den Österreich federführend zu verantworten hätte –, wenn diese zentrale menschenrechtliche Errungenschaft anlässlich der ersten größeren, ernst zu nehmenden Herausforderung seit ihrer Schaffung leichtfertig außer Kraft gesetzt würde.

Erst das Asylrecht macht das über Jahrzehnte mühsam errungene und ausgestaltete System der Menschenrechte zu einem konsistenten, unteilbaren, universellen und wirksamen Schutzsystem.

Menschenrechte ohne Asylrecht sind Rechte für eine privilegierte Minderheit der Menschheit in den wenigen funktionierenden, demokratisch und menschenrechtlich legitimierten Rechtsstaaten.

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