Armut und soziale Rechte: Welche Verpflichtungen HABEN Staaten wie österreich bei der Armutsvermeidung?
Rechte, die eng an einen angemessenen und menschenwürdigen Lebensstandard und somit auch an die Armutsvermeidung geknüpft sind, sind sowohl in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (vor allem Artikel 22 bis 26) als auch im Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR) verankert. Diese reichen vom Recht auf Arbeit, Höchstmaß an Gesundheit, Bildung und soziale Sicherheit bis hin zum Recht auf einen angemessenen Lebensstandard, welches auch das Recht auf angemessene Nahrung und Wohnen beinhaltet.
Die Vertragsstaaten dieses Paktes sind demnach völkerrechtlich dazu verpflichtet, diese Rechte zu achten, zu schützen und zu verwirklichen. Österreich hat den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte 1973 ratifiziert. Der Pakt trat 1978 in Kraft, steht jedoch unter einem sogenannten „Erfüllungsvorbehalt“. Das bedeutet, dass die im Pakt verankerten Rechte, nicht direkt in Einzelfällen vor österreichischen Gerichten anwendbar sind und sich Anwält*innen nicht direkt darauf berufen können.
Außerdem hat Österreich die Europäische Sozialcharta ratifiziert und es finden sich sowohl in zahlreichen weiteren gruppenspezifischen internationalen Menschenrechtskonventionen (wie beispielsweise in der Frauenrechtskonvention, Kinderrechtekonvention und Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen), wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, als auch in der Grundrechtecharta der Europäischen Union.