Räumung des Protestcamps gegen den Genozid in Gaza im Alten AKH in Wien, die später von einem Gericht als rechtswidrig eingestuft wurde. © APA Images AFP Joe Klamar
Räumung des Protestcamps gegen den Genozid in Gaza im Alten AKH in Wien, die später von einem Gericht als rechtswidrig eingestuft wurde. © APA Images AFP Joe Klamar

Wie bekämpfen wir Antisemitismus? Antisemitismus-Definitionen und ihre Auswirkungen auf Menschenrechte

IHRA-DEFINITION, JERUSALEM DECLARATION UND SOLIDARITÄT MIT PALÄSTINENSER*INNEN – DEINE WICHTIGSTEN FRAGEN BEANTWORTET

Immer mehr Staaten, Institutionen und Organisationen beziehen sich auf die IHRA-Definition von Antisemitismus – auch in Österreich. Gleichzeitig gibt es Kritik rund um ihre Anwendung und eine Debatte, wo die Grenzen der Antisemitismus-Definition liegen. Menschen, die ihre Solidarität mit Palästinenser*innen und ihre Ablehnung des Genozids in Gaza zum Ausdruck bringen werden mit dem Antisemitismus-Vorwurf und unverhältnismäßigen Einschränkungen ihrer Meinungsäußerungs- und Versammlungsfreiheit in ein Klima der Angst versetzt. In diesem Artikel erfährst du, was es mit den Antisemitismus-Definitionen auf sich hat, wie Österreich diese einsetzt und was ein „Chilling effect“ ist.

Unser Bericht zum Thema

In unserem Bericht „‚Die Meinungsfreiheit ist hochgradig selektiv': Wie Österreich Solidarität mit Palästinenser*innen beschränkt“ zeigen wir auf, wie seit den Angriffen des 7. Oktober 2023 der Antisemitismus-Vorwurf die Meinungsäußerungs- und Versammlungsfreiheit zunehmend eingeschränkt hat. Du kannst ihn hier lesen:

Alle Infos zum Bericht

Es gibt keine allgemein anerkannte rechtliche Definition von Antisemitismus im Völkerrecht. Im Gegenteil: Organisationen, Wissenschaftler*innen und Expert*innen entwickelten verschiedene Definitionen des Begriffs Antisemitismus.

Unter diesen Definitionen sind die Arbeitsdefinition von Antisemitismus der International Holocaust Remembrance Alliance (IHRA) und die Jerusalem Declaration on Antisemitism (Jerusalemer Erklärung zum Antisemitismus – JDA) die bekanntesten.

Die International Holocaust Remembrance Alliance (IHRA) ist eine zwischenstaatliche Organisation mit 35 Mitgliedsstaaten, darunter Österreich, und acht Beobachterländern. Zu den Mitgliedsstaaten gehören die meisten europäischen Länder, sowie Israel, Kanada, die USA, Australien und Argentinien.

2016 verabschiedete die Vollversammlung der IHRA die Arbeitsdefinition von Antisemitismus. Es handelt sich um eine Definition, die von 45 Staaten angenommen bzw. unterstützt wurde, um eine Orientierungshilfe dafür zu bieten, was Antisemitismus ausmacht.

Gemäß der IHRA-Arbeitsdefinition ist Antisemitismus

„eine bestimmte Wahrnehmung von Jüdinnen und Juden, die sich als Hass gegenüber Jüdinnen und Juden ausdrücken kann. Der Antisemitismus richtet sich in Wort oder Tat gegen jüdische oder nichtjüdische Einzelpersonen und/oder deren Eigentum sowie gegen jüdische Gemeindeinstitutionen oder religiöse Einrichtungen.“

Darüber hinaus enthält die IHRA-Arbeitsdefinition elf „aktuelle Beispiele für Antisemitismus“. Von diesen elf Beispielen beziehen sich sieben auf Israel, so unter anderem:

  • „Das Aberkennen des Rechts des jüdischen Volkes auf Selbstbestimmung, z.B. durch die Behauptung, die Existenz des Staates Israel sei ein rassistisches Unterfangen.“
  • „Die Anwendung doppelter Standards, indem man von Israel ein Verhalten fordert, das von keinem anderen demokratischen Staat erwartet oder gefordert wird.“

Wiederholte Erklärungen von Vertreter*innen der IHRA sowie Gesetze und Maßnahmen von Staaten, die die IHRA-Definition übernommen haben, legen nahe, dass die Definition und die elf Beispiele ein Gesamtpaket bilden, das als Ganzes betrachtet werden sollte.

Die IHRA-Definition ist nicht rechtsverbindlich. Staaten, die sie unterstützen, sind nicht durch internationales Recht verpflichtet, sie in Gesetzen, Politik oder Praxis zu verankern.

Kritik kommt von Wissenschaftler*innen, Jurist*innen und zivilgesellschaftlichen Gruppen. Das Problem: Die elf Beispiele sind nicht klar von der Kerndefinition getrennt und werden in der Praxis und teils von staatlichen Stellen dazu verwendet, legitime Kritik an der israelischen Regierung als antisemitisch einzustufen.

Kenneth Stern, einer der Mitautoren der IHRA-Definition, hat selbst wiederholt gewarnt: Die Definition war nie dafür gedacht, gesetzlich verankert zu werden und Äußerungen zu regulieren. Unter anderen hat zudem die UN-Sonderberichterstatterin für Meinungsäußerungsfreiheit festgehalten, dass sie nicht den rechtlichen Anforderungen zur Einschränkung der Meinungsfreiheit entspricht. 

Als Antwort auf die Kritik an der IHRA-Arbeitsdefinition von Antisemitismus erarbeitete 2021 eine Gruppe von Wissenschaftler*innen aus den Bereichen Holocaust-Forschung, Jüdische Studien und Nahoststudien die Jerusalem Declaration on Antisemitism (JDA). Diese Erklärung wurde von nahezu 400 Unterzeichner*innen unterstützt.

Die JDA definiert Antisemitismus als

„Diskriminierung, Vorurteil, Feindseligkeit oder Gewalt gegen Jüdinnen und Juden als Jüdinnen und Juden (oder jüdische Einrichtungen als jüdisch)“

Die Jerusalem Declaration enthält zehn Leitlinien dazu, was im Kontext Israels und Palästinas „als solches“ antisemitisch ist und was nicht. So ist beispielsweise „Kritik oder Ablehnung des Zionismus als eine Form von Nationalismus“ laut JDA als solches nicht antisemitisch.

In der Präambel zur JDA werden ausdrücklich internationale Menschenrechtsstandards zitiert, darunter die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, die Erklärung des Stockholmer Internationalen Forums über den Holocaust und eine UN-Resolution zum Gedenken an den Holocaust. Darüber hinaus betont die Erklärung, dass die Bekämpfung von Antisemitismus und seiner spezifischen Besonderheiten untrennbar mit dem Kampf gegen alle Formen rassistischer, ethnischer, kultureller, religiöser und geschlechtsspezifischer Diskriminierung verbunden ist.

Ebenso wie die IHRA-Definition ist die JDA nicht rechtsverbindlich. Staaten, die sie unterstützen, sind nicht durch internationales Recht verpflichtet, sie in Gesetzen oder Politik und Praxis zu verankern.

Während internationale Menschenrechtsgremien die JDA nicht ausdrücklich anerkannt oder begrüßt haben, haben Sonderberichterstatter*innen der Vereinten Nationen Kritik an der IHRA-Arbeitsdefinition von Antisemitismus geäußert und die JDA als mögliche Alternative genannt.

Es gibt keine gesetzliche Definition als solche, d. h. es gibt in der österreichischen Gesetzgebung keine rechtliche Definition von Antisemitismus auf der Grundlage der IHRA-Arbeitsdefinition.

Mit einer Regierungserklärung vom 25. April 2017 wurde die Definition jedoch formell angenommen und später in die „Nationale Strategie gegen Antisemitismus" integriert. Seither stützen sich eine Vielzahl staatlicher Stellen auf die IHRA Definition:

  • Das Bundeskanzleramt stuft auf ihrer Grundlage etwa den Slogan „From the River to the Sea, Palestine will be free“ sowie Aufrufe zu Boykott, Desinvestitionen und Sanktionen gegen Israel (BDS) als „israelbezogenen Antisemitismus“ ein. 
  • Das Innenministerium, dem die Polizeibehörden und Staatsschutzbehörden unterstehen, verwendet eine IHRA-basierte Definition unter anderem in seiner Hasskriminalitätsstatistik.
  • Das Justizministerium hat die Definition in Pflichtschulungen für Richteramtsanwärter*innen verankert.
  • Bildungsbehörden und der Österreichische Austauschdienst (OeAD) setzen die Definition operativ in Lehr- und Förderprogrammen ein.
  • Staatlich beauftragte Forschungseinrichtungen legen die IHRA-Definition ihrer Datenerhebung zugrunde.

Die elf als „zeitgenössische Beispiele für Antisemitismus“ bezeichneten Beispiele der IHRA Definition werden von vielen Expert*innen als unpräzise erachtet. In der Praxis werden sie von Behörden verschiedener Länder genutzt, um legitime Kritik an der israelischen Regierungspolitik oder Forderungen nach einem Ende von Menschenrechtsverletzungen Israels als antisemitisch einzustufen – und damit zu unterbinden.

Das birgt die Gefahr, dass von gewaltfreiem Protest, Aktivismus und israelkritischen Äußerungen abgeschreckt (sog. Chilling effect) wird und diese manchmal unterdrückt werden. Dies spiegelt sich auch in der Praxis in Österreich wider.

Die für unseren Bericht befragten Personen haben ausdrücklich die politische Übernahme der IHRA-Arbeitsdefinition von Antisemitismus durch Österreich – auch wenn es sich nicht um eine gesetzliche Definition handelt – als „Grundursache“ für die Vermischung von Kritik an Israel mit Antisemitismus und den daraus folgenden Beschränkungen von Solidaritätsbekundungen mit Palästinenser*innen genannt.

Das trägt zu einem Klima der Angst bei.

Dazu kommt ein zweites Problem: Das Vertrauen in die IHRA-Definition kann Österreichs Antisemitismusbekämpfung sogar einschränken. Antisemitismus hat in Österreich tiefe historische Wurzeln. Die Aufarbeitung der eigenen Rolle im Holocaust begann von staatlicher Seite erst 1991. Seither wurden gesetzliche und politische Maßnahmen ergriffen: die 2021 beschlossene „Nationale Strategie gegen Antisemitismus“ (NAS) und die im November 2025 überarbeitete NAS 2.0 bilden den aktuellen Rahmen.

Das Problem: Sowohl Behörden (u. a. das Innenministerium) als auch nichtstaatliche Akteure erheben Antisemitismus-Daten auf Basis der IHRA-Definition und nehmen einen Abschnitt über „israelbezogenen Antisemitismus“ auf.

Dadurch wird es schwierig, zwischen Vorfällen zu unterscheiden, die Rassismus oder Diskriminierung gegenüber Jüd*innen darstellen, und solchen, die sich auf Äußerungen beziehen, die nach internationalem Recht geschützt sind (etwa Kritik an der Politik oder dem Handeln Israels). Manche jüdische Aktivist*innen, die Amnesty International befragt hat, gaben an, antisemitische Vorfälle deshalb gar nicht erst zu melden.

Das Instrument, das Antisemitismus bekämpfen soll, untergräbt damit möglicherweise sogar seine eigene Wirksamkeit.

Der sogenannte „Chilling effect“ meint eine abschreckende Wirkung oder Selbstzensur. Menschen schränken ihre Menschenrechte von sich aus ein, aus Sorge vor Anfeindungen, Stigmatisierung oder behördlichen Verfahren. Im Fall von Solidarität mit Palästinenser*innen oder Kritik an der israelischen Regierung ist das die Angst vor Antisemitismusvorwürfen und daraus entstehenden negativen Folgen. Sie trauen sich nicht mehr, ihre Meinung zu äußern. Mit Blick auf sich verstärkende autoritäre Tendenzen ist das gefährlich, denn autoritäre Systeme profitieren von der Angst der Menschen, Kritik an staatlichen Stellen zu äußern.

Im Bericht von Amnesty International werden vier Beispiele genannt, wie die Meinungsäußerungsfreiheit im Kontext von Aktivismus eingeschränkt wird.

  • Seit mehreren Jahren gibt es eine Reihe von rechtlich unverbindlichen Beschlüssen des österreichischen Nationalrats, sowie der Gemeinderäte der Stadt Wien und der Stadt Graz gegen die BDS-Bewegung. Einige davon verurteilen die Bewegung als antisemitisch und fordern einen Förderstopp. Und das, obwohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) seither festgestellt hat, dass ein Aufruf zum Boykott unter das Recht auf freie Meinungsäußerung fällt. Das hat Folgen: Aktivist*innen und zivilgesellschaftliche Organisationen gaben etwa gegenüber Amnesty International an, dass sie Gerichtsverfahren, Verleumdungskampagnen oder den Verlust staatlicher Fördermittel befürchteten, wenn sie ihre Unterstützung für die BDS-Bewegung zum Ausdruck brachten.
  • Der Slogan „From the river to the sea, Palestine will be free“ kann nachweislich je nach Redner*in unterschiedliche Bedeutungen haben, z.B. einen Staat mit gleichen Rechten für alle meinen. Bundesregierung und Behörden werten den Slogan hingegen als Aufruf zur Auslöschung Israels. Die Folgen: Mindestens sieben Demonstrationen in Wien wurden mit der Begründung verboten, der Slogan könnte verwendet werden. Zudem löste die Polizei Demonstrationen auf, wie z.B. im Mai 2024 das Protestcamp auf dem Campus der Universität Wien, weil die Demonstrierenden u.a. den Slogan „From the River to the Sea, Palestine will be free“ riefen – rechtswidrig, wie im November 2024 ein Gericht entschied. Des Weiteren stuft ein Erlass des Justizministeriums die öffentliche Verwendung des Slogans als möglichen Anfangsverdacht für „Gutheißung terroristischer Straftaten" ein – mit dem Risiko strafrechtlicher Verfolgung.
  • Die Universität Wien hat das Recht auf freie Meinungsäußerung der Dozent*innen und ihrer Mitarbeiter*innen eingeschränkt und zur Verengung des zivilgesellschaftlichen Raums beigetragen. Dies indem sie Vorträge über das Besetzte Palästinensische Gebiet einschränkte. Außerdem wurde Amnesty International berichtet, dass eine Wissenschaftlerin aufgefordert worden sei, sich öffentlich von BDS zu distanzieren.
  • NGO-Vertreter*innen erzählten Amnesty, dass sie Sorge hatten, Förderungen zu verlieren, wenn sie weiterhin Kritik an den Menschenrechtsverletzungen der israelischen Regierung übten. Aus Sorge für die Organisation und das Fortbestehen ihrer Arbeit, durften Mitarbeiter*innen einer NGO sich etwa nicht mehr über ihre Social Media Kanäle zu diesem Thema äußern.

Palästinenser*innen und Muslim*innen in Österreich erlebten während des anhaltenden Völkermords in Gaza verstärkten Rassismus und Anfeindungen. Sie wurden in erster Linie mit dem Angriff und den Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen bewaffneter palästinensischer Gruppen des 7. Oktober 2023 in Verbindung gebracht und pauschal als Täter*innen gesehen.

Das geschah im Kontext eines bereits lang bestehenden Rassismusproblems in Österreich. Bereits vor dem 7. Oktober 2023 haben Äußerungen und Maßnahmen von Politiker*innen zur Stigmatisierung von Muslim*innen und muslimisch gelesenen Menschen beigetragen. Unter anderen charakterisieren sie Antisemitismus häufig als ein überwiegend „importiertes“ Phänomen. Diese falsche Darstellung verschleiert einerseits Österreichs eigenen tief verwurzelten Antisemitismus und seine Rolle im Holocaust. Andererseits stigmatisieren sie dadurch muslimische und/oder arabische Menschen in Österreich, indem sie sich auf negative Stereotype stützen und ausschließende Narrative schüren. Durch die übermäßige Betonung von „importiertem“ Antisemitismus tragen österreichische Politiker*innen zudem zu einer Verengung des Antisemitismus-Diskurses bei. Sie verhindern damit, dass seine schädlichen Folgen für jüdische Gemeinschaften in Österreich und Europa wirksam angegangen werden.

Die zivilgesellschaftliche Dokustelle Islamfeindlichkeit und antimuslimischer Rassismus in Österreich verzeichnete im Jahr 2023 insgesamt 1.522 antimuslimische Vorfälle. Am 6. November 2023 veröffentlichte die Organisation eine Erklärung mit dem Titel „Besorgniserregender Anstieg an Meldungen von Antimuslimischen Rassismus”. Darin hieß es: „Seit Oktober 2023 verzeichnet die Dokustelle Österreich mehr Fälle als in den Monaten Jänner bis September dieses Jahres insgesamt.“ Im Jahr 2024 wurden der Dokustelle 1.336 antimuslimische Übergriffe gemeldet, von denen viele im Zusammenhang mit pro-palästinensischen Solidaritätskundgebungen begangen wurden. Das Innenministerium gab an, dass 246 Hassverbrechen gegen muslimische Menschen aufgrund ihrer Religion begangen worden seien.

Es existiert kein nationaler Aktionsplan gegen antimuslimischen Rassismus und Islamfeindlichkeit. Zudem erheben die österreichischen Behörden keine spezifischen, disaggregierten Daten in diesem Zusammenhang oder geben solche nicht in Auftrag. Für unseren Bericht interviewten wir palästinensische Aktivist*innen, die sich für die Rechte der Palästinenser*innen und ein Ende des anhaltenden Völkermords in Gaza einsetzten. Sie erzählten, dass sie vermehrt mit Antisemitismusvorwürfen konfrontiert wurden und sich gezwungen sahen, sich jedes Mal von den Angriffen des 7. Oktober und der Hamas zu distanzieren und Rassismus abzuwehren, bevor sie am Diskurs teilnehmen konnten.

Eine befragte Person, die seit vielen Jahren in Österreich lebt, berichtete Researcher*innen von Amnesty International, wie sie den Rassismus gegenüber Palästinenser*innen nach dem 7. Oktober 2023 erlebte:

„Es gab einen großen Unterschied mit dem 7. Oktober [2023], daher war es auch so schwierig für viele das Thema zu behandeln. Ich habe immer das Gefühl, mich rechtfertigen zu müssen, wenn mich wer anspricht. Sobald es erkennbar ist, dass ich palästinensisch bin, gibt es Erklärungsbedarf. Am Anfang habe ich es verstanden, weil der Schock vom 7. Oktober so groß war. Dabei haben zeitgleich die israelischen Angriffe begonnen und wir waren da emotional schon woanders… Nach einem halben Jahr habe ich dann nicht mehr verstanden, warum ich immer sagen muss, dass ich den 7. Oktober verurteile und, dass es ein Massaker war. Man ist dazu gezwungen. Jetzt kommt es mir schon wie eine gelernte Parole vor. Sonst kommt man nicht in den Diskurs.”

Österreich hat keine völkerrechtliche Verpflichtung, die IHRA-Definition umzusetzen. Es hat aber sehr wohl eine völkerrechtliche Verpflichtung, Meinungsäußerungsfreiheit zu schützen und Diskriminierung zu bekämpfen. 

Wir fordern die österreichische Bundesregierung daher auf:

  • Einen Nationalen Aktionsplan gegen Rassismus umzusetzen.
    • Menschenrechtskonforme Definitionen und Monitoring Tools dabei gemeinsam mit betroffenen Gruppen zu erarbeiten, um das Bewusstsein für Formen von Rassismus, einschließlich antimuslimischer und antipalästinensischer Rassismen und Antisemitismus (bei Bedarf unter Berufung auf die Jerusalem Declaration) zu schärfen. Die Zivilgesellschaft, insbesondere Organisationen, die gegen Rassismus und Diskriminierung kämpfen, sollten in einen ernsthaften Dialog einbezogen werden. 
    • Sicherzustellen, dass jede Definition von Antisemitismus strikt mit den internationalen Menschenrechtsnormen in Einklang steht, und alle Richtlinien und Entscheidungen, in denen sie legitimiert oder verbreitet wird, zu widerrufen.
    • Die Nationale Strategie gegen Antisemitismus in tiefgehender Konsultation mit betroffenen Gruppen und zivilgesellschaftlichen Organisationen so zu überarbeiten, dass sie sowohl Meinungsäußerungsfreiheit wahrt als auch Rassismus und Diskriminierung wirksam bekämpft. Sie soll mit angemessenen Ressourcen ausgestattet sein, um die historischen und gesellschaftlichen Wurzeln von Diskriminierung anzugehen, und streng auf die Verpflichtungen Österreichs in Bezug auf Antidiskriminierung und Meinungsäußerungsfreiheit abgestimmt sein.
  • Einschränkungen der Meinungsäußerungsfreiheit ausschließlich im Einklang mit internationalen Menschenrechtsnormen vorzunehmen: gesetzlich vorgesehen, notwendig, verhältnismäßig. 
  • Maßnahmen zu ergreifen, um rassistische politische Rhetorik durch öffentliche Amtsträger*innen und Abgeordnete zu behandeln und zu verhindern.
  • Das Justizministerium soll den Erlass, der die Parole “From the river, Palestine will be free” als Gegenstand hat, aufheben.
  • Die Bundesregierung, die Stadt Wien und die Stadt Graz sollen das Recht, sich für Boykotte, Desinvestionen und Sanktionen einzusetzen, als legitime Form der politischen Meinungsäußerung respektieren und schützen. Sie sollen von unverbindlichen Entschließungen, die die BDS Bewegung als pauschal antisemitisch betrachten, Abstand nehmen nd sicherstellen, dass ihre Befürworter*innen ihre Ansichten äußern können.

Genozid in Gaza: Gegen das Schweigen und für die Opfer

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