Artikel 13 der Dritten Genfer Konvention besagt ausdrücklich, dass Kriegsgefangene jederzeit geschützt werden müssen, insbesondere vor öffentlicher Neugier. Es ist die Pflicht der festhaltenden Macht, dafür zu sorgen, dass die Rechte dieser Gefangenen vom Moment ihrer Gefangennahme an angemessen respektiert werden.
Rechte der Kriegsgefangenen
In Artikel 13 der Dritten Genfer Konvention heißt es: „Die Kriegsgefangenen sind jederzeit mit Menschlichkeit zu behandeln. Jede unerlaubte Handlung oder Unterlassung seitens des Gewahrsamsstaates, die den Tod oder eine schwere Gefährdung der Gesundheit eines in ihrem Gewahrsam befindlichen Kriegsgefangenen zur Folge hat, ist verboten und als schwere Verletzung des vorliegenden Abkommens zu betrachten. Insbesondere dürfen an den Kriegsgefangenen keine Körperverstümmelungen oder medizinische oder wissenschaftliche Versuche irgendwelcher Art vorgenommen werden, die nicht durch die ärztliche Behandlung des betreffenden Kriegsgefangenen gerechtfertigt sind und nicht in seinem Interesse liegen. Die Kriegsgefangenen müssen ferner jederzeit geschützt werden, namentlich auch vor Gewalttätigkeit oder Einschüchterung, Beleidigungen und der öffentlichen Neugier.“
In dem maßgeblichen Kommentar des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK) heißt es, dass „jegliches Material, das die Identifizierung einzelner Gefangener ermöglicht, normalerweise als öffentliches Aufsehen erregend angesehen werden muss und daher nicht übertragen, veröffentlicht oder gesendet werden darf“.
Amnesty International hat bereits früher die Einhaltung des humanitären Völkerrechts und der Menschenrechte gefordert, da der Konflikt in der Ukraine weiter eskaliert.