Schweiz: Ehe – unter Bedingungen
Heiraten dürfen, wen man will – das ist in der Schweiz nicht für alle binationalen Paare möglich. Kann die oder der ausländische Partner*in nicht den legalen Aufenthaltsstatus nachweisen, droht statt der Hochzeit gar die Abschiebung.
Liebe über die Grenzen hinweg – in der Schweiz ist das nicht immer einfach. Tatsächlich gibt es für eine Heirat von binationalen Paaren auch heute noch einiges an Hindernissen, wenn auch nicht mehr so viele wie früher – vorausgesetzt, es gelingt den Heiratswilligen, die vom Standesamt verlangten Dokumente im Herkunftsland zu beschaffen und die Eheabsicht glaubhaft darzulegen.
Es ist nicht so lange her, dass die Heirat mit einem Ausländer für Schweizerinnen den Verlust ihrer Schweizer Staatsbürgerschaft bedeutete. „Erst 1953 hat das Land hier die Stellung der Frau als Staatsbürgerin verbessert“, sagt Heidi Kolly, Therapeutin der Schweizer Organisation Frabina, die Beratungen für binationale Paare anbietet. Ab 1953 durfte eine Schweizerin, die einen Ausländer heiratete, den Schweizer Pass behalten – sofern sie dies beantragte. Erst seit 1992 behalten Schweizerinnen ihre Staatsbürgerschaft „trotz“ Heirat mit einem Ausländer antragslos. Damals wurde auch die automatische Einbürgerung von ausländischen Frauen, die mit einem Schweizer verheiratet waren, abgeschafft. Seitdem müssen ausländische Frauen ebenso wie Ehemänner von Schweizerinnen drei Jahre verheiratet sein, bevor sie erleichtert eingebürgert werden können. Die Kinder von Schweizerinnen, die mit einem Ausländer verheiratet sind, erhalten die Staatsbürgerschaft erst seit 1978 automatisch.
Während der Schweizer Staat bei den Einbürgerungen einerseits Erleichterungen geschaffen hat, hat er andererseits das Eherecht mit Einwanderungsbestimmungen verknüpft und stellt binationale Paare – insbesondere, wenn es sich um nicht-europäische Partner*innen handelt – nicht selten unter Generalverdacht. Das Zivilgesetzbuch sieht ausdrücklich vor, dass Standesbeamt*innen auf das Eheschließungsgesuch nicht eintreten, wenn der Verdacht besteht, das Paar könne sich durch die Heirat eine Niederlassung erschleichen wollen. Das Paar muss dann das Gegenteil beweisen.
Ein weiteres Hindernis stellen die von der ausländischen Person vorzulegenden Dokumente dar, die oft schwer zu beschaffen und zu übersetzen sind – für Geflüchtete oft ein unmögliches und sogar gefährliches Unterfangen. Der Versuch, „missbräuchliche Ehen“ zu verhindern, geht so weit, dass die Standesämter seit 2011 auf die Daten der Migrationsbehörden zugreifen dürfen – um so „illegal Anwesenden“ die Heirat zu verwehren. Die Zivilstandsämter sind sogar verpflichtet, Paare, die ihren legalen Aufenthaltsstatus nicht nachweisen können, den zuständigen Behörden zu melden.