Wie wird das Weltrechtsprinzip in Österreich, in Europa und international angewendet?
In Österreich ist das Weltrechtsprinzip als Grundlage für die Strafverfolgung von internationalen Verbrechen, die in anderen Staaten begangen wurden, bereits im § 64 des Strafgesetzbuches rechtlich verankert. Es wird jedoch häufig nicht angewendet, da keine ausreichende Verbindung zu österreichischen Interessen festgestellt wird und es auch an den notwendigen Ressourcen mangelt, internationale Verbrechen in Österreich zu verfolgen.
Blickt man auf die europäische Union, bietet sich ein differenziertes Bild: Grundsätzlich sehen die Rechtsordnungen der einzelnen Mitgliedstaaten der europäischen Union auch eine Form der universellen oder extraterritorialen Gerichtsbarkeit vor, um ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen.
Zu den Mitgliedstaaten, die das Weltrechtsprinzip für Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord ins nationale Recht übernommen haben, zählen neben Österreich auch Belgien, Bulgarien, Kroatien, Zypern, Tschechien, Estland, Finnland, Frankreich, Deutschland, Ungarn, Irland, Lettland, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien und Schweden.
Neben der Definition der Straftaten ist die Verabschiedung von Gesetzen, die die Ausübung der universellen oder extraterritorialen Gerichtsbarkeit unterstützen, ein Schlüsselelement für die erfolgreiche Verfolgung der wichtigsten internationalen Verbrechen. In den meisten Mitgliedstaaten bestehen jedoch wie in Österreich Hindernisse, da die Anwendung des Weltrechtsprinzips von bestimmten Bedingungen abhängig ist.