Kritik üben wir unter anderem an der geplanten Löschpflicht innerhalb von 24 Stunden aufgrund der für „einen juristischen Laien ohne weitere Nachforschungen offenkundigen Rechtswidrigkeit eines Inhalts“: Diese birgt die Gefahr, dass Plattform-Betreiber*innen auch Inhalte löschen, die von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt sind („Overblocking“) und dadurch das Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit unverhältnismäßig einschränkt wird. Das Gesetz sieht zwar ein Überprüfungsverfahren sowie Beschwerdeverfahren vor, um ein „Overblocking“ zu verhindern. Die Gefahr des Overblockings kann dadurch jedoch nicht vollständig gebannt werden.
Kritisch sehen wir auch den vorgesehenen Beschwerdemechanismus bei der Rundfunk- und Telekom-Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH). Er ist unzureichend, da er nur auf allgemeine Verbesserungen des Melde- und Überprüfungsverfahrens abzielt, aber im Einzelfall keinen wirksamen Rechtsschutz gegen unverhältnismäßige Einschränkungen des Rechts auf Meinungsäußerungsfreiheit bietet – dadurch können menschenrechtlichen Prüfmaßstäbe nicht garantiert werden. Diese besagen, dass jeder Eingriff in das Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit klar gesetzlich geregelt sein, ein legitimes Ziel verfolgen, notwendig und verhältnismäßig sein muss.
In unserer Stellungnahme merken wir positiv an, dass durch Berichtspflichten Online-Plattformen transparenter werden müssen und dass sie einen Zustellungsbevollmächtigten bestellen müssen.