IHRE SPENDE ZÄHLT
Satzung von Amnesty International Österreich
beschlossen bei der Generalversammlung 2004, in der Fassung der Mitgliederversammlung 2012
Artikel 1 (Name, Sitz und Geschäftsjahr)
- Der Verein führt den Namen Amnesty International Österreich. Er ist die Österreichische Sektion der Internationalen Vereinigung Amnesty International mit Sitz in London.
- Der Sitz des Vereines ist Wien.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Artikel 2 (Bindung an die internationale Organisation)
- Alle Organe und Mitglieder des Vereins sind in ihrer Tätigkeit an die Beschlüsse des Internationalen Rates (ICM) und des Internationalen Exekutivkomitees (IEC) sowie an die Weisungen des Internationalen Sekretariats (IS) von Amnesty International gebunden.
- Wird die vorliegende Satzung durch Änderungen der Internationalen Statuten von Amnesty International berührt, so hat der Vorstand der nächsten Mitgliederversammlung einen entsprechenden Antrag auf Satzungsänderung vorzulegen.
Artikel 3 (Ziele und Zweck des Vereins)
Amnesty Internationals Vision ist die einer Welt, in der alle Menschen die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und anderen internationalen Menschenrechtsstandards festgeschriebenen Rechte haben. Um dieses Ziel zu erreichen, hat es sich Amnesty International zur Aufgabe gemacht, durch Ermittlungsarbeit und Aktionen schwerwiegende Verletzungen dieser Rechte zu verhindern beziehungsweise zu beenden.
Amnesty International bildet eine weltweite Gemeinschaft von Menschenrechtsverteidiger/innen, mit den Prinzipien der internationalen Solidarität, effizienter Maßnahmen zu Gunsten des individuellen Opfers, weltweiter Tätigkeit, der Universalität und Unteilbarkeit der Menschenrechte, der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit, sowie der Demokratie und des gegenseitigen Respekts.
Artikel 4 (Ideelle Mittel zur Erreichung der Vereinsziele)
Amnesty International wendet sich an Regierungen, zwischenstaatliche Organisationen, bewaffnete politische Gruppen, Unternehmen und sonstige nicht-staatliche Akteur/innen.
Amnesty International ist bestrebt, Menschenrechtsverletzungen genau, rasch und beharrlich aufzudecken. Die Organisation ermittelt systematisch und unparteiisch die Fakten individueller Fälle und Muster von Menschenrechtsverletzungen. Diese Ermittlungsergebnisse werden veröffentlicht, und Mitglieder, Unterstützer/innen und Mitarbeiter/innen mobilisieren öffentlichen Druck auf Regierungen und andere, die Menschenrechtsverletzungen zu beenden.
Zusätzlich zu ihrer Arbeit gegen spezifische Menschenrechtsverletzungen drängt Amnesty International alle Regierungen, die Herrschaft des Rechts zu beachten und Menschenrechtsstandards zu ratifizieren und umzusetzen; sie führt ein weites Spektrum von Aktivitäten im Bereich der Menschenrechtsbildung durch; und sie bestärkt zwischenstaatliche Organisationen, Einzelpersonen und alle Organe der Gesellschaft darin, die Menschenrechte zu unterstützen und einzuhalten.
AI-Österreich betreibt ein Netzwerk von AktivistInnen, gibt in regelmäßigen Abständen elektronische und gedruckte Informationen an Mitglieder, Interessierte und Medien heraus und betreibt zur Förderung des Menschenrechtsbewusstseins eine Menschenrechtsbildungseinrichtung. Für Opfer von Menschenrechtsverletzungen interveniert AI-Österreich bei Krisen, betreibt für diese ein Urgent action-Netzwerk und unterstützt sie mit Hilfe des Relief-Fonds.
Artikel 5 (Materielle Mittel - Finanzierung)
Die Tätigkeit des Vereins wird finanziert durch ordentliche Mitgliedsbeiträge, Förderbeiträge, Paten- und Patinnenschaften und Spenden, Einnahmen von AI-Gruppen, Sachspenden, Spenden aus Aktionen, Sponsoring, öffentliche Zuschüsse nur innerhalb der internationalen AI-Richtlinien, Hinterlassenschaften, Erlöse Relieffonds, Erlöse aus der Veräußerung von Informationsmaterial und Erlöse aus Veranstaltungen und Aktionen.
Artikel 6 (Gemeinnützigkeit und humanitäre Mildtätigkeit)
Der Verein ist nicht auf Gewinn gerichtet und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne der §§ 34ff der Bundesabgabenordnung (BAO). Weiters ist der Verein durch seinen Einsatz für Menschen, die Opfer von Menschenrechtsverletzungen wurden oder von Menschenrechtsverletzungen bedroht sind, mildtätig im Sinne des § 37 BAO. Einnahmen dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile; sie haben Anspruch auf Aufwandsentschädigung nur für solche Auslagen, die ihnen in Erfüllung eines Auftrages des Vereins entstanden sind.
Artikel 7 (Mitgliedschaft)
- Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung erworben. Ordentliche Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag und können den Verein durch ihr Stimmrecht aktiv mitgestalten. Fördernde Mitglieder zahlen einen Förderbeitrag und unterstützen den Verein finanziell.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Tod oder bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit oder durch zweimalige Nichtbezahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrages. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen bzw. seine Aufnahme verweigert werden, wenn sein Verhalten mit den Bestimmungen der Satzung nicht im Einklang steht. Über den Ausschluss bzw. die Verweigerung der Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen eine Ausschlussentscheidung des Vorstandes besteht das Berufungsrecht an die Schlichtungsstelle, über welches der/die Betroffene nachweislich zu informieren ist.
Artikel 8 (Mitarbeitsformen für Mitglieder)
- Alle Mitglieder haben das Recht, an Mitarbeitsformen teilzunehmen. Die Mitarbeit erfolgt im Rahmen der Satzung sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands für die Erreichung der in Art. 3 genannten Ziele.
- Mitarbeitsformen werden vom Vorstand eingerichtet und beendet.
- Mitglieder, die laufend mitarbeiten, können sich durch eine persönliche und schriftliche Erklärung jährlich vom Mitgliedsbeitrag befreien lassen.
- Mitglieder, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen, haben über Gründung und Auflösung das AI-office zu informieren.
- Mitglieder, die finanzielle Mittel verwalten, haben entsprechend den Finanzrichtlinien zu handeln.
Artikel 9 (Mitgliederversammlung)
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ von Amnesty International Österreich. Sie kann über sämtliche Geschäfte beschließen, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind. Der Mitgliederversammlung vorbehalten sind Beschlüsse zu folgenden Agenden:
a) Festsetzung und Änderung der Satzung;
b) Wahl und Entlastung des Vorstandes;
c) Wahl und gegebenenfalls Abwahl der Rechnungsprüfer/innen, der MV-Kommission sowie des/der Vorsitzenden der Schlichtungsstelle und dessen/deren Stellvertreter/innen;
d) Wahl der externen Abschlussprüfer/in gemäß VerG 2002 § 5, Abs. 5;
e) Grundsätze der Organisationsstruktur und deren Änderung;
f) Aufgabenbeschreibungen der Vereinsorgane;
g) langfristige Planungen;
h) Festlegung der Grundzüge der Einnahmen- und Ausgabenpolitik von Amnesty International Österreich, wobei das jährliche Budget in der Begründung angeführt werden muss;
i) Festsetzung des ordentlichen Mitgliedsbeitrages, ausgenommen die aktuelle Verbraucherpreisindexangleichung der ordentlichen Mitgliedsbeiträge ausgehend vom Niveau der jeweils letzten Festsetzung durch die Mitgliederversammlung;
j) sonstige grundsätzliche Maßnahmen zur Förderung der Vereinsziele sowie alle weiteren Geschäfte, die durch die Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen werden.
2. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Auf Verlangen von mindestens 100 Mitgliedern oder auf Beschluss des Vorstandes ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Die Rechnungsprüfer/innen haben jederzeit, insbesondere bei drohender Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung, oder anderen gravierenden finanziellen Problemen von Amnesty International Österreich die Möglichkeit, innerhalb von 28 Tagen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, auf der auch Misstrauensanträge gegen Vorstandsmitglieder und/oder Rechnungsprüfer/innen eingebracht werden können.
Das Internationale Exekutivkomitee (International Executive Committee - IEC) von Amnesty International hat die Möglichkeit, innerhalb von 28 Tagen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
3. Der Vorstand lädt mindestens 28 Tage vorher alle Mitglieder schriftlich unter Beifügung der vorgeschlagenen Tagesordnung zur Mitgliederversammlung ein.
4. Aktives Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung haben alle ordentlichen Mitglieder gemäß Artikel 7, sofern ihr fälliger Mitgliedsbeitrag bis 31. 12. des Vorjahres bei Amnesty International Österreich eingelangt ist. Das Stimm- und Wahlrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, Delegierungen sind unzulässig.
5. Das passive Wahlrecht besitzen, sofern in der Satzung nicht anderes bestimmt ist, alle ordentlichen Mitglieder, ausgenommen juristische Personen. Zur Wahl in den Vorstand und zum/zur Rechnungsprüfer/in sind nur volljährige ordentliche Mitglieder berechtigt.
6. Das Antragsrecht steht allen ordentlichen Mitgliedern und Vereinsorganen zu.
7. Die Mitgliederversammlung ist unmittelbar nach der Eröffnung beschlussfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit in der Satzung oder in der Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung nicht anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
8. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von zwei bei Beginn der Mitgliederversammlung amtierenden Vorstandsmitgliedern, die an der Mitgliederversammlung teilgenommen haben, gegengezeichnet wird. Alle Mitglieder haben das Recht, Einsicht in das Protokoll zu nehmen.
9. Näheres wird durch die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Geschäftsordnung sowie jede Änderung derselben kann von der Mitgliederversammlung nur durch Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Artikel 10 (Vorstand)
1. Dem Vorstand obliegen als Leitungsorgan im Sinne des VerG 2002 § 5, Abs. 3 im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung die Vertretung, die Führung der laufenden Geschäfte und die Leitung der gesamten Arbeit von Amnesty International Österreich. Er ist für sämtliche Angelegenheiten zuständig, die nicht ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind. Die Vertretung von Amnesty International Österreich nach außen erfolgt durch jeweils drei Mitglieder des Vorstandes.
Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören im Besonderen:
a) alle Vertretungshandlungen, die nicht von einer Prokura gemäss Handelsgesetzbuch erfasst sind;
b) Festlegung von Grundsätzen einer für die Erfüllung der Aufgaben geeigneten Organisationsstruktur und der Mitarbeitsformen für Mitglieder sowie die Aufsicht darüber;
c) Aufsicht und Verantwortung für den Planungsprozess von Amnesty International Österreich;
d) Vorlage der langfristigen Planung und der Grundzüge der Einnahmen- und Ausgabenpolitik von Amnesty International Österreich an die Mitgliederversammlung;
e) Der Abschluss des Dienstvertrages der Generalsekretär/in, die Zustimmung zur Ernennung zu Mitgliedern der Geschäftsleitung des AI-office durch die Generalsekretär/in und die Kontrolle der Tätigkeit der leitenden Angestellten des AI-office;
f) Die Unterbreitung eines Vorschlages für die Wahl einer externen Abschlussprüfer/in gemäß VerG 2002 § 5, Abs. 5 an die Mitgliederversammlung nach Anhörung der Rechnungsprüfer/innen;
g) Ausschluss von Mitgliedern;
h) Abberufung von Mitgliedern von ihren Funktionen, sofern sie nicht direkt von der Mitgliederversammlung für diese Funktion gewählt sind;
i) alle weiteren Aufgaben, die durch die Satzung oder durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung ausdrücklich dem Vorstand zugewiesen werden.
Die Vertretung und Geschäftsführung in allen anderen Fällen kann durch Vorstandsbeschluss an leitende Angestellte des AI-office delegiert werden.
Der Vorstand ist berechtigt, sich bei allen Organen des Vereins jederzeit umfassend über deren Tätigkeit zu informieren und Einsicht in die Korrespondenz und die Buchhaltung zu nehmen.
2. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf und maximal acht gewählten Mitgliedern. Soweit durch die Mitgliederversammlung nicht besondere Geschäftsbereiche zugewiesen werden, konstituiert sich der Vorstand selbst. Der/die Vorstandssprecher/in sowie das Vorstandsmitglied für Finanzen sind jedoch von der Mitgliederversammlung direkt zu wählen.
Der Vorstand kann bis zu zwei Personen zusätzlich als Vorstandsmitglieder ohne Stimmrecht bis zur nächsten Mitgliederversammlung kooptieren. Ein kooptiertes Vorstandsmitglied kann von der nächsten Mitgliederversammlung durch Wahl als ordentliches Vorstandsmitglied bestätigt werden. Mit dieser Wahl beginnt die zweijährige Funktionsperiode.
Wenn durch Ausscheiden von Mitgliedern die Anzahl der Vorstandsmitglieder weniger als fünf beträgt, muss der Vorstand entweder Vorstandsmitglieder entsprechend obigem Absatz innerhalb von zwei Monaten kooptieren oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
3. Der Vorstand nominiert aus seiner Mitte ein Exekutivkomitee, das im Zeitraum zwischen den Vorstandssitzungen dringende Entscheidungen trifft. Das Exekutivkomitee besteht aus mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes.
4. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für eine zweijährige Funktionsperiode gewählt. Eine Wiederwahl in den Vorstand ist zulässig, jedoch ist die ununterbrochene Vorstandszeit auf sechs Jahre begrenzt. Nach einer Unterbrechung von mindestens zwei Jahren ist eine Wiederwahl in den Vorstand möglich.
5. Angestellte des Vereins sowie Personen, die vom Verein ein über das Ausmaß von Aufwandsentschädigungen hinausgehendes Honorar erhalten, sind nicht in den Vorstand wählbar.
6. Die Vorstandstätigkeit endet durch Ablauf der Funktionsperiode, freiwilliges Ausscheiden, Verlust der Mitgliedschaft oder durch ein Misstrauensvotum der Mitgliederversammlung.
Weiters endet die Tätigkeit einzelner Vorstandsmitglieder oder des gesamten Vorstandes durch Abberufung durch das Internationale Exekutivkomitee (International Executive Committee- IEC) von Amnesty International unter gleichzeitiger Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gemäß Artikel 9, Zi. 2, letzter Absatz.
7. Der Vorstand kann Aufgaben an Arbeitskreise oder anderen Gremien zur selbständigen Erledigung übertragen. Sie sind dem Vorstand Rechenschaft schuldig. Die in Zi. 1 lit. a bis h genannten Aufgaben sind nicht an Arbeitskreise oder anderen Gremien übertragbar.
8. Der Vorstand trifft, so oft es seine Geschäfte erfordern, mindestens jedoch sechsmal jährlich zusammen. Die Vorstandssitzungen sind durch eine Geschäftsordnung zu regeln.
9. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Vorstandsbeschlüsse bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
10. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von zwei Vorstandsmitgliedern gegengezeichnet wird. Alle Mitglieder haben das Recht, Einsicht in das Protokoll zu nehmen. Beschlüsse, die ein Mitglied oder Organ unmittelbar betreffen, sind diesem direkt schriftlich mitzuteilen.
11. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung schriftlich über seine Tätigkeit Rechenschaft abzulegen. Der Rechenschaftsbericht ist allen Mitgliedern auf geeignete Weise zugänglich zu machen.
12. Amnesty International Österreich verzichtet gegenüber den Mitgliedern des Vorstandes auf die Geltendmachung von Regress- und Haftungsansprüchen wegen leicht fahrlässigen Handelns. Regress- und Haftungsansprüchen wegen grob fahrlässigen Handelns werden auf € 36.000,- pro Vorstandsmitglied und Funktionsperiode beschränkt.
Amnesty International Österreich wird die Mitglieder des Vorstandes im Rahmen dieser Haftungsbestimmungen von allen Ansprüchen Dritter - inklusive allfälliger in Geldbeträgen verhängter Strafen - schad- und klaglos halten, soweit diese wegen Verrichtungen in ihrer Eigenschaft als Vorstandsmitglied oder Mitglied von Amnesty International Österreich erfolgen. Weiters wird Amnesty International Österreich allen Vorstandsmitgliedern die Kosten der Rechtsvertretung bei der Abwehr aller Haftungsansprüche von Seiten Dritter sowie bei Strafverfahren gegen sie finanzieren, soweit diese wegen Verrichtungen in ihrer Eigenschaft als Vorstandsmitglied oder Mitglied von AI Österreich erfolgen.
Liegt dem Anlassfall grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln zu Grunde, ist Amnesty International Österreich nach Abschluss des Verfahrens berechtigt, sich am betroffenen Vorstandsmitglied im Rahmen obiger Haftungsbestimmungen schadlos zu halten.
In allen genannten Belangen ist ein haftungsauslösendes Untätigbleiben einem aktiven Tätigwerden gleichzusetzen.
Artikel 11 (Rechnungsprüfer/innen)
1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer/innen für den Zeitraum bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
2. Den Rechnungsprüfer/innen obliegt die Kontrolle der Vereinsgebarung. Dazu gehören insbesondere die in den Punkten 3 bis 6 aufgelisteten Aufgaben und Rechte.
3. Den Rechnungsprüfer/innen obliegt die Überprüfung belegsmäßigen Richtigkeit der Buchhaltung, der Übereinstimmung der Finanzgebarung mit der Satzung und mit den Beschlüssen der zuständigen Organe, sowie der ordnungsgemäßen Verwendung der Spendengelder.
Die Rechnungsprüfer/innen haben die Möglichkeit, dazu eine externe wirtschaftliche Beratung beizu¬ziehen.
4. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfer/innen jeweils zum ehest möglichen Zeitpunkt, spätestens aber Ende des nächsten Quartals einen Quartalsbericht über die finanzielle Situation von Amnesty International Österreich in schriftlicher Form zu liefern. Der Quartalsbericht beinhaltet den Quartalsabschluss des laufenden Jahres, sowie den des Vorjahres.
Die Rechnungsprüfer/innen haben das Recht, in alle Unterlagen, die finanzielle Daten betreffen, Einsicht zu nehmen. Alle Organe des Vereins sind verpflichtet, den Rechnungsprüfer/innen darüber Auskunft zu geben.
Bei Erstellung der Finanzplanung von Amnesty International Österreich können die Rechnungs¬prüfer/innen die Planung in Hinblick auf Plausibilität überprüfen.
5. Die Rechnungsprüfer/innen unterstützen den Vorstand und die Geschäftsführung mit Hinweisen und Anregungen. Vorschläge der Rechnungsprüfer/innen an den Vorstand sind in schriftlicher Form einzubringen.
6 Die Rechnungsprüfer/innen sind berechtigt, der Mitgliederversammlung einen eigenen begründeten Vorschlag für die Wahl einer Abschlussprüfer/in gemäß VerG 2002 § 5, Abs. 5 zu unterbreiten, soweit sie sich nicht mit dem Vorstand auf einen gemeinsamen Vorschlag einigen können.
7. Die Rechnungsprüfer/innen berichten der Mitgliederversammlung und stellen den Antrag bezüglich der Entlastung des Vorstands.
8. Die Rechnungsprüfer/innen dürfen nicht dem Vorstand angehören. Zivildiener, Angestellte des Vereins, sowie Personen, die ein über das Ausmaß von Aufwandsentschädigungen hinausgehendes Honorar erhalten, sind ebenfalls nicht als Rechnungsprüfer/innen wählbar.
9. Die Tätigkeit als Rechnungsprüfer/in endet durch Ablauf der Funktionsperiode, freiwilliges Ausscheiden, Verlust der Mitgliedschaft oder durch ein Misstrauensvotum der Mitgliederversammlung. Bei Ausscheiden einer Rechnungsprüferin/eines Rechnungsprüfers während der Funktionsperiode kann der/die verbleibende Rechnungsprüfer/in eine Person bis zur nächsten Mitgliederversammlung als Rechnungsprüfer/in kooptieren.
10. Die Bestimmungen des Artikels 10, Zi. 12 gelten sinngemäß auch für die Rechnungsprüfer/innen
Artikel 12 (ICM-Delegation)
1. Vor jedem ICM bestellt der Vorstand die ICM-Delegierten, die ausreichende Sachkenntnis aufweisen müssen. Er hat dabei festzulegen:
a) die Zahl der Teilnehmer/innen;
b) die Teilnehmer/innen mit Namen;
c) zumindest 2 namentlich genannte Ersatzpersonen.
2. Der Vorstand legt seinen Vorschlag für die ICM-Delegierten der letzten vor dem ICM stattfindenden Mitgliederversammlung vor. Die Mitgliederversammlung kann die Zahl der Delegierten und die Reihenfolge der Nominierung ändern.
3. Das Vorstandsmitglied, das zum Zeitpunkt des ICM im Sinne der Internationalen Organisation als „chairperson“ gilt, hat das Recht, am ICM teilzunehmen, es kann jedoch auf die Teilnahme verzichten.
4. Die Teilnehmer/innen am ICM haben innerhalb von zwei Monaten nach dem ICM dem Vorstand einen Bericht vorzulegen.
Artikel 13 (MV-Kommission)
- Der MV-Kommission (Mitgliederversammlungskommission) obliegen im Rahmen der Satzung sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlung die Vorplanung, die Vorbereitung sowie die Leitung der Mitgliederversammlung. Die MV-Kommission kann den Vorsitz bei den Sitzungen des Plenums auch an dritte Personen übertragen. Die genaue Aufgabenbeschreibung der MV-Kommission wird durch die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung festgelegt.
- Die MV-Kommission besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, die aus ihrer Mitte eine/n Sprecher/in wählen.
- Die Mitglieder der MV-Kommission werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Ihre Funktionsperiode beginnt mit dem Ende der Mitgliederversammlung, bei der sie gewählt wurden und endet mit dem Ende der nächsten Mitgliederversammlung. Eine Wiederwahl ist zulässig.
- Die Kommissionstätigkeit eines Mitgliedes endet durch Ablauf der Funktionsperiode, freiwilliges Ausscheiden, Verlust der Mitgliedschaft oder durch ein Misstrauensvotum der Mitgliederversammlung.
Für Mitglieder der MV-Kommission, die ihre Tätigkeit vorzeitig beendet haben, kann die MV-Kommis¬sion auf Vorschlag des/der Sprecher/in mit einfacher Mehrheit Ersatzmitglieder mit Sitz und Stimme kooptieren. Der Vorstand ist darüber umgehend zu informieren.
Artikel 14 (Schlichtungsstelle)
- Die Schlichtungsstelle entscheidet endgültig über Berufungen gegen Entscheidungen des Vorstandes im Zusammenhang mit Mitgliederrechten, insbesondere über Berufungen betreffend den Ausschluss von Mitgliedern gemäß Art. 7 Z.
- Eine Berufung ist innerhalb von 4 Wochen ab nachweislicher Zustellung des Vorstandsbeschlusses schriftlich zu erheben und bei der Schlichtungsstelle einzubringen. Bei der Zustellung ist auf die Mög¬lichkeit einer Berufung an die Schlichtungsstelle und die zu wahrende Frist hinzuweisen. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.
- Die Schlichtungsstelle besteht aus fünf Mitgliedern des Vereins. Drei Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung für eine dreijährige Funktionsperiode gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die übrigen zwei Mitglieder werden im Streitfall von den Streitteilen innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach schriftlicher Aufforderung nominiert, wobei jeder Streitteil eine/n Schlichter/in nominiert.
Im Falle der Befangenheit eines der gewählten Mitglieder oder der nicht fristgerechten Nominierung eines/r Schlichters/Schlichterin durch die Streitteile ist von den durch die MV gewählten Mitgliedern ein Ersatzmitglied zu nominieren. - Die Tätigkeit der von der Mitgliederversammlung gewählten Mitglieder endet durch Ablauf der Funktionsperiode, freiwilliges Ausscheiden, Verlust der Mitgliedschaft oder durch ein Misstrauensvotum der Mitgliederversammlung. Die Funktionsperiode der im Streitfall nominierten Mitglieder sowie allfälligen Ersatzmitglieder endet mit Beilegung des jeweiligen Streitfalls.
- Die von der MV gewählten Mitglieder dürfen nicht dem Vorstand angehören.
- Entscheidungen der Schlichtungsstelle werden mit absoluter Mehrheit gefällt.
Artikel 15 (Auflösung)
1. Die Auflösung des Vereins kann durch die Mitgliederversammlung unter folgenden Voraussetzungen beschlossen werden:
a) Die Zahl der abgegebenen Stimmen muss mindestens so groß sein, wie die Hälfte der Anzahl der möglichen Stimmen (ausgegebene Stimmkarten).
b) Der Antrag muss von mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen unterstützt werden.
c) Stimmenthaltungen zählen als negative Stimmen.
2. Im Falle der Auflösung, Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisher begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für mildtätige Zwecke bzw. Zwecke der Entwicklungshilfe oder Katastrophenhilfe im Sinne §4a Z.3 EStG zu verwenden.
3. Der Auflösungsbeschluss ist umgehend nach Ende der ihn beschließenden Mitgliederversammlung in eine der Kernsprachen (core languages) von Amnesty International zu übersetzen und dem/der Sprecher/in des internationalen Exekutivkomitees (Chairperson of the International Executive Committee) von Amnesty International nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
Er erlangt nur vereinsrechtliche Gültigkeit, wenn ihm vom/von der Sprecher/in des internationalen Exekutivkomitees (Chairperson of the International Executive Committee) von Amnesty International nicht binnen vierzehn Tagen nach Kenntnisbringung widersprochen wird.
Dieser Widerspruch kann nur unter gleichzeitiger Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederver¬sammlung gemäß Artikel 9, Zi. 2, letzter Absatz erfolgen.
Zur Übersetzung und Kenntnisbringung dieses Auflösungsbeschlusses sind alle Mitglieder und Mitarbeiter/innen von Amnesty International Österreich berechtigt und der/die Sprecher/in des Vorstandes sowie der/die Generalsekretär/in verpflichtet.
Artikel 16 (Satzungsänderung)
1. Die Satzung des Vereins kann durch die Mitgliederversammlung unter folgenden Voraussetzungen geändert werden:
a) Die Zahl der abgegebenen Stimmen muss mindestens so groß sein, wie die Hälfte der Anzahl der möglichen Stimmen (ausgegebene Stimmkarten).
b) Der Antrag muss von mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen unterstützt werden.
c) Stimmenthaltungen zählen als negative Stimmen.
2. In dem in Art. 2 Z. 2 genannten Fall ist eine Satzungsänderung jedenfalls zu beantragen.
3. Beschlossene Satzungsänderungen sind umgehend nach Ende der sie beschließenden Mitgliederversammlung in eine der Kernsprachen (core languages) von Amnesty International zu übersetzen und dem/der Sprecher/in des internationalen Exekutivkomitees (Chairperson of the International Executive Committee) von Amnesty International nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
Sie erlangen nur vereinsrechtliche Gültigkeit, wenn ihnen vom/von der Sprecher/in des internationalen Exekutivkomitees (Chairperson of the International Executive Committee) von Amnesty International nicht binnen vierzehn Tagen nach Kenntnisbringung widersprochen wird.
Dieser Widerspruch kann nur zu allen während der betreffenden Mitgliederversammlung beschlossenen Satzungsänderungen in ihrer Gesamtheit und unter gleichzeitiger Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gemäß Artikel 9, Zi. 2, letzter Absatz erfolgen.
Zur Übersetzung und Kenntnisbringung von beschlossenen Satzungsänderungen sind alle Mitglieder und Mitarbeiter/innen von Amnesty International Österreich berechtigt und der/die Sprecher/in des Vorstandes sowie der/die Generalsekretär/in verpflichtet.
4. Vereinsrechtlich gültige Satzungsänderung bzw. die Beendigung der Vereinstätigkeit werden unverzüglich dem Finanzamt 1/23 bekanntgegeben.

