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IHRE SPENDE ZÄHLT

Presseaussendung / Österreich:

Verurteilung wegen Totschlags nach verfehlter Anklage

Zu einem umstrittenen Urteil kam es vergangenen Freitag im Fall eines in der Türkei gebürtigen Wieners, der seine scheidungswillige Frau mit mehr als einem Dutzend Messerstichen und einem Stahlrohr attackiert hatte, bevor der Sohn dazwischen ging. Der Mann wurde nur wegen versuchten Totschlags angeklagt. Für Amnesty International waren schon die Anklage und ihre Begründung verfehlt.

Anti-Diskriminierung, Fokus Österreich, Frauenrechte, Keine Gewalt gegen Frauen

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Mittwoch, 20. Jänner 2010

Argumentiert wurde die Anklage wegen versuchten Totschlags damit, dass der Mann sich zum Tatzeitpunkt in einer „allgemein begreiflichen, heftigen Gemütserregung“ und wegen seines Migrationshintergrunds generell in einer schwierigen Lage befunden habe. Der Schöffensenat folgte dieser Einschätzung, obgleich es Drohungen und Gewalt bereits vor der Eskalation gab. Der Mann wurde nicht rechtskräftig zu sechs Jahren Haft verurteilt, die Anklage beruft gegen die Strafhöhe.

Für Amnesty International ist schon die Anklage und ihre Begründung verfehlt. „Die Bewertung der Gemütsbewegung des Täters als ‚allgemein begreiflich’ verharmlost brutalste Gewalt an Frauen, eine derartige Berücksichtigung der Herkunft als Milderungsgrund läuft außerdem dem Gleichbehandlungsgrundsatz zuwider“, betonte Heinz Patzelt, Generalsekretär von Amnesty Österreich. „Sollte dieses Urteil in der Berufung halten oder gar zur ständigen Spruchpraxis werden, muss überprüft werden, ob nicht eine Gesetzesänderung zur zukünftigen Sicherstellung menschenrechtskonformer Strafurteile in diesem Bereich nötig ist. Patriarchale Gewaltstrukturen dürfen niemals durch das Strafrecht privilegiert werden.“

Auf Totschlag (vorsätzliche Tötung im Zustand einer allgemein begreiflichen, heftigen Gemütsbewegung) stehen in Österreich maximal zehn Jahre, auf Mord bis zu lebenslange Haft. Der 46-jährige Täter lebt seit 1980 in Österreich und besitzt auch die österreichische Staatsbürgerschaft.