
IHRE SPENDE ZÄHLT
Presseaussendung:
Aufgeweichte Standards bei Waffenhandelskontrolle sind der falsche Schritt
Neues Außenhandelsgesetz schraubt Kontrollniveau auf EU-Minimum herunter - Patzelt warnt vor Schlupflöchern
Amnesty International fordert die österreichische Bundesregierung auf, Waffenexporte aus Österreich, die zu Menschenrechtsverletzungen führen, in Zukunft wirksam zu unterbinden. Die aktuelle Regierungsvorlage zur Neufassung des Außenhandelsgesetzes enthält zwar die Menschenrechte als einen zwingend im Genehmigungsverfahren zu berücksichtigenden Aspekt. Gleichzeitig setzt sie jedoch das bisherige Kontrollniveau massiv herab.
"Gerade jetzt wäre es der völlig falsche Schritt und politisch völlig unverantwortlich, Kontroll-Standards aufzuweichen und sie nach unten an EU-Minimalvorgaben anzupassen", sagt Heinz Patzelt, Generalsekretär von Amnesty in Österreich. "EU-Vorgaben in diesem Bereich sind explizit nur als europäische Mindeststandards vorgesehen. Jeder Staat kann eigene, strengere Regeln haben", verweist Patzelt auf die besondere Verantwortung Österreichs als einer der führenden Klein- und Leichtwaffenexporteure weltweit*. "Würden die EU-Vorgaben ausreichen, wie ist es dann möglich, dass Gaddafi in den vergangenen Jahren Waffen und andere Rüstungsgüter aus der EU erhalten hat?"
Gesetz vor Beschluss im Parlament
Eine Neufassung des derzeit geltenden Außenhandelsgesetzes von 2005 (AußHG 2005) hat bereits am 22. Februar den Ministerrat passiert. Das somit kurz vor der Beschlussfassung im Parlament stehende Außenhandelsgesetz 2011 schwächt die österreichischen Regelungen – gegen die ausdrückliche Empfehlung des Außenministeriums** – in wichtigen Punkten auf die EU-Minimalvorgaben ab. "Ein Teil der Neuformulierung von Genehmigungskriterien stellt eine massive Schwächung der Waffenhandelskontrolle durch die österreichischen Behörden dar", kritisiert Patzelt auch die Zustimmung des Außenministers zur finalen Regierungsvorlage.
Dort wird an zwei wichtigen Stellen mit Bezug zu den Menschenrechten und der Aufrechterhaltung von Frieden und regionaler Stabilität nicht das Kontroll-Kriterium "Grund zur Annahme" verwendet wie dies im bisher gültigen Gesetz der Fall ist. Vielmehr muss in der neuen Fassung ein "eindeutiges Risiko" erkennbar sein, um eine Exportgenehmigung verweigern zu können. "Es kann nicht sein, dass nicht einmal der ohnehin schon abgeschwächte Begriff vom 'begründeten Verdacht' durchgängig und einheitlich verwendet wird", pocht Patzelt auf eine entsprechende Korrektur durch die Nationalratsabgeordneten bei der Sitzung des Wirtschaftsausschusses am 23. März.
Hinter verschlossenen Türen
Amnesty International kritisiert zudem die Einflussnahme auf den Gesetzesentwurf hinter verschlossenen Türen nach der breiten Konsultation mit Ministerien, Institutionen und Zivilgesellschaft. "Das Bemühen um einen Ausgleich zwischen wirtschaftspolitischen und menschenrechtlichen Interessen in einem bis dahin vorbildlichen Prozess wird ad absurdum geführt, wenn letztlich im Geheimen noch zwei wesentliche bereits als Kompromiss vereinbarte Bestimmungen weglobbyiert werden. Das öffnet Spekulationen Tür und Tor, dass Profiteure des Waffenhandels noch im letzten Moment erfolgreich interveniert haben könnten", sagt Patzelt.
Der vom Wirtschaftsministerium im Ministerrat präsentierte und am 22. Februar beschlossene Entwurf weicht in wichtigen Teilen von dem in großer Runde noch am 21. Jänner akkordierten Text ab.
"Die Bundesregierung darf keinen Schritt in die falsche Richtung machen und mutwillig Schlupflöcher im Genehmigungsverfahren zulassen, während zur gleichen Zeit in New York fieberhaft an einem internationalen Waffenhandelskontrollabkommen (ATT) gearbeitet wird", sagt der Amnesty-Generalsekretär.
Krise in Nordafrika
Gerade das Beispiel Nordafrika zeige, dass restriktivere Regeln als die derzeitigen EU-Mindestvorgaben unbedingt notwendig sind, so Patzelt. Neben strengeren Bestimmungen bei den Genehmigungskriterien sind insbesondere eine Genehmigungspflicht für Waffenverkäufe von Tochterunternehmen in Drittstaaten, regelmäßige Prüfungen größerer Rüstungsexportunternehmen sowie selektive Überprüfungen der Einhaltung von sogenannten Endverbleib-Erklärungen, wie sie best-practice in der EU sind, dringend geboten.

Hintergrund:
Das Außenhandelsgesetz wie auch das Kriegsmaterialgesetz regeln auf nationaler Ebene die Ausfuhr von Militärgütern sowie von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (etwa Drohnen) aus Österreich und sollen unter anderem verhindern, dass Waffen in Krisengebiete oder in die Hände von menschenrechtsverletzenden Regierungen gelangen. Auf EU-Ebene bilden die EG Verordnung über Dual Use-Güter (Nr. 428/2009), der Gemeinsame Standpunkt zu Militärgüterexporten (2008/944/GASP) und die Richtlinie über die innergemeinschaftliche Verbringung von Militärgütern (2009/43/EG) die rechtliche Grundlage.
Anmerkungen:
* Small Arms Survey 2009 und 2010, wo Österreich jeweils an fünfter Stelle genannt wird, siehe http://smallarmssurvey.org/
** Stellungnahme vom 23.12.2010: "Das BMeiA geht davon aus, dass bei den Genehmigungskriterien – wie in den Erläuterungen ausgeführt – der Kontrollmaßstab des AußHG 2005 beibehalten wird. Der Ausdruck „klares Risiko“ in den § 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 könnte jedoch als geringerer Standard interpretiert werden als § 5 Abs. 1 AußHG 2005 („Grund zur Annahme“) bzw. der ansonsten bei den Genehmigungskriterien verwendete Ausdruck „begründeter Verdacht“. Um Missverständnisse über die Beibehaltung des bisherigen Kontrollmaßstabs auszuräumen und um die Begrifflichkeit bei den Genehmigungskriterien zu vereinheitlichen, wird angeregt, auch in § 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 den Ausdruck „begründeter Verdacht“ zu übernehmen. [...] Da das BMeiA gerade zur Beurteilung der in § 6 (Menschenrechte, humanitäres Völkerrecht) und § 8 (Friede, Sicherheit, regionale Stabilität) genannten Kriterien beizutragen hat, erscheint es aus ho. Sicht von Bedeutung, keine Zweifel über den Kontrollmaßstab aufkommen zu lassen." Siehe auch http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/ME/ME_00247_09/index.shtml
Weitere Informationen:
Geltendes Außenhandelsgesetz 2005:
http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20004127
Neues Außenhandelsgesetz 2011: www.bmwfj.gv.at/Aussenwirtschaft/Rechtsgrundlagen/Seiten/NeuesAu%C3%9Fenhandelsgesetz%28Au%C3%9Fenhandelsgesetz2011-Au%C3%9FHG2011%29passiertdenMinisterratam2222011.aspx

