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Rassendiskriminierungs-Konvention
Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (ICERD) vom 21. Dezember 1965
Vom 21.12.1965
Inkrafttreten am 4.1.1969
DIE VERTRAGSSTAATEN DIESES ÜBEREINKOMMENS
IN DER ERWÄGUNG, daß die Satzung der Vereinten Nationen auf die Grundsätze der
allen Menschen angeborenen Würde und Gleichheit gegründet ist und daß alle
Mitgliedstaaten gelobt haben, gemeinsam und einzeln im Zusammenwirken mit der
Organisation Maßnahmen zu treffen, um eines der Ziele der Vereinten Nationen zu
verwirklichen, das darin besteht, die allgemeine Achtung und Beachtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts,
der Sprache oder der Religion zu fördern und zu bestärken;
IN DER ERWÄGUNG, daß die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte feierlich
feststellt, daß alle Menschen frei und an Würde und Rechten gleich geboren sind und daß
jeder ohne Unterschied jeglicher Art, insbesondere der Rasse, der Hautfarbe oder der
nationalen Abstammung, auf alle in ihr niedergelegten Rechte und Freiheiten Anspruch hat;
IN DER ERWÄGUNG, daß alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind und Anspruch auf
gleichen Schutz des Gesetzes gegen jede Diskriminierung und gegen jede Aufreizung zur
Diskriminierung haben;
IN DER ERWÄGUNG, daß die Vereinten Nationen den Kolonialismus und alle damit
verbundenen Praktiken der Segregation und der Diskriminierung, in welcher Form und wo
immer sie auch bestehen, verurteilt haben und daß die Erklärung über die Gewährung der
Unabhängigkeit an Kolonialländer und -völker vom 14. Dezember 1960 (Resolution 1514
(XV) der Generalversammlung) die Notwendigkeit ihrer raschen und bedingungslosen
Beendigung bekräftigt und feierlich verkündet hat;
IN DER ERWÄGUNG, daß die Erklärung der Vereinten Nationen über die Beseitigung
aller Formen rassischer Diskriminierung vom 20. November 1963 (Resolution 1904 (XVIII)
der Generalversammlung) feierlich die Notwendigkeit bekräftigt, rassische Diskriminierung in allen ihren Erscheinungsformen überall in der Welt rasch zu beseitigen sowie Verständnis und Achtung für die Wünsche der menschlichen Person zu sichern;
IN DER ÜBERZEUGUNG, daß jede Lehre von einer auf Rassenunterschiede
gegründeten Überlegenheit wissenschaftlich falsch, moralisch verwerflich, sozial ungerecht
und gefährlich ist und daß eine Berechtigung für rassische Diskriminierung in Theorie oder
Praxis nirgends gegeben ist;
UNTER NEUERLICHER BEKRÄFTIGUNG, daß die Diskriminierung zwischen Menschen
auf Grund von Rasse, Hautfarbe oder ethnischer Herkunft ein Hemmnis für freundschaftliche und friedliche Beziehungen zwischen den Völkern ist und den Frieden und die Sicherheit zwischen den Völkern sowie das harmonische Zusammenleben der Menschen, sogar innerhalb ein und desselben Staates, stören kann;
IN DER ÜBERZEUGUNG, daß das Bestehen von rassischen Schranken mit den Idealen
jeder menschlichen Gesellschaft unvereinbar ist;
BEUNRUHIGT durch die Anzeichen rassischer Diskriminierung, die in einigen Gebieten
der Welt immer noch bestehen, und über die Politik von Regierungen, die sich auf rassische
Überlegenheit oder Rassenhaß gründet, wie die Politik der Apartheid, der Segregation oder
der Rassentrennung;
ENTSCHLOSSEN, alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um rassische Diskriminierung in allen ihren Formen und Anzeichen rasch zu beseitigen, sowie rassenpolitische Lehren und Praktiken zu verhindern und zu bekämpfen, um das Verständnis zwischen den Rassen zu fördern und eine internationale Gemeinschaft aufzubauen, die frei von allen Formen rassischer Segregation und Diskriminierung ist;
EINGEDENK des Übereinkommens über Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf,
das 1958 von der Internationalen Arbeitsorganisation angenommen worden ist, und des
Übereinkommens zur Bekämpfung der Diskriminierung auf dem Gebiet des Unterrichts, das
1960 von der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur
angenommen worden ist;
VON DEM WUNSCHE GELEITET, die in der Erklärung der Vereinten Nationen über die
Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung enthaltenen Prinzipien zu verwirklichen
und die möglichst rasche Annahme praktischer Maßnahmen zu diesem Zwecke
sicherzustellen; Sind wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:
TEIL I
Artikel 1
(1) In diesem Übereinkommen bedeutet der Ausdruck "rassische Diskriminierung" jede
sich auf Rasse, Hautfarbe, Abstammung oder nationale oder ethnische Herkunft gründende
Unterscheidung, Ausschließung, Beschränkung oder Bevorzugung, die zum Ziel oder zur
Folge hat, die Anerkennung, den Genuß oder die Ausübung der Menschenrechte und
Grundfreiheiten in gleichberechtigter Weise im politischen, wirtschaftlichen, sozialen,
kulturellen oder jedem sonstigen Bereich des öffentlichen Lebens zu vereiteln oder zu
beeinträchtigen.
(2) Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Unterscheidungen,
Ausschließungen, Beschränkungen oder Bevorzugungen, die ein Vertragsstaat zwischen
Bürgern und Nichtbürgern macht.
(3) Keine Bestimmung dieses Übereinkommens ist so auszulegen, als berühre sie auf
irgendeine Weise die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten über Staatsangehörigkeit,
Staatsbürgerschaft oder Einbürgerung, sofern solche Vorschriften nicht Angehörige eines
bestimmten Staates diskriminieren.
(4) Besondere Maßnahmen, die einzig zum Zweck einer angemessenen Entwicklung
gewisser schutzbedürftiger rassischer oder ethnischer Gruppen oder Einzelpersonen
getroffen werden, um ihnen den gleichen Genuß oder die gleiche Ausübung der
Menschenrechte und Grundfreiheiten zu sichern, gelten nicht als rassische Diskriminierung,
sofern solche Maßnahmen nicht die Aufrechterhaltung getrennter Rechte für verschiedene
rassische Gruppen zur Folge haben und sofern sie nicht aufrechterhalten werden, nachdem
die Ziele, derentwegen sie getroffen wurden, erreicht worden sind.
Artikel 2
(1) Die Vertragsstaaten verurteilen die rassische Diskriminierung und verpflichten sich,
mit allen geeigneten Mitteln und unverzüglich eine Politik der Beseitigung der rassischen
Diskriminierung in allen ihren Formen und Förderung des Verständnisses unter allen Rassen zu verfolgen; zu diesem Zweck
a) verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, keine Handlung und keine Praktik rassischer
Diskriminierung gegen Personen, Personengruppen oder Einrichtungen zu unternehmen und
b) sicherzustellen, daß alle öffentlichen Behörden und öffentlichen Einrichtungen,
gesamtstaatlicher und lokaler Art, im Einklang mit dieser Verpflichtung handeln;
c) verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, rassische Diskriminierung durch Personen oder
Organisationen weder zu befürworten noch zu schützen oder zu unterstützen;
d) ergreift jeder Vertragsstaat wirksame Maßnahmen, um das Vorgehen seiner staatlichen
und örtlichen Behörden zu überprüfen und alle Gesetze und sonstigen Vorschriften zu
ändern, aufzuheben oder für ungültig zu erklären, die zur Folge haben, rassische
Diskriminierung zu schaffen oder, wo immer sie auch besteht, fortzusetzen;
e) verbietet und beendigt jeder Vertragsstaat mit allen geeigneten Mitteln, einschließlich der durch die Umstände erforderlichen Gesetzgebung, rassische Diskriminierung durch
Personen, Gruppen oder Organisationen;
f) verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, die Rassenintegrierung anstrebenden
Organisationen und Bewegungen, die mehrere Rassen umfassen, sowie andere Mittel
zur Beseitigung der Rassenschranken, wo dies zweckmäßig ist, zu unterstützen und
allem entgegenzuwirken, was die Trennung der Rassen vertiefen könnte.
(2) Wenn die Umstände es erfordern, ergreifen die Vertragsstaaten auf sozialem,
wirtschaftlichem, kulturellem und sonstigem Gebiet besondere und konkrete Maßnahmen,
um die angemessene Entwicklung und angemessenen Schutz gewisser rassischer Gruppen
oder ihnen angehörender Einzelpersonen sicherzustellen, damit ihnen der volle und gleiche
Genuß der Menschenrechte gewährleistet ist. Diese Maßnahmen dürfen in keinem Falle die
Aufrechterhaltung ungleicher oder getrennter Rechte für verschiedene rassische Gruppen
zur Folge haben, nachdem die Ziele, derentwegen sie getroffen wurden, erreicht worden
sind.
Artikel 3
Die Vertragsstaaten verurteilen insbesondere die rassische Segregation und die
Apartheid und verpflichten sich, alle derartigen Praktiken in ihren Hoheitsgebieten zu
verhindern, zu verbieten und zu beseitigen.
Artikel 4
Die Vertragsstaaten verurteilen jegliche Propaganda und alle Organisationen, die auf
Ideen oder Theorien von der Überlegenheit einer Rasse oder Personengruppe einer
Hautfarbe oder ethnischen Herkunft beruhen oder die versuchen, irgendeine Form von
Rassenhaß und Diskriminierung zu rechtfertigen oder zu fördern; sie verpflichten sich,
sofortige und positive Maßnahmen zu treffen, um jedes Aufreizen zu einer solchen
Diskriminierung oder Handlungen dieser Art zu beseitigen; zu diesem Zwecke verpflichten
sich die Vertragsstaaten unter gebührender Beachtung der in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte enthaltenen Grundsätze und der in Artikel 5 dieses Übereinkommens
ausdrücklich niedergelegten Rechte unter anderem,
a) jede Verbreitung von Ideen ,die sich auf die Überlegenheit einer Rasse oder den
Rassenhaß gründen, jedes Aufreizen zur rassischen Diskriminierung sowie alle
Gewaltakte oder jegliche Aufreizung dazu gegen irgendeine Rasse oder Gruppe von
Personen anderer Hautfarbe oder ethnischer Herkunft sowie jegliche Unterstützung
rassistischer Betätigung, einschließlich ihrer Finanzierung, zu einer nach dem Gesetz
strafbaren Handlung zu
b) erklären;
c) Organisationen und auch organisierte oder sonstige Propagandatätigkeit, die die
rassische Diskriminierung fördern und dazu aufreizen, für ungesetzlich zu erklären und
zu verbieten und die Beteiligung an solchen Organisationen oder Tätigkeiten als eine
nach dem Gesetz strafbare Handlung anzuerkennen,
d) nicht zuzulassen, daß öffentliche Behörden oder Einrichtungen gesamtstaatlicher oder
lokaler Art die rassische Diskriminierung fördern oder dazu aufreizen.
Artikel 5
In Übereinstimmung mit den in Artikel 2 dieses Übereinkommens niedergelegten
grundlegenden Verpflichtungen werden die Vertragsstaaten rassische Diskriminierung in
allen ihren Formen verbieten und beseitigen und jedermann ohne Unterschied der Rasse,
der Hautfarbe, des nationalen Ursprungs oder der ethnischen Herkunft das Recht auf
Gleichheit vor dem Gesetz, insbesondere hinsichtlich des Genusses folgender Rechte,
gewährleisten:
a) das Recht auf Gleichbehandlung vor den Gerichten und allen anderen Organen der
Rechtspflege;
b) das Recht auf Sicherheit der Person und auf staatlichen Schutz gegen Gewalttätigkeit
oder Körperverletzung, gleich ob sie von öffentlichen Bediensteten oder von irgendeiner
Einzelperson, Gruppe oder Einrichtung verübt werden;
c) die politischen Rechte, insbesondere das aktive und passive Wahlrecht auf der
Grundlage allgemeiner und gleicher Wahlen, das Recht auf Beteiligung an der Regierung
und an der Führung öffentlicher Angelegenheiten auf jeder Ebene sowie das Recht auf
gleichberechtigten Zutritt zum öffentlichen Dienst;
d) andere bürgerliche Rechte, insbesondere
i) das Recht auf Freizügigkeit und freie Wahl des Aufenthaltsortes innerhalb der
Staatsgrenzen,
ii) das Recht, jedes Land einschließlich des eigenen zu verlassen und in sein Land
zurückzukehren;
iii) das Recht auf Staatsangehörigkeit;
iv) das Recht, zu heiraten und seinen Ehepartner zu wählen;
v) das Recht auf Eigentum, allein oder in Gemeinschaft mit anderen;
vi) das Recht zu erben;
vii) das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit;
viii) das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung;
ix) das Recht, sich friedlich zu versammeln und friedliche Vereinigungen zu bilden;
(e) wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, insbesondere
i) das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte und befriedigende
Arbeitsbedingungen, Schutz gegen Arbeitslosigkeit, auf gleichen Lohn für gleiche
Arbeit, auf gerechte und befriedigende Entlohnung;
ii) das Recht, Gewerkschaften zu bilden und ihnen beizutreten;
iii) das Recht auf Wohnung;
iv) das Recht auf öffentlichen Gesundheitsschutz, auf ärztliche Betreuung, soziale
Sicherheit und Sozialleistung;
v) das Recht auf Erziehung und Ausbildung;
vi) das Recht auf gleichberechtigte Teilnahme an kulturellen Tätigkeiten;
(f) das Recht, jeden Ort zu betreten oder jede Dienstleistung in Anspruch zu nehmen, die für den allgemeinen öffentlichen Gebrauch bestimmt sind, wie Verkehrsmittel, Hotels,
Gaststätten, Kaffeehäuser, Theater und Parks.
Artikel 6
Die Vertragsstaaten sichern jedermann in ihrem Hoheitsbereich wirksamen Schutz und wirksame Rechtsbehelfe durch die zuständigen nationalen Gerichte und sonstigen staatlichen Einrichtungen gegen alle Handlungen der rassischen Diskriminierung zu, welche seine Menschenrechte und Grundfreiheiten im Widerspruch zu diesem Übereinkommen
verletzen, sowie das Recht, vor diesen Gerichten gerechte und angemessene Entschädigung oder Genugtuung für jeden als Folge einer solchen Diskriminierung erlittenen Schaden zu begehren.
Artikel 7
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, sofortige und wirksame Maßnahmen, insbesondere
auf dem Gebiet des Unterrichts, der Erziehung, der Kultur und der Information, zu treffen, um Vorurteile zu bekämpfen, die zu rassischer Diskriminierung führen, um Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen den Völkern und rassischen oder ethnischen Gruppen zu fördern, sowie um die Grundsätze der Satzung der Vereinten Nationen, der Allgemeinen
Erklärung der Menschenrechte, der Erklärung der Vereinten Nationen über die Beseitigung
aller Formen rassischer Diskriminierung und dieses Übereinkommens zu verbreiten.
TEIL II
Artikel 8
(1) Es wird ein Komitee für die Beseitigung der rassischen Diskriminierung (im folgenden
"Komitee" genannt) errichtet, das aus achtzehn Experten von hohem sittlichem Ansehen und anerkannter Unparteilichkeit besteht, die von den Vertragsstaaten unter ihren
Staatsangehörigen ausgewählt und im Komitee in persönlicher Eigenschaft tätig werden,
wobei auf eine gerechte geographische Verteilung und die Vertretung der verschiedenen
Formen der Zivilisation sowie der hauptsächlichen Rechtssysteme Bedacht genommen wird.
(2) Die Mitglieder des Komitees werden in geheimer Wahl aus einer Liste von Personen
gewählt, die von den Vertragsstaaten benannt worden sind. Jeder Vertragsstaat kann einen seiner eigenen Staatsangehörigen benennen.
(3) Die erste Wahl wird sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens
abgehalten. Spätestens drei Monate vor jeder Wahl richtet der Generalsekretär der
Vereinten Nationen ein Schreiben an die Vertragsstaaten, in dem er sie einlädt, ihre
Benennungen innerhalb zweier Monate vorzulegen. Der Generalsekretär stellt eine Liste auf, die in alphabetischer Reihenfolge alle so benannten Personen und die sie benennenden Vertragsstaaten enthält, und unterbreitet diese Liste den Vertragsstaaten.
(4) Die Wahlen der Mitglieder des Komitees werden auf einer Tagung der
Vertragsstaaten abgehalten, die vom Generalsekretär am Sitz der Vereinten Nationen
anberaumt wird. Auf dieser Tagung, auf welcher zwei Drittel der Vertragsstaaten ein Quorum bilden, gelten jene Kandidaten als in das Komitee gewählt, die die höchste Zahl an Stimmen und die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertreter der Vertragsstaaten erlangen.
(5)
a) Die Mitglieder des Komitees werden für vier Jahre gewählt. Jedoch läuft die Amtszeit von
neun bei der ersten Wahl gewählten Mitgliedern nach zwei Jahren ab; unmittelbar nach
der ersten Wahl werden die Namen dieser neun Mitglieder vom Vorsitzenden des
Komitees durch das Los bestimmt.
b) Um unerwartete Vakanzen auszufüllen, ernennt der Vertragsstaat, dessen Experte
aufgehört hat, Mitglied des Komitees zu sein, vorbehaltlich der Zustimmung des
Komitees einen anderen Experten aus dem Kreis seiner Staatsangehörigen.
(6) Die Vertragsstaaten kommen für die Ausgaben der Mitglieder des Komitees auf, solange sie Komiteeaufgaben wahrnehmen.
Artikel 9
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen
zur Beratung durch das Komitee einen Bericht über die zur Durchführung dieses
Übereinkommens getroffenen Gesetzgebungs-, Gerichts-, Verwaltungs- oder sonstigen
Maßnahmen vorzulegen, und zwar
a) innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Übereinkommens für den betreffenden
Staat und
b) danach alle zwei Jahre und wann immer es das Komitee verlangt. Das Komitee kann von
den Vertragsstaaten weitere Auskünfte verlangen.
(2) Das Komitee berichtet der Generalversammlung der Vereinten Nationen jährlich durch
den Generalsekretär über seine Tätigkeiten und kann auf Grund der Prüfung der von den
Vertragsstaaten erhaltenen Berichte und Auskünfte Vorschläge und allgemeine
Empfehlungen erstatten. Solche Vorschläge und allgemeine Empfehlungen werden der
Generalversammlung zusammen mit allfälligen Stellungnahmen der Vertragsstaaten zur
Kenntnis gebracht.
Artikel 10
(1) Das Komitee gibt sich seine Geschäftsordnung.
(2) Das Komitee wählt seine Funktionäre für einen Zeitraum von zwei Jahren.
(3) Das Sekretariat des Komitees wird vom Generalsekretär der Vereinten Nationen
gestellt.
(4) Die Sitzungen des Komitees werden gewöhnlich am Sitz der Vereinten Nationen
abgehalten.
Artikel 11
(1) Ist ein Vertragsstaat der Ansicht, daß ein anderer Vertragsstaat die Bestimmungen
dieses Übereinkommens nicht durchführt, kann er die Angelegenheit dem Komitee zur
Kenntnis bringen. Das Komitee leitet dann dem betreffenden Vertragsstaat die Mitteilung zu. Innerhalb von drei Monaten unterbreitet der Empfängerstaat dem Komitee schriftliche
Erläuterungen oder Stellungnahmen, welche die Angelegenheit aufklären und Aufschluß
über allenfalls von diesem Staat geschaffene Abhilfen geben.
(2) Wird die Angelegenheit nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Empfang der
ersten Mitteilung durch den Empfängerstaat durch zweiseitige Verhandlungen oder irgendein anderes ihnen offenstehendes Verfahren zur Zufriedenheit beider Parteien beigelegt, hat jeder der beiden Staaten das Recht, die Angelegenheit erneut vor das Komitee zu bringen, indem er diesem und dem anderen Staat eine Notifikation zugehen läßt.
(3) Das Komitee wird sich mit einer ihm gemäß Absatz 2 dieses Artikels unterbreiteten
Angelegenheit befassen, nachdem es sich vergewissert hat, daß in der Sache alle
verfügbaren innerstaatlichen Rechtsmittel in Übereinstimmung mit den allgemein
anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts ergriffen wurden und erschöpft sind. Diese
Regel gilt nicht, wenn die Rechtsmittelverfahren unangemessen lang hinausgezögert
werden.
(4) In jeder dem Komitee unterbreiteten Angelegenheit kann dieses von den beteiligten
Vertragsstaaten die Beibringung jeder sonstigen erheblichen Auskünfte verlangen.
(5) Wird irgendeine Sache auf Grund dieses Artikels vom Komitee geprüft, so sind die
beteiligten Vertragsstaaten berechtigt, einen Vertreter zu entsenden, der während der
Beratung dieser Sache ohne Stimmrecht am Verfahren vor dem Komitee teilnimmt.
Artikel 12
(1)
a) Nachdem das Komitee alle Informationen, die es für notwendig erachtet, erhalten und
geprüft hat, ernennt der Vorsitzende eine ad-hoc-Vergleichskommission (im folgenden
"Kommission" genannt), die aus fünf Personen besteht, welche Mitglieder des Komitees
sein können, jedoch nicht sein müssen. Die Mitglieder der Kommission werden mit
einhelliger Zustimmung der Streitparteien ernannt, und ihre guten Dienste werden den
beteiligten Staaten zur Verfügung gestellt, um die Sache einer gütlichen Lösung auf der
Grundlage der Achtung dieses Übereinkommens zuzuführen.
b) Gelangen die an dem Streit beteiligten Staaten innerhalb von drei Monaten zu keiner
Einigung über die vollständige oder teilweise Zusammensetzung der Kommission, so
werden die Mitglieder der Kommission, über die sich die an dem Streit beteiligten Staaten
nicht einigen konnten, vom Komitee in geheimer Wahl mit Zweidrittelmehrheit aus seinen
eigenen Mitgliedern gewählt.
(2) Die Mitglieder der Kommission sind in persönlicher Eigenschaft tätig. Sie dürfen nicht
Staatsangehörige der am Streit beteiligten Staaten oder eines Nichtvertragsstaates sein.
(3) Die Kommission wählt ihren Vorsitzenden und gibt sich ihre Geschäftsordnung.
(4) Die Sitzungen der Kommission werden gewöhnlich am Sitz der Vereinten Nationen
oder an jedem anderen geeigneten Ort abgehalten, der von der Kommission bestimmt wird.
(5) Das gemäß Artikel 10 Absatz 3 vorgesehene Sekretariat steht auch der Kommission
zur Verfügung, sobald ein Streit zwischen den Vertragsstaaten die Kommission entstehen
läßt.
(6) Die an dem Streit beteiligten Staaten tragen gemäß den vom Generalsekretär der
Vereinten Nationen zu erstattenden Voranschlägen zu gleichen Teilen alle Ausgaben der
Mitglieder der Kommission.
(7) Der Generalsekretär ist befugt, die Ausgaben der Mitglieder der Kommission
erforderlichenfalls vor der Erstattung der Beträge durch die am Streit beteiligten Staaten
gemäß Absatz 6 dieses Artikels zu bezahlen.
(8) Die vom Komitee eingeholten und geprüften Angaben werden der Kommission zur
Verfügung gestellt, die die beteiligten Staaten zur Beibringung jeder anderen erheblichen
Angaben auffordern kann.
Artikel 13
(1) Wenn die Kommission die Angelegenheit zur Gänze geprüft hat, verfaßt sie einen
Bericht, der ihre Feststellungen über alle für den Streit zwischen den Parteien erheblichen
Tatfragen und solche Empfehlungen enthält, die sie zur gütlichen Lösung des Streites für
geeignet erachtet, und unterbreitet diesen Bericht dem Vorsitzenden des Komitees.
(2) Der Vorsitzende des Komitees bringt den Bericht der Kommission jedem am Streit
beteiligten Staat zur Kenntnis. Diese Staaten teilen dem Vorsitzenden des Komitees
innerhalb von drei Monaten mit, ob sie die in dem Bericht der Kommission enthaltenen
Empfehlungen annehmen oder nicht.
(3) Nach Ablauf der in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Frist bringt der Vorsitzende
des Komitees den Bericht der Kommission sowie die Erklärungen der beteiligten
Vertragsstaaten den anderen Vertragsstaaten zur Kenntnis.
Artikel 14
(1) Ein Vertragsstaat kann jederzeit erklären, daß er die Zuständigkeit des Komitees zur
Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen von Personen oder Personengruppen, die
seiner Hoheitsgewalt unterstehen, anerkennt, die behaupten, Opfer einer Verletzung
irgendeines in diesem Übereinkommen vorgesehenen Rechtes durch diesen Vertragsstaat
zu sein. Das Komitee nimmt keine Mitteilung entgegen, die einen Vertragsstaat betrifft, der
keine derartige Erklärung abgegeben hat.
(2) Jeder Vertragsstaat, der eine Erklärung gemäß Absatz 1 dieses Artikels abgibt, kann
innerhalb seiner nationalen Rechtsordnung eine Einrichtung schaffen oder bezeichnen, die
zur Entgegennahme und Prüfung von Petitionen von Personen oder Personengruppen, die
seiner Hoheitsgewalt unterstehen, zuständig ist, die behaupten, Opfer einer Verletzung
irgendeines in diesem Übereinkommen vorgesehenen Rechtes zu sein, und die die ihnen
verfügbaren örtlichen Rechtsmittel erschöpft haben.
(3) Eine gemäß Absatz 1 dieses Artikels abgegebene Erklärung und die Bezeichnung der
gemäß Absatz 2 dieses Artikels geschaffenen oder bezeichneten Einrichtung werden von
dem betreffenden Vertragsstaat beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt;
dieser übermittelt den anderen Vertragsstaaten Abschriften derselben. Eine Erklärung kann jederzeit durch eine Notifikation an den Generalsekretär zurückgezogen werden, jedoch werden von einer solchen Zurückziehung dem Komitee bereits vorliegende Mitteilungen nicht berührt.
(4) Die gemäß Absatz 2 dieses Artikels geschaffene oder bezeichnete Einrichtung führt
ein Petitionsregister; beglaubigte Abschriften des Registers werden jährlich auf geeignetem Weg beim Generalsekretär hinterlegt, wobei vorausgesetzt ist, daß der Inhalt nicht öffentlich bekanntgemacht wird.
(5) Gelingt es dem Gesuchsteller nicht, von der gemäß Absatz 2 dieses Artikels
geschaffenen oder bezeichneten Einrichtung Genugtuung zu erlangen, hat er das Recht, die Sache innerhalb von sechs Monaten dem Komitee mitzuteilen.
(6)
a) Das Komitee bringt jede ihm zugegangene Mitteilung dem Vertragsstaat vertraulich zur
Kenntnis, der der Verletzung irgendeiner Bestimmung dieses Übereinkommens
beschuldigt wird, jedoch wird die Identität der betroffenen Person oder Personengruppe
ohne dessen bzw. deren ausdrückliche Zustimmung nicht enthüllt. Das Komitee nimmt
keine anonymen Mitteilungen entgegen.
b) Innerhalb von drei Monaten unterbreitet der Empfängerstaat dem Komitee schriftliche
Erläuterungen oder Stellungnahmen, die die Angelegenheit aufklären und Aufschluß über
allenfalls von diesem Staat geschaffene Abhilfe geben.
(7)
a) Das Komitee prüft die Mitteilungen unter Berücksichtigung aller ihm vom betreffenden
Vertragsstaat und vom Gesuchsteller zur Verfügung gestellten Angaben. Das Komitee
prüft keine Mitteilung eines Gesuchstellers, ohne sich vergewissert zu haben, daß er alle
zur Verfügung stehenden innerstaatlichen Rechtsmittel erschöpft hat. Diese Regel gilt
nicht, wenn die Rechtsmittelverfahren unangemessen lang hinausgezögert werden.
b) Das Komitee leitet seine allfälligen Vorschläge und Empfehlungen dem betreffenden
Vertragsstaat und dem Gesuchsteller zu.
(8) Das Komitee nimmt in seinen jährlichen Bericht eine Kurzdarstellung derartiger
Mitteilungen und gegebenenfalls der Erläuterungen und Stellungnahmen der betroffenen
Vertragsstaaten sowie seiner eigenen Vorschläge und Empfehlungen auf.
(9) Das Komitee ist nur dann zur Wahrnehmung der in diesem Artikel vorgesehenen
Aufgaben befugt, wenn sich mindestens zehn Mitgliedstaaten dieses Übereinkommens
durch eine Erklärung gemäß Absatz 1 dieses Artikels gebunden haben.
Artikel 15
(1) Bis zur Verwirklichung der in der Resolution 1514 (XV) der Generalversammlung vom
14. Dezember 1960 dargelegten Ziele der Erklärung über die Gewährung der
Unabhängigkeit an Kolonialländer und -völker beschränkt dieses Übereinkommen in keiner
Weise das diesen Völkern auf Grund anderer internationaler Instrumente oder durch die
Vereinten Nationen und ihre Spezialorganisationen eingeräumte Petitionsrecht.
(2)
a) Das gemäß Artikel 8 Absatz 1 errichtete Komitee erhält von den Organen der Vereinten
Nationen, die sich bei der Prüfung von Petitionen der Bewohner von Treuhandgebieten,
Gebieten ohne Selbstregierung und von allen anderen Gebieten, auf welche die
Resolution 1514 (XV) der Generalversammlung Anwendung findet, mit Fragen befassen,
die mit den Grundsätzen und Zielen dieses Übereinkommens in direktem
Zusammenhang stehen, Abschriften der Petitionen, die sich auf durch das vorliegende
Übereinkommen erfaßte und ihnen unterbreitete Angelegenheiten beziehen, und
übermittelt den genannten Organen hinsichtlich der Petitionen Meinungsäußerungen und
Empfehlungen.
b) Das Komitee erhält von den zuständigen Organen der Vereinten Nationen Abschriften
der Berichte über die Gesetzgebungs-, Gerichts-, Verwaltungs- oder sonstigen
Maßnahmen, die mit den Grundsätzen und Zielen dieses Übereinkommens in direktem
Zusammenhang stehen und von den verwaltenden Mächten in den in lit. a dieses
Absatzes genannten Gebieten getroffen wurden, und richtet Meinungsäußerungen und
Empfehlungen an diese Organe.
(3) Das Komitee schließt in seinen Bericht an die Generalversammlung eine
Zusammenfassung der Petitionen und Berichte, die es von den Organen der Vereinten
Nationen erhalten hat, sowie der Meinungsäußerungen und Empfehlungen des Komitees
ein, die sich auf die genannten Petitionen und Berichte beziehen.
(4) Das Komitee verlangt vom Generalsekretär der Vereinten Nationen alle mit dem Ziele
dieses Übereinkommens zusammenhängenden und dem Generalsekretär zugänglichen
Angaben über die in Absatz 2 lit. a dieses Artikels genannten Gebiete.
Artikel 16
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens über die Regelung von Streitigkeiten oder
Beschwerden werden unbeschadet anderer Verfahren zur Regelung von Streitigkeiten oder Beschwerden auf dem Gebiete der Diskriminierung, die in den Gründungsverträgen oder Übereinkommen der Vereinten Nationen und ihrer Spezialorganisationen vorgesehen sind, angewendet und hindern die Vertragsstaaten nicht, entsprechend den allgemeinen oder besonderen zwischen ihnen in Kraft stehenden internationalen Übereinkommen andere Verfahren für die Regelung einer Streitigkeit anzuwenden.
TEIL III
Artikel 17
(1) Dieses Übereinkommen liegt für alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder alle
Mitglieder einer ihrer Spezialorganisationen, für alle Vertragsstaaten des Statuts des
Internationalen Gerichtshofes und für jeden anderen Staat, den die Generalversammlung der Vereinten Nationen einlädt, Vertragspartei des Übereinkommens zu werden, zur
Unterzeichnung auf.
(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden werden
beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Artikel 18
(1) Dieses Übereinkommen steht jedem in Artikel 17 Absatz 1 bezeichneten Staat zum
Beitritt offen.
(2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der
Vereinten Nationen.
Artikel 19
(1) Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der
siebenundzwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der
Vereinten Nationen in Kraft.
(2) Für jeden Staat, der nach Hinterlegung der siebenundzwanzigsten Ratifikations- oder
Beitrittsurkunde dieses Übereinkommen ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Artikel 20
(1) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen nimmt Vorbehalte, die bei der Ratifikation
oder beim Beitritt gemacht werden, entgegen und leitet sie allen Staaten zu, die
Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind oder werden können. Jeder Staat, der
Einspruch gegen den Vorbehalt erhebt, notifiziert innerhalb eines Zeitraumes von neunzig
Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt der erwähnten Mitteilung, dem Generalsekretär, daß er den Vorbehalt nicht annimmt.
(2) Ein Vorbehalt, der mit Ziel und Zweck dieses Übereinkommens unvereinbar ist, ist
nicht zulässig; dasselbe gilt für einen Vorbehalt, der die Behinderung der Tätigkeit einer der auf Grund dieses Übereinkommens geschaffenen Einrichtungen bewirken würde. Ein
Vorbehalt gilt als unvereinbar oder behindernd, wenn mindestens zwei Drittel der Vertragsstaaten Einspruch gegen ihn erheben.
(3) Vorbehalte können jederzeit durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation
zurückgezogen werden. Eine derartige Notifikation wird mit dem Tag des Empfanges
wirksam.
Artikel 21
Ein Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine schriftliche Notifikation an den
Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach
Empfang der Notifikation durch den Generalsekretär wirksam.
Artikel 22
Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder
Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen oder durch die in
diesem Übereinkommen ausdrücklich vorgesehenen Verfahren geregelt wird, wird auf
Antrag einer der Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt, sofern die Streitparteien nicht eine andere Art der Regelung vereinbaren.
Artikel 23
(1) Ein Antrag auf Änderung dieses Übereinkommens kann jederzeit durch einen
Vertragsstaat mittels einer schriftlichen Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten
Nationen gestellt werden.
(2) Die Generalversammlung der Vereinten Nationen beschließt über allfällige,
hinsichtlich eines solchen Antrages zu unternehmende Schritte.
Artikel 24
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet alle in Artikel 17 Absatz 1
erwähnten Staaten von:
a) den Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritten gemäß Artikeln 17 und 18;
b) dem Datum des Inkrafttretens dieses Übereinkommens gemäß Artikel 19;
c) den gemäß Artikeln 14, 20 und 23 empfangenen Mitteilungen und Erklärungen;
d) den Kündigungen gemäß Artikel 21.
Artikel 25
(1) Dieses Übereinkommen, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer
und spanischer Wortlaut in gleicher Weise authentisch ist, wird in den Archiven der Vereinten
Nationen hinterlegt.
(2) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt allen Staaten, die einer der in
Artikel 17 Absatz 1 erwähnten Kategorien angehören, beglaubigte Abschriften dieses
Übereinkommens.


