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Anti-Folter-Konvention

Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe


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Montag, 14. September 2009
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Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (CAT)

vom 10. Dezember 1984

 

Präambel

DIE VERTRAGSSTAATEN DIESES ÜBEREINKOMMENS

 

IN DER ERWÄGUNG, daß nach den in der Satzung der Vereinten Nationen verkündeten Grundsätzen die Anerkennung der Gleichheit und Unveräußerlichkeit der Rechte aller Mitglieder der menschlichen Gesellschaft die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet,

IN DER ERKENNTNIS, daß sich diese Rechte aus der dem Menschen innewohnenden Würde herleiten,

IN DER ERWÄGUNG, daß die Satzung, insbesondere Artikel 55, die Staaten verpflichtet, die allgemeine Achtung und Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zufördern,

IM HINBLICK auf Artikel 5 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und Artikel 7 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte, die beide vorsehen, dass niemand der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oderStrafe unterworfen werden darf,

SOWIE IM HINBLICK auf die von der Generalversammlung am 9. Dezember 1975 angenommene Erklärung über den Schutz aller Personen vor Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe,

IN DEM WUNSCH, dem Kampf gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe in der ganzen Welt größere Wirksamkeit zu verleihen,

 

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

 

Teil I

Artikel 1

(1) Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck ,,Folter'' jede Handlung,
durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden
zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein
Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem
Dritten begangene Tat zu bestrafen oder um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu
nötigen, oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden
Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen
Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren
Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis
verursacht werden. Der Ausdruck umfaßt nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich
aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind.
(2) Dieser Artikel läßt alle internationalen Übereinkünfte oder innerstaatlichen
Rechtsvorschriften unberührt, die weitergehende Bestimmungen enthalten.

Artikel 2

(1) Jeder Vertragsstaat trifft wirksame gesetzgeberische, verwaltungsmäßige, gerichtliche
oder sonstige Maßnahmen, um Folterungen in allen seiner Hoheitsgewalt unterstehenden
Gebieten zu verhindern.
(2) Außergewöhnliche Umstände gleich welcher Art, sei es Krieg oder Kriegsgefahr,
innenpolitische Instabilität oder ein sonstiger öffentlicher Notstand, dürfen nicht als
Rechtfertigung für Folter geltend gemacht werden.
(3) Eine von einem Vorgesetzten oder einem Träger öffentlicher Gewalt erteilte Weisung
darf nicht als Rechtfertigung für Folter geltend gemacht werden.

Artikel 3

(1) Ein Vertragsstaat darf eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen,
abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen,
daß sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden.
(2) Bei der Feststellung, ob solche Gründe vorliegen, berücksichtigen die zuständigen
Behörden alle maßgeblichen Erwägungen einschließlich des Umstands, daß in dem
betreffenden Staat eine ständige Praxis grober, offenkundiger oder massenhafter
Verletzungen der Menschenrechte herrscht.

Artikel 4

(1) Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, daß nach seinem Strafrecht alle
Folterhandlungen als Straftaten gelten. Das gleiche gilt für versuchte Folterung und für von
irgendeiner Person begangene Handlungen, die eine Mittäterschaft oder Teilnahme an einer
Folterung darstellen.
(2) Jeder Vertragsstaat bedroht diese Straftaten mit angemessenen Strafen, welche die
Schwere der Tat berücksichtigen.

Artikel 5

(1) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über
die in Artikel 4 genannten Straftaten in folgenden Fällen zu begründen:
a) wenn die Straftat in einem der Hoheitsgewalt des betreffenden Staates unterstehenden
Gebiet oder an Bord eines in diesem Staat eingetragenen Schiffes oder Luftfahrzeuges
begangen wird;
b) wenn der Verdächtige Angehöriger des betreffenden Staates ist;
c) wenn das Opfer Angehöriger des betreffenden Staates ist, sofern dieser Staat es für
angebracht hält.
(2) Ebenso trifft jeder Vertragsstaat die notwendigen Maßnahmen, um seine
Gerichtsbarkeit über diese Straftaten für den Fall zu begründen, daß der Verdächtige sich in
einem der Hoheitsgewalt des betreffenden Staates unterstehenden Gebiet befindet und er
ihn nicht nach Artikel 8 an einen der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels bezeichneten
Staaten ausliefert.
(3) Dieses Übereinkommen schließt eine Strafgerichtsbarkeit, die nach innerstaatlichem
Recht ausgeübt wird, nicht aus.

Artikel 6

(1) Hält ein Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich ein der Begehung einer in Artikel
4 genannten Straftat Verdächtiger befindet, es nach Prüfung der ihm vorliegenden
Informationen in Anbetracht der Umstände für gerechtfertigt, so nimmt er ihn in Haft oder trifft
andere rechtliche Maßnahmen, um seine Anwesenheit sicherzustellen. Die Haft und die
anderen rechtlichen Maßnahmen müssen mit dem Recht dieses Staates übereinstimmen;
sie dürfen nur so lange aufrechterhalten werden, wie es notwendig ist, um die Einleitung
eines Straf- oder Auslieferungsverfahrens zu ermöglichen.
(2) Dieser Staat führt unverzüglich eine vorläufige Untersuchung zur Feststellung des
Sachverhalts durch.
(3) Einer auf Grund des Absatzes 1 in Haft befindlichen Person wird jede Erleichterung
gewährt, damit sie mit dem nächsten zuständigen Vertreter des Staates, dessen
Staatsangehörigkeit sie besitzt, oder, wenn sie staatenlos ist, mit dem Vertreter des Staates,
in dem sie sich gewöhnlich aufhält, unmittelbar verkehren kann.
(4) Hat ein Staat eine Person auf Grund dieses Artikels in Haft genommen, so zeigt er
unverzüglich den in Artikel 5 Absatz 1 genannten Staaten die Tatsache, daß diese Person in
Haft ist, sowie die Umstände an, welche die Haft rechtfertigen. Der Staat, der die vorläufige
Untersuchung nach Absatz 2 durchführt, unterrichtet die genannten Staaten unverzüglich
über das Ergebnis der Untersuchung und teilt ihnen mit, ob er seine Gerichtsbarkeit
auszuüben beabsichtigt.

Artikel 7

(1) Der Vertragsstaat, der die Hoheitsgewalt über das Gebiet ausübt, in dem der einer in
Artikel 4 genannten Straftat Verdächtige aufgefunden wird, unterbreitet den Fall, wenn er den
Betreffenden nicht ausliefert, in den in Artikel 5 genannten Fällen seinen zuständigen
Behörden zum Zweck der Strafverfolgung.
(2) Diese Behörden treffen ihre Entscheidung in der gleichen Weise wie im Fall einer
gemeinrechtlichen Straftat schwerer Art nach dem Recht dieses Staates. In den in Artikel 5
Absatz 2 genannten Fällen dürfen für die Strafverfolgung und Verurteilung keine weniger
strengen Maßstäbe bei der Beweisführung angelegt werden als in den in Artikel 5 Absatz 1
genannten Fällen.
(3) Jedem, gegen den ein Verfahren wegen einer der in Artikel 4 genannten Straftaten
durchgeführt wird, ist während des gesamten Verfahrens eine gerechte Behandlung zu
gewährleisten.

Artikel 8

(1) Die in Artikel 4 genannten Straftaten gelten als in jeden zwischen Vertragsstaaten
bestehenden Auslieferungsvertrag einbezogene, der Auslieferung unterliegende Straftaten.
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, diese Straftaten als der Auslieferung unterliegende
Straftaten in jeden zwischen ihnen zu schließenden Auslieferungsvertrag aufzunehmen.
(2) Erhält ein Vertragsstaat, der die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig
macht, ein Auslieferungsersuchen von einem anderen Vertragsstaat, mit dem er keinen
Auslieferungsvertrag hat, so kann er dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die
Auslieferung in bezug auf solche Straftaten ansehen. Die Auslieferung unterliegt im übrigen
den im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen.
(3) Vertragsstaaten, welche die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrags
abhängig machen, erkennen unter sich solche Straftaten als der Auslieferung unterliegende
Straftaten vorbehaltlich der im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen an.
(4) Solche Straftaten werden für die Zwecke der Auslieferung zwischen Vertragsstaaten
so behandelt, als seien sie nicht nur an dem Ort, an dem sie sich ereignet haben, sondern
auch in den Hoheitsgebieten der Staaten begangen worden, die verpflichtet sind, ihre
Gerichtsbarkeit nach Artikel 5 Absatz 1 zu begründen.

Artikel 9

(1) Die Vertragsstaaten gewähren einander die weitestgehende Hilfe im Zusammenhang
mit Strafverfahren, die in bezug auf eine der in Artikel 4 genannten Straftaten eingeleitet
werden, einschließlich der Überlassung aller ihnen zur Verfügung stehenden und für das
Verfahren erforderlichen Beweismittel.
(2) Die Vertragsstaaten kommen ihren Verpflichtungen aus Absatz 1 im Einklang mit allen
möglicherweise zwischen ihnen bestehenden Verträgen über gegenseitige Rechtshilfe nach.

Artikel 10

(1) Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, daß die Erteilung von Unterricht und die
Aufklärung über das Verbot der Folter als vollgültiger Bestandteil in die Ausbildung des mit
dem Gesetzesvollzug betrauten zivilen und militärischen Personals, des medizinischen
Personals, der Angehörigen des öffentlichen Dienstes und anderer Personen aufgenommen
wird, die mit dem Gewahrsam, der Vernehmung oder der Behandlung einer Person befaßt
werden können, die der Festnahme, der Haft, dem Strafvollzug oder irgendeiner anderen
Form der Freiheitsentziehung unterworfen ist.
(2) Jeder Vertragsstaat nimmt dieses Verbot in die Vorschriften oder Anweisungen über
die Pflichten und Aufgaben aller dieser Personen auf.

Artikel 11

Jeder Vertragsstaat unterzieht die für Vernehmungen geltenden Vorschriften,
Anweisungen, Methoden und Praktiken sowie die Vorkehrungen für den Gewahrsam und die
Behandlung von Personen, die der Festnahme, der Haft, dem Strafvollzug oder irgendeiner
anderen Form der Freiheitsentziehung unterworfen sind, in allen seiner Hoheitsgewalt
unterstehenden Gebieten einer regelmäßigen systematischen Überprüfung, um jeden Fall
von Folter zu verhüten.

Artikel 12

Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, daß seine zuständigen Behörden umgehend eine
unparteiische Untersuchung durchführen, sobald ein hinreichender Grund für die Annahme
besteht, daß in einem seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiet eine Folterhandlung
begangen wurde.

Artikel 13

Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, daß jeder, der behauptet, er sei in einem der
Hoheitsgewalt des betreffenden Staates unterstehenden Gebiet gefoltert worden, das Recht
auf Anrufung der zuständigen Behörden und auf umgehende unparteiische Prüfung seines
Falles durch diese Behörden hat. Es sind Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, daß
der Beschwerdeführer und die Zeugen vor jeder Mißhandlung oder Einschüchterung wegen
ihrer Beschwerde oder ihrer Aussagen geschützt sind.

Artikel 14

(1) Jeder Vertragsstaat stellt in seiner Rechtsordnung sicher, daß das Opfer einer
Folterhandlung Wiedergutmachung erhält und ein einklagbares Recht auf gerechte und
angemessene Entschädigung einschließlich der Mittel für eine möglichst vollständige
Rehabilitation hat. Stirbt das Opfer infolge der Folterhandlung, so haben seine
Hinterbliebenen Anspruch auf Entschädigung.
(2) Dieser Artikel berührt nicht einen nach innerstaatlichem Recht bestehenden Anspruch
des Opfers oder anderer Personen auf Entschädigung.

Artikel 15

Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, daß Aussagen, die nachweislich durch Folter
herbeigeführt worden sind, nicht als Beweis in einem Verfahren verwendet werden, es sei
denn gegen eine der Folter angeklagte Person als Beweis dafür, daß die Aussage gemacht
wurde.

Artikel 16

(1) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, in jedem seiner Hoheitsgewalt unterstehenden
Gebiet andere Handlungen zu verhindern, die eine grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe darstellen, ohne der Folter im Sinne des Artikels 1
gleichzukommen, wenn diese Handlungen von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes
oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung
oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis begangen werden.
Die in den Artikeln 10, 11, 12 und 13 aufgeführten Verpflichtungen bezüglich der Folter
gelten auch entsprechend für andere Formen grausamer, unmenschlicher oder
erniedrigender Behandlung oder Strafe.
(2) Dieses Übereinkommen berührt nicht die Bestimmungen anderer internationaler
Übereinkünfte oder innerstaatlicher Rechtsvorschriften, die grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe verbieten oder die sich auf die Auslieferung oder
Ausweisung beziehen.

 

TEIL II

Artikel 17

(1) Es wird ein Ausschuß gegen Folter (im folgenden als ,,Ausschuß'' bezeichnet)
errichtet, der die nachstehend festgelegten Aufgaben wahrnimmt. Der Ausschuß besteht aus
zehn Sachverständigen von hohem sittlichen Ansehen und anerkannter Sachkenntnis auf
dem Gebiet der Menschenrechte, die in ihrer persönlichen Eigenschaft tätig sind. Die
Sachverständigen werden von den Vertragsstaaten gewählt, wobei eine ausgewogene
geographische Verteilung und die Zweckmäßigkeit der Beteiligung von Personen mit
juristischer Erfahrung zu berücksichtigen sind.
(2) Die Mitglieder des Ausschusses werden in geheimer Wahl aus einer Liste von
Personen gewählt, die von den Vertragsstaaten vorgeschlagen worden sind. Jeder
Vertragsstaat darf einen seiner Staatsangehörigen vorschlagen. Die Vertragsstaaten
berücksichtigen dabei, daß es zweckmäßig ist, Personen vorzuschlagen, die auch Mitglieder
des auf Grund des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte
eingesetzten Ausschusses für Menschenrechte sind und die bereit sind, dem Ausschuß
gegen Folter anzugehören.
(3) Die Wahl der Ausschußmitglieder findet alle zwei Jahre in vom Generalsekretär der
Vereinten Nationen einberufenen Versammlungen der Vertragsstaaten statt. In diesen
Versammlungen, die beschlußfähig sind, wenn zwei Drittel der Vertragsstaaten vertreten
sind, gelten diejenigen Kandidaten als in den Ausschuß gewählt, welche die höchste
Stimmenzahl und die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden und abstimmenden
Vertreter der Vertragsstaaten auf sich vereinigen.
(4) Die erste Wahl findet spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses
Übereinkommens statt. Spätestens vier Monate vor jeder Wahl fordert der Generalsekretär
der Vereinten Nationen die Vertragsstaaten schriftlich auf, innerhalb von drei Monaten ihre
Kandidaten vorzuschlagen. Der Generalsekretär fertigt eine alphabetische Liste aller auf
diese Weise vorgeschlagenen Personen unter Angabe der Vertragsstaaten an, die sie
vorgeschlagen haben, und übermittelt sie den Vertragsstaaten.
(5) Die Ausschußmitglieder werden für vier Jahre gewählt. Auf erneuten Vorschlag
können sie wiedergewählt werden. Die Amtszeit von fünf der bei der ersten Wahl gewählten
Mitglieder läuft jedoch nach zwei Jahren ab; unmittelbar nach der ersten Wahl werden die
Namen dieser fünf Mitglieder vom Vorsitzenden der in Absatz 3 genannten Versammlung
durch das Los bestimmt.
(6) Stirbt ein Ausschußmitglied, tritt es zurück oder kann es aus irgendeinem anderen
Grund seine Aufgaben im Ausschuß nicht mehr wahrnehmen, so ernennt der Vertragsstaat,
der es vorgeschlagen hat, vorbehaltlich der Zustimmung der Mehrheit der Vertragsstaaten
einen anderen Sachverständigen seiner Staatsangehörigkeit, der dem Ausschuß während
der restlichen Amtszeit angehört. Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern sich nicht mindestens
die Hälfte der Vertragsstaaten binnen sechs Wochen, nachdem sie vom Generalsekretär der
Vereinten Nationen von der vorgeschlagenen Ernennung unterrichtet wurde, dagegen
ausspricht.
(7) Die Vertragsstaaten kommen für die Ausgaben auf, die den Ausschußmitgliedern bei
der Wahrnehmung von Aufgaben des Ausschusses entstehen.
Artikel 18
(1) Der Ausschuß wählt seinen Vorstand für zwei Jahre. Eine Wiederwahl der Mitglieder
des Vorstandes ist zulässig.
(2) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem folgende
Bestimmungen enthalten muß:
a) Der Ausschuß ist bei Anwesenheit von sechs Mitgliedern beschlußfähig;
b) der Ausschuß faßt seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(3) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen stellt dem Ausschuß das Personal und
die Einrichtungen zur Verfügung, die dieser zur wirksamen Durchführung der ihm nach
diesem Übereinkommen obliegenden Aufgaben benötigt.
(4) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen beruft die erste Sitzung des
Ausschusses ein. Nach seiner ersten Sitzung tritt der Ausschuß zu den in seiner
Geschäftsordnung vorgesehenen Zeiten zusammen.
(5) Die Vertragsstaaten kommen für die Ausgaben auf, die im Zusammenhang mit der
Abhaltung von Versammlungen der Vertragsstaaten und Sitzungen des Ausschusses
entstehen; dazu gehört auch die Erstattung aller Ausgaben, wie beispielsweise der Kosten
für Personal und Einrichtungen, die den Vereinten Nationen nach Absatz 3 entstanden sind.

Artikel 19

(1) Die Vertragsstaaten legen dem Ausschuß über den Generalsekretär der Vereinten
Nationen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens für den
betreffenden Vertragsstaat Berichte über die Maßnahmen vor, die sie zur Erfüllung ihrer
Verpflichtungen aus dem Übereinkommen getroffen haben. Danach legen die
Vertragsstaaten alle vier Jahre ergänzende Berichte über alle weiteren Maßnahmen sowie
alle sonstigen Berichte vor, die der Ausschuß anfordert.
(2) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen leitet die Berichte allen Vertragsstaaten
zu.
(3) Der Ausschuß prüft jeden Bericht; er kann ihn mit den ihm geeignet erscheinenden
allgemeinen Bemerkungen versehen und leitet diese dem betreffenden Vertragsstaat zu.
Dieser kann dem Ausschuß hierzu jede Stellungnahme übermitteln, die er abzugeben
wünscht.
(4) Der Ausschuß kann nach eigenem Ermessen beschließen, seine Bemerkungen nach
Absatz 3 zusammen mit den hierauf eingegangenen Stellungnahmen des betreffenden
Vertragsstaats in seinen gemäß Artikel 24 erstellten Jahresbericht aufzunehmen. Auf
Ersuchen des betreffenden Vertragsstaats kann der Ausschuß auch eine Abschrift des nach
Absatz 1 vorgelegten Berichts beifügen.

Artikel 20

(1) Erhält der Ausschuß zuverlässige Informationen, die nach seiner Meinung
wohlbegründete Hinweise darauf enthalten, daß im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats
systematisch Folterungen stattfinden, so fordert der Ausschuß diesen Vertragsstaat auf, bei
der Prüfung der Informationen mitzuwirken und zu diesem Zweck Stellungnahmen zu den
Informationen abzugeben.
(2) Wenn es der Ausschuß unter Berücksichtigung der von dem betreffenden
Vertragsstaat abgegebenen Stellungnahmen sowie aller sonstigen ihm zur Verfügung
stehenden einschlägigen Informationen für gerechtfertigt hält, kann er eines oder mehrere
seiner Mitglieder beauftragen, eine vertrauliche Untersuchung durchzuführen und ihm sofort
zu berichten.
(3) Wird eine Untersuchung nach Absatz 2 durchgeführt, so bemüht sich der Ausschuß
um die Mitwirkung des betreffenden Vertragsstaats. Im Einvernehmen mit diesem
Vertragsstaat kann eine solche Untersuchung einen Besuch in dessen Hoheitsgebiet
einschließen.
(4) Nachdem der Ausschuß die von seinem Mitglied oder seinen Mitgliedern nach Absatz
2 vorgelegten Untersuchungsergebnisse geprüft hat, übermittelt er sie zusammen mit allen
angesichts der Situation geeignet erscheinenden Bemerkungen oder Vorschlägen dem
betreffenden Vertragsstaat.
(5) Das gesamte in den Absätzen 1 bis 4 bezeichnete Verfahren des Ausschusses ist
vertraulich; in jedem Stadium des Verfahrens wird die Mitwirkung des betreffenden
Vertragsstaats angestrebt. Nachdem das mit einer Untersuchung gemäß Absatz 2
zusammenhängende Verfahren abgeschlossen ist, kann der Ausschuß nach Konsultation
des betreffenden Vertragsstaats beschließen, eine Zusammenfassung der Ergebnisse des
Verfahrens in seinen nach Artikel 24 erstellten Jahresbericht aufzunehmen.

Artikel 21

(1) Ein Vertragsstaat kann auf Grund dieses Artikels jederzeit erklären, daß er die
Zuständigkeit des Ausschusses zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen
anerkennt, in denen ein Vertragsstaat geltend macht, ein anderer Vertragsstaat komme
seinen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht nach. Diese Mitteilungen können
nur dann nach den in diesem Artikel festgelegten Verfahren entgegengenommen und geprüft
werden, wenn sie von einem Vertragsstaat eingereicht werden, der für sich selbst die
Zuständigkeit des Ausschusses durch eine Erklärung anerkannt hat. Der Ausschuß darf
keine Mitteilung auf Grund dieses Artikels behandeln, die einen Vertragsstaat betrifft, der
keine derartige Erklärung abgegeben hat. Auf Mitteilungen, die auf Grund dieses Artikels
eingehen, ist folgendes Verfahren anzuwenden:
a) Ist ein Vertragsstaat der Auffassung, daß ein anderer Vertragsstaat die Bestimmungen
dieses Übereinkommens nicht durchführt, so kann er den anderen Staat durch eine
schriftliche Mitteilung darauf hinweisen. Innerhalb von drei Monaten nach Zugang der
Mitteilung hat der Empfangsstaat dem Staat, der die Mitteilung übersandt hat, in bezug
auf die Sache eine schriftliche Erklärung oder sonstige Stellungnahme zukommen zu
lassen, die, soweit es möglich und angebracht ist, einen Hinweis auf die in der Sache
durchgeführten, anhängigen oder zur Verfügung stehenden innerstaatlichen Verfahren
und Rechtsbehelfe enthalten soll;
b) wird die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der einleitenden
Mitteilung bei dem Empfangsstaat zur Zufriedenheit der beiden beteiligten
Vertragsstaaten geregelt, so hat jeder der beiden Staaten das Recht, die Sache dem
Ausschuß zu unterbreiten, indem er diesem und dem anderen Staat eine entsprechende
Mitteilung macht;
c) der Ausschuß befaßt sich mit einer ihm auf Grund dieses Artikels unterbreiteten Sache
erst dann, wenn er sich Gewißheit verschafft hat, daß in der Sache alle innerstaatlichen
Rechtsbehelfe in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen des
Völkerrechts eingelegt und erschöpft worden sind. Dies gilt nicht, wenn das Verfahren bei
der Anwendung der Rechtsbehelfe unangemessen lange gedauert hat oder für die
Person, die das Opfer einer Verletzung dieses Übereinkommens geworden ist, keine
wirksame Abhilfe erwarten läßt;
d) der Ausschuß berät über Mitteilungen auf Grund dieses Artikels in nichtöffentlicher
Sitzung;
e) sofern die Voraussetzungen des Buchstabens c erfüllt sind, stellt der Ausschuß den
beteiligten Vertragsstaaten seine guten Dienste zur Verfügung, um eine gütliche
Regelung der Sache auf der Grundlage der Einhaltung der in diesem Übereinkommen
vorgesehenen Verpflichtungen herbeizuführen. Zu diesem Zweck kann der Ausschuß
gegebenenfalls eine Ad-hoc-Vergleichskommission einsetzen;
f) der Ausschuß kann in jeder ihm auf Grund dieses Artikels unterbreiteten Sache die unter
Buchstabe b genannten beteiligten Vertragsstaaten auffordern, alle erheblichen Angaben
beizubringen;
g) die unter Buchstabe b genannten beteiligten Vertragsstaaten haben das Recht, sich
vertreten zu lassen sowie mündlich und/oder schriftlich Stellung zu nehmen, wenn die
Sache vom Ausschuß verhandelt wird;
h) der Ausschuß legt innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang der unter Buchstabe b
vorgesehenen Mitteilung einen Bericht vor:
i) Wenn eine Regelung im Sinne des Buchstabens e zustandegekommen ist,
beschränkt der Ausschuß seinen Bericht auf eine kurze Darstellung des
Sachverhalts und der erzielten Regelung;
ii) wenn eine Regelung im Sinne des Buchstabens e nicht zustande gekommen ist,
beschränkt der Ausschuß seinen Bericht auf eine kurze Darstellung des
Sachverhalts; die schriftlichen Stellungnahmen und das Protokoll über die
mündlichen Stellungnahmen der beteiligten Vertragsstaaten sind dem Bericht
beizufügen.
In jedem Fall wird der Bericht den beteiligten Vertragsstaaten übermittelt.
(2) Die Bestimmungen dieses Artikels treten in Kraft, wenn fünf Vertragsstaaten
Erklärungen nach Absatz 1 abgegeben haben. Diese Erklärungen werden von den
Vertragsstaaten beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der den anderen
Vertragsstaaten Abschriften davon übermittelt. Eine Erklärung kann jederzeit durch eine an
den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Eine solche
Zurücknahme berührt nicht die Prüfung einer Sache, die Gegenstand einer auf Grund dieses
Artikels bereits vorgenommenen Mitteilung ist; nach Eingang der Notifikation über die
Zurücknahme der Erklärung beim Generalsekretär wird keine weitere Mitteilung eines
Vertragsstaates auf Grund dieses Artikels entgegengenommen, es sei denn, daß der
betroffene Vertragsstaat eine neue Erklärung abgegeben hat.

Artikel 22

(1) Ein Vertragsstaat kann auf Grund dieses Artikels jederzeit erklären, daß er die
Zuständigkeit des Ausschusses zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen einzelner
Personen oder im Namen einzelner Personen anerkennt, die der Hoheitsgewalt des
betreffenden Staates unterstehen und die geltend machen, Opfer einer Verletzung dieses
Übereinkommens durch einen Vertragsstaat zu sein. Der Ausschuß darf keine Mitteilung
entgegennehmen, die einen Vertragsstaat betrifft, der keine derartige Erklärung abgegeben
hat.
(2) Der Ausschuß erklärt jede nach diesem Artikel eingereichte Mitteilung für unzulässig,
die anonym ist oder die er für einen Mißbrauch des Rechts auf Einreichung solcher
Mitteilungen oder für unvereinbar mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens hält.
(3) Vorbehaltlich des Absatzes 2 bringt der Ausschuß jede ihm nach diesem Artikel
eingereichte Mitteilung dem Vertragsstaat zur Kenntnis, der eine Erklärung nach Absatz 1
abgegeben hat und dem vorgeworfen wird, eine Bestimmung dieses Übereinkommens
verletzt zu haben. Der Empfangsstaat hat dem Ausschuß innerhalb von sechs Monaten
schriftliche Erläuterungen oder Stellungnahmen zur Klärung der Sache zu übermitteln und
die gegebenenfalls von ihm getroffenen Abhilfemaßnahmen mitzuteilen.
(4) Der Ausschuß prüft die ihm nach diesem Artikel zugegangenen Mitteilungen unter
Berücksichtigung aller ihm von der Einzelperson oder in deren Namen und von dem
betroffenen Vertragsstaat unterbreiteten Informationen.
(5) Der Ausschuß prüft Mitteilungen einer Einzelperson auf Grund dieses Artikels erst
dann, wenn er sich Gewißheit verschafft hat,
a) daß dieselbe Sache nicht bereits in einem anderen internationalen Untersuchungs- oder
Streitregelungsverfahren geprüft wurde oder wird;
b) daß die Einzelperson alle zur Verfügung stehenden innerstaatlichen Rechtsbehelfe
erschöpft hat; dies gilt nicht, wenn das Verfahren bei der Anwendung der Rechtsbehelfe
unangemessen lange gedauert hat oder für die Person, die das Opfer einer Verletzung
dieses Übereinkommens geworden ist, keine wirksame Abhilfe erwarten läßt.
(6) Der Ausschuß berät über Mitteilungen auf Grund dieses Artikels in nichtöffentlicher
Sitzung.
(7) Der Ausschuß teilt seine Auffassungen dem betroffenen Vertragsstaat und der
Einzelperson mit.
(8) Die Bestimmungen dieses Artikels treten in Kraft, wenn fünf Vertragsstaaten
Erklärungen nach Absatz 1 abgegeben haben. Diese Erklärungen werden von den
Vertragsstaaten beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der den anderen
Vertragsstaaten Abschriften davon übermittelt. Eine Erklärung kann jederzeit durch eine an
den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Eine solche
Zurücknahme berührt nicht die Prüfung einer Sache, die Gegenstand einer auf Grund dieses Artikels bereits vorgenommenen Mitteilung ist; nach Eingang der Notifikation über die Zurücknahme der Erklärung beim Generalsekretär wird keine weitere von einer Einzelperson oder in deren Namen gemachte Mitteilung auf Grund dieses Artikels entgegengenommen, es sei denn, daß der betroffene Vertragsstaat eine neue Erklärung abgegeben hat.

Artikel 23

Die Mitglieder des Ausschusses und der Ad-hoc-Vergleichskommissionen, die nach
Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe e bestimmt werden können, haben Anspruch auf die
Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten, die in den einschlägigen Abschnitten des
Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen für die im
Auftrag der Vereinten Nationen tätigen Sachverständigen vorgesehen sind.

Artikel 24

Der Ausschuß legt den Vertragsstaaten und der Generalversammlung der Vereinten
Nationen einen Jahresbericht über seine Tätigkeit auf Grund dieses Übereinkommens vor.

 

TEIL III

Artikel 25

(1) Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten zur Unterzeichnung auf.
(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden
beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Artikel 26

Dieses Übereinkommen steht allen Staaten zum Beitritt offen. Der Beitritt erfolgt durch
Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.

Artikel 27

(1) Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der zwanzigsten
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.
(2) Für jeden Staat, der nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations- oder
Beitrittsurkunde dieses Übereinkommen ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am dreißigsten Tag
nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Artikel 28

(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder der Ratifikation dieses
Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem erklären, daß er die Zuständigkeit des in
Artikel 20 vorgesehenen Ausschusses nicht anerkennt.
(2) Jeder Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 1 gemacht hat, kann diesen
Vorbehalt jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete
Notifikation zurücknehmen.

Artikel 29

(1) Jeder Vertragsstaat kann eine Änderung dieses Übereinkommens vorschlagen und
seinen Vorschlag beim Generalsekretär der Vereinten Nationen einreichen. Der
Generalsekretär übermittelt sodann den Änderungsvorschlag den Vertragsstaaten mit der
Aufforderung, ihm mitzuteilen, ob sie eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Beratung und
Abstimmung über den Vorschlag befürworten. Befürwortet innerhalb von vier Monaten nach
dem Datum der Übermittlung wenigstens ein Drittel der Vertragsstaaten eine solche
Konferenz, so beruft der Generalsekretär die Konferenz unter der Schirmherrschaft der
Vereinten Nationen ein. Jede Änderung, die von der Mehrheit der auf der Konferenz
anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten beschlossen wird, wird vom
Generalsekretär allen Vertragsstaaten zur Annahme vorgelegt.
(2) Eine nach Absatz 1 beschlossene Änderung tritt in Kraft, wenn zwei Drittel der
Vertragsstaaten dem Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert haben, daß sie die
Änderung nach Maßgabe der in ihrer Verfassung vorgesehenen Verfahren angenommen
haben.
(3) Treten die Änderungen in Kraft, so sind sie für die Vertragsstaaten, die sie
angenommen haben, verbindlich, während für die anderen Vertragsstaaten weiterhin die
Bestimmungen dieses Übereinkommens und alle früher von ihnen angenommenen
Änderungen gelten.

Artikel 30

(1) Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder
Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden
kann, ist auf Verlangen eines dieser Staaten einem Schiedsverfahren zu unterwerfen.
Können sich die Parteien binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das
Schiedsverfahren verlangt worden ist, über seine Ausgestaltung nicht einigen, so kann jede dieser Parteien die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof unterbreiten, indem sie einen seinem Statut entsprechenden Antrag stellt.
(2) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder der Ratifikation dieses
Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem erklären, daß er sich durch Absatz 1 nicht als
gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsstaaten sind gegenüber einem Vertragsstaat, der einen solchen Vorbehalt gemacht hat, durch Absatz 1 nicht gebunden.
(3) Ein Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 2 gemacht hat, kann diesen
Vorbehalt jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete
Notifikation zurücknehmen.

Artikel 31

(1) Ein Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär
der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein
Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
(2) Eine solche Kündigung enthebt den Vertragsstaat nicht der Verpflichtungen, die er auf
Grund dieses Übereinkommens in bezug auf vor dem Wirksamwerden der Kündigung
begangene Handlungen oder Unterlassungen hat; die Kündigung berührt auch nicht die
weitere Prüfung einer Sache, mit welcher der Ausschuß bereits vor dem Wirksamwerden der Kündigung befaßt war.
(3) Nach dem Tag, an dem die Kündigung eines Vertragsstaats wirksam wird, darf der
Ausschuß nicht mit der Prüfung einer neuen diesen Staat betreffenden Sache beginnen.

Artikel 32

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet alle Mitgliedstaaten der
Vereinten Nationen und alle Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder
ihm beigetreten sind,
a) von den Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritten nach den Artikeln 25 und 26;
b) vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel 27 und vom
Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderungen nach Artikel 29;
c) von den Kündigungen nach Artikel 31.

Artikel 33

(1) Dieses Übereinkommen, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer,
russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen hinterlegt.
(2) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt allen Staaten beglaubigte
Abschriften dieses Übereinkommens.