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Artikel/Bericht / Österreich:

Fact Sheet: Bleiberecht als Menschenrecht

Anti-Diskriminierung, Fokus Österreich, Österreich & Asyl

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Dienstag, 20. Mai 2008
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Gibt es ein "Bleiberecht"?

Menschenrechtlich gesehen gibt es ein "Bleiberecht", das aus dem Schutz des Privat- und Familienlebens abzuleiten ist. Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention, die in Österreich im Verfassungsrang steht, verbietet willkürliche und unverhältnismäßige Eingriffe in das Privat- und Familienleben und verpflichtet Staaten darüber hinaus dazu, Privat- und Familienleben aktiv zu schützen (sog. Gewährleistungs-/ Schutzpflichten). Diese Verpflichtungen müssen in Gesetzen auf nationaler Ebene umgesetzt werden. Außerdem muss die Berücksichtigung dieser Verpflichtungen durch die Behörden im Rahmen der Vollziehung sichergestellt werden.

Geschützt werden nicht nur familiäre Bindungen, sondern auch die "soziale Verwurzelung" eines Menschen. Aufgrund dieser menschenrechtlichen Verpflichtungen ist eine Ausweisung dann nicht mehr zulässig, wenn diese die familiären Bindungen unverhältnismäßig beeinträchtigen würde oder der/ die Betroffene bereits stark in Österreich verwurzelt ist, sofern nicht ein höher stehendes öffentliches Interesse für die Abschiebung spricht. Einfache Antworten dazu oder eine bestimmte Aufenthaltsdauer, ab der eine Abschiebung jedenfalls nicht mehr zulässig ist, gibt es nicht. Diese Entscheidung ist in jedem Einzelfall, unter Berücksichtigung aller Umstände dieses Falles, zu treffen. Welche Umstände die Behörden bei Entscheidungen über die Aufenthaltsbeendigung zu berücksichtigen haben, ist aber bereits seit langem und sehr umfassend aus Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte abzuleiten (siehe Checkliste unten).

Was sagt Amnesty International zur Bleiberechtsdiskussion?

In der in Österreich seit letztem Sommer geführten Diskussion geht es bis dato vor allem um die Frage einer Stichtagsregelung. Eine solche Lösung mag politisch sinnvoll sein; aus menschenrechtlicher Sicht ist das "Bleiberecht" aber ein Recht, über das einzelfallbezogen entschieden werden muss, weil nicht allein die Aufenthaltsdauer relevant ist. Entsprechend unserem Mandat als Menschenrechtsorganisation äußert sich Amnesty International daher nicht zur Frage einer Stichtagsregelung, sondern ausschließlich zum menschenrechtlichen Aspekt des "Bleiberechts".

Diesbezüglich betont Amnesty International, dass es ein Bleiberecht aus menschenrechtlicher Perspektive bereits gibt. Kern des Übels ist aber, dass Österreich dieses Recht - den Schutz des Privat- und Familienlebens - bis dato nicht menschenrechtskonform umgesetzt hat. Indirekt hätte eine Stichtagsregelung aber positive Auswirkungen auf den Flüchtlingsschutz, weil die Überlastung der Asylbehörden dazu führt, dass Konventionsflüchtlinge vielfach erst nach Jahren anerkannt werden, ihnen aber die Rechte gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention in Österreich erst mit der formellen Anerkennung zukommen.

Wann und wie prüfen die österreichischen Behörden ein "Bleiberecht"?

Aufenthaltsbeendende Maßnahmen werden in Österreich entweder von den Asylbehörden oder von den Fremdenpolizeibehörden entschieden. In beiden Gesetzen findet sich grundsätzlich ein Bezug zum Recht auf Privat- und Familienleben aus Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention.

In der Praxis prüfen die Behörden das Recht auf Privat- und Familienleben aber nicht entsprechend den menschenrechtlichen Gesichtspunkten und das Asylgesetz ebenso wie das Fremdenpolizeigesetz haben Lücken, die im Ergebnis zu menschenrechtswidrigen Abschiebungen führen können.

Welche Probleme sieht Amnesty International bei der Behördenpraxis?

Die Behörden messen in ihrer Abwägung idR pauschal den Interessen eines "geordneten Fremdenwesens" einen höheren Stellenwert zu als dem Schutz des Privat- und Familienlebens. Außerdem bleibt die Prüfung oft auf das Recht auf Familienleben beschränkt, der Schutz des Privatlebens ist im Bewusstsein der österreichischen Behörden noch nicht verankert. Regelmäßig setzen sich die Behörden auch nicht mit allen relevanten Aspekten des Einzelfalls auseinander und ermitteln den Sachverhalt (siehe Checkliste) weder vollständig, noch sorgfältig, noch aktuell. Bei Paaren beschränken sich die Behörden vielfach auf die Auswirkungen auf den Auszuweisenden - und lassen die Konsequenzen für den Ehegatten/ Lebenspartner und Kinder des Betroffenen außer Acht. Überdies werden von den Behörden nicht, wie menschenrechtlich erforderlich, die eigenständigen Ansprüche von Kindern und Jugendlichen gesondert geprüft, sondern sie folgen regelmäßig dem "Schicksal" ihrer Eltern.

Welche Lücken sieht Amnesty International bei den österreichischen Gesetzen?

Probleme ergeben sich dann, wenn die Ausweisungsentscheidung zu einem früheren Zeitpunkt getroffen wurde, die Ausweisung aber über einen längeren Zeitpunkt nicht vollzogen wurde (z. B. negativer Abschuss eines Asylverfahrens liegt Jahre zurück). Das Privat- und Familienleben, die soziale Verwurzelung der Betroffenen hat sich dadurch wesentlich geändert, die Interessenabwägung der Behörde ist nicht mehr aktuell. Dennoch gibt es im österreichischen Fremdenrechtssystem zu diesem Zeitpunkt keine Möglichkeit mehr, das Recht auf Privat- und Familienleben geltend zu machen. Ein Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen kann nicht beantragt, sondern nur "angeregt" werden, bedarf in jedem Fall der Zustimmung des Innenministers, wird nicht begründet und kann vor keiner Instanz überprüft werden. Es besteht also keinerlei Rechtsschutz zu diesem menschenrechtlichen Anspruch und damit eine Verletzung des Rechts auf ein effizientes Rechtsmittel, wie dies Artikel 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention vorsieht.

Die österreichische Rechtslage verletzt Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention aber auch hinsichtlich der positiven Schutzpflichten, die ebenfalls mit dem Recht auf Privat- und Familienleben verbunden sind: Es genügt in Fällen eines menschenrechtlichen "Bleiberechts" nicht, von der Abschiebung der Betroffnen Abstand zu nehmen und sie ohne Aufenthaltsstatus ihrem Schicksal - und den damit verbundenen rechtlichen Konsequenzen - zu überlassen. Das "Bleiberecht" muss in diesen Fällen mit der Gewährung eines Aufenthaltstitels verbunden sein, der das Recht auf Privat- und Familienleben nicht nur nicht verletzt, sondern auch praktisch wirksam macht.

Checkliste: Umstände, die bei der Prüfung des "Bleiberechts" relevant sind (nicht abschließend):

  • Aufenthaltsdauer
  • tatsächliches Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität
  • Geburt im Aufenthaltsstaat
  • Alter zum Zeitpunkt der Einreise
  • Entstand das Familienleben zu einer Zeit, als die betroffene Person sich über den prekären Aufenthaltsstatus und die daraus resultierende Unsicherheit für ein Familienleben im Aufnahmestaat bewusst war bzw. bewusst sein musste? (Anm.: Verhalten der Eltern ist den Kindern nicht zurechenbar)
  • Bestand Flüchtlingseigenschaft/ Anspruch auf Schutz zum Zeitpunkt der Einreise (Anm. geänderte Lage im Heimatland während langer Dauer des Asylverfahrens)?
  • Wird ein existierendes Familienleben zerrissen?
  • Gibt es unüberwindbare Hindernisse, ein Familienleben im Herkunftsstaat oder einem anderen Staat zu führen?
  • Auswirkungen auf den Ehegatten/ Lebenspartner für ein Familienleben in einem anderen Staat
  • Ausmaß der Verwurzelung im Aufnahmestaat
  • Bindung zum Heimatstaat
  • Bindungen zu Verwandten und Freunden
  • Teilnahme am sozialen Leben
  • Kenntnis der Sprache des Aufenthaltsstaates
  • Berufliche und wirtschaftliche Integration bei Erwachsenen (Selbsterhaltungsfähigkeit)
  • bei Kindern und Jugendlichen (Anm. getrennte Prüfung!): Alter und Anpassungsfähigkeit des Kindes (Anm. idR raschere Verwurzelung); weitere Verwandte des Kindes in Österreich?; Integration in der Schule, Universität oder berufliche Ausbildung
  • Auswirkung des Bleiberechts von Kindern auf ihre Eltern
  • Aspekte der Einwanderungskontrolle
  • Aspekte der öffentlichen Ordnung
  • strafgerichtliche Unbescholtenheit; hierbei Berücksichtigung von: Natur und Schwere der begangenen Straftaten; Alter, in dem die Straftat begangen wurde; die seit der Begehung der Straftat vergangene Zeit und das Verhalten des Beschwerdeführers in dieser Zeit; Aufenthaltsdauer im Aufenthaltsstaat; Bei Ehe und unterschiedlicher Nationalität: Dauer der bestehenden Ehe, ob der Partner von der Straftat und den Problemen bei Eingehen der Ehe wusste, Intensität des Familienlebens, gemeinsame Kinder, mit welchen Schwierigkeiten die Familie im Herkunftsstaat konfrontiert sein wird; Vorhersehbarkeit der ausländerrechtlichen Maßnahmen zum Zeitpunkt der Begründung der Familienbeziehung; Gesundheitlicher Zustand des Beschwerdeführers
  • Zeitpunkt der letzten Abwägung familiärer und privater Interessen?
  • Wurde Vollstreckung einer Ausweisung von staatlicher Seite über einen längeren Zeitraum unterlassen?