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Folter: Definition, Gesetzeslage und Schutzmechanismen © Scott Langley/Amnesty International

Folter ist absolut – das heißt ohne jegliche Ausnahme – verboten. Trotzdem werden systematisch und routinemäßig Inhaftierte weltweit gefoltert. Menschen sollen so erniedrigt und eingeschüchtert werden, um Geständnisse oder Informationen zu erpressen.

Folter und Misshandlungen sind zum Beispiel Schlafentzug, Schläge, Elektroschocks, simuliertes Ertrinken („Waterboarding“), Todesdrohungen, sexueller Missbrauch und Vergewaltigungen. Betroffene kämpfen oft ihr Leben lang mit den körperlichen und psychischen Folgen.

Amnesty International kämpft für eine Welt ohne Folter. Wir fordern von allen Regierungen, Folter zu verhindern, die Täter*innen vor Gericht zu bringen und die Opfer zu entschädigen.

Auf dieser Seite erfährst du, wie Folter definiert wird, wie groß dieses Problem weltweit wirklich ist und was getan werden muss, um Folter zu verhindern.

 

> Definition: Was ist Folter?

> Absolutes Verbot: Folter und die Gesetzeslage

> In wie vielen Ländern wird gefoltert?

> Wer ist von Folter bedroht?

> Wann und warum kommt es zu Folter?

> Welche Arten von Folter gibt es?

> Schutzmechanismen gegen Folter

> Forderungen von Amnesty International

> Glossar: Definitionen und Begriffe

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, Artikel 5

Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.
© JC © JC

 

Absolutes Verbot: Folter und die Gesetzeslage

Die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Staaten lassen absolut keinen Spielraum: Folter und andere Formen der Misshandlung sind unter allen Umständen, in jedem Land der Welt und an jedem Menschen verboten. Dieses Verbot gilt auch für Zeiten extremer Ausnahmezustände, wie Kriege, innere Unruhen sowie natürliche und menschengemachte Katastrophen. Und es schützt auch Personen, die eine extreme Bedrohung darstellen, wie feindliche Soldat*innen, Spion*innen, Schwerverbrecher*innen oder Terrorist*innen.

Rechtlich gesehen ist das absolute Verbot von Folter und anderen Formen der Misshandlung „notstandsfest“ – es kann also selbst während eines Ausnahmezustands nicht gelockert werden. Das Verbot wurde international mit solch großer Einigkeit angenommen, dass es zu einer Regel des Völkergewohnheitsrechts geworden ist, das selbst für die Staaten bindend ist, die nicht zu den Vertragsstaaten der betreffenden Menschenrechtsabkommen gehören.

UNO0020j-Erklärung über den Schutz aller Personen vor Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, Artikel 3 (1975)

Kein Staat darf Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe zulassen.

Uno-Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, Artikel 2 (1984)

Jeder Vertragsstaat trifft wirksame gesetzgeberische, verwaltungsmäßige oder sonstige Maßnahmen, um Folterungen in allen seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Gebieten zu verhindern.

Folter und bestimmte Formen von Misshandlungen sind Straftaten nach dem Völkerrecht. So gelten sie zum Beispiel nach den vier Genfer Konventionen, die von allen Staaten der Welt ratifiziert wurden, als Kriegsverbrechen. Unter bestimmten Umständen können diese Handlungen auch Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Völkermord darstellen – zum Beispiel nach dem Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs.

Bereits eine einzige Folterhandlung ist laut Völkerrecht eine Straftat. Dies bedeutet – zumindest für die 155 Staaten, die die Antifolterkonvention ratifiziert haben – dass Regierungen verpflichtet sind, Folter unter Strafe zu stellen, jegliche Foltervorwürfe umfassend und unparteiisch zu untersuchen und die Täter*innen bei entsprechender Beweislage zu bestrafen.

Alle Opfer von Folter und anderen Formen der Misshandlung – Überlebende von Folter und Familienangehörige von zu Tode gefolterten Menschen – haben das Recht auf Entschädigungsleistungen, Rehabilitation, Gerechtigkeit und andere Formen der Wiedergutmachung.

Amnesty International fordert: Fast 40 Jahre nach Inkrafttreten der UN-Konvention muss endlich sichergestellt werden, dass diese Gesetze und Normen überall umfassend in die Praxis umgesetzt werden.

© Pablo Allison/Amnesty International © Pablo Allison/Amnesty International

 

Wer ist von Folter bedroht?

Wenn Regierungen erst einmal Foltermaßnahmen anwenden oder erlauben, ist niemand davor sicher. So gut wie jeder kann zum Opfer werden – unabhängig von Alter, Geschlecht und ethnischer oder politischer Zugehörigkeit. Oftmals foltern die Behörden direkt und stellen dann erst Fragen.

Es gibt jedoch Personen und Gruppen, die häufiger Opfer von Folter werden als andere. In zahlreichen Ländern werden Personen gefoltert, weil sie eine bestimmte politische Haltung vertreten oder von ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung Gebrauch machen. Menschen, die einer bestimmten religiösen Gruppe oder einer anderen Minderheit angehören, oder die wegen ihrer Identität ins Visier der Behörden geraten, droht ebenfalls erhöhte Foltergefahr.
Personen, die einer Straftat verdächtigt werden, werden häufig zum Opfer von Folter. Auch Angehörige bewaffneter Gruppen, Terrorismusverdächtige und Menschen, die aus anderen Gründen als Gefahr für die Staatssicherheit gelten, sind besonders gefährdet. In vielen Ländern kann mit großer Sicherheit davon ausgegangen werden, dass sie gefoltert werden.

Viele Opfer von Folter gehören benachteiligten Gruppen an: Frauen, Kinder, Angehörige ethnischer Minderheiten, Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transgender und Intersexuelle.

Besonders häufig sind auch Menschen betroffen, die in Armut leben. Es sind genau diese Menschen, die nur unzureichenden oder überhaupt keinen Zugang zu Wiedergutmachungsleistungen haben. Es fehlt ihnen am notwendigen Wissen, an Kontakten und finanziellen Mitteln, um eine Beschwerde gegen die Täter*innen einzureichen. Sie halten es für unwahrscheinlich, dass die Behörden ihnen Glauben schenken, und sie müssen befürchten, im Falle einer Anzeige erneut misshandelt zu werden.

Kinder und Jugendliche werden in zahlreichen Ländern zum Opfer von Folter. In Polizeigewahrsam drohen ihnen häufig Vergewaltigung und andere Formen sexueller Gewalt durch Polizeiangehörige und Mitinhaftierte.

In vielen Ländern werden Frauen Opfer von Vergewaltigungen und anderen sexuellen Übergriffen durch Staatsbedienstete. In vielen Fällen haben sie kaum Zugang zu Rechtsmitteln und werden durch Gesetze diskriminiert, sodass es für sie noch schwieriger ist, Gerechtigkeit zu erlangen. Auch Männer werden Opfer von Vergewaltigung und anderen Formen sexueller Gewalt – die Hauptbetroffenen sind jedoch Frauen. Einige Formen von Folter und Misshandlungen betreffen ausschließlich Frauen, wie zum Beispiel Zwangsabtreibungen, Abtreibungsverbote, Zwangssterilisationen und Genitalverstümmelungen.

Inhaftierte Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transgender und Intersexuelle werden ebenfalls in anderer Weise angegriffen als heterosexuelle Inhaftierte. Transgender-Personen werden oftmals entsprechend ihrer äußeren Geschlechtsmerkmale Hafteinrichtungen zugewiesen und nicht entsprechend ihrer Geschlechtsidentität.

Lesbische und schwule Inhaftierte werden häufiger Opfer sexueller und anderer Gewalt als heterosexuelle Inhaftierte, und zwar sowohl durch Mitinhaftierte als auch durch das Personal der Hafteinrichtungen.

Maßnahmen zur Bekämpfung von Folter müssen deshalb alle Geschlechter umfassen und geschlechtsspezifische Aspekte berücksichtigen. Außerdem sind spezifische Maßnahmen notwendig, um den Schutz von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgender-Personen und Intersexuellen zu gewährleisten.

 

Wann und warum kommt es zu Folter?

Zwei Dinge liegen der Anwendung von Folter hauptsächlich zugrunde: Erstens profitieren die betreffenden Regierungen von ihr – oder zumindest glauben sie das. Der zweite Grund ist die anhaltende Kultur der Straflosigkeit, die dazu führt, dass die Verantwortlichen für schwerwiegende Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts nicht vor Gericht gestellt werden.

In zahlreichen Ländern wird Folter nicht nur eingesetzt, um einem bestimmten Opfer Schmerzen zuzufügen, sondern auch, um Dritte zu terrorisieren – seien es Strafverdächtige, politisch Andersdenkende oder vermeintliche Feind*innen. Sie sollen so von Handlungen abgehalten werden, durch die sich die Regierung in ihren Interessen bedroht fühlt.

Häufig dient Folter dazu, möglichst schnell „Geständnisse“ zu erhalten, denn das Opfer ist bereit, alles zu unterzeichnen. Wenn dann noch Gerichte über diese Praktik hinwegsehen, kann die Polizei schnell und einfach Verurteilungen erreichen, selbst wenn die eigentlichen Straftäter*innen womöglich gar nicht gefasst sind.

Oft wird auch gefoltert, um Menschen zu erniedrigen, um Geld von den Opfern zu erpressen oder weil es einfach zum Polizeialltag gehört. In vielen Teilen der Welt wird Folter nur in seltenen Fällen als schwere Straftat gemäß Strafgesetzbuch verfolgt, vor Gericht verhandelt und bestraft. Wenn Untersuchungen eingeleitet werden, so kommt es wegen Untätigkeit, Ineffektivität oder Mittäterschaft der ermittelnden Behörden häufig zu Verzögerungen. Nur sehr selten werden Täter*innen tatsächlich zur Verantwortung gezogen.

Es gibt viele Faktoren, die dazu beitragen, dass Folter begünstigt wird, dass Täter*innen nicht strafrechtlich verfolgt werden und den Opfern keine Gerechtigkeit widerfährt. Dazu zählt, dass Inhaftierte ohne Kontakt zur Außenwelt festgehalten werden und ihnen der umgehende Zugang zu Rechtsbeiständen und unabhängigen Gerichten verweigert wird.

Auch das Verschwindenlassen von Personen ist eine Form von Folter – für die Betroffenen und die Angehörigen. Wie die Folter ist auch das Verschwindenlassen gemäß Völkerrecht absolut verboten.

Die Rechte von Frauen, Kindern, Minderheiten, Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgender-Personen und Intersexuellen sowie anderer Menschen, die Diskriminierung ausgesetzt sind, können nur gewahrt werden, wenn Staaten dazu verpflichtet werden, auch bei Misshandlungen durch Privatpersonen einzugreifen.

Institutionalisierte Diskriminierung wiederum führt oft dazu, dass Opfer weniger Schutz und Unterstützung durch die Behörden erfahren. So werden bestimmte Formen der Gewalt gegen Frauen in vielen Ländern beispielsweise nicht als Straftaten betrachtet, und dort, wo sie als Straftat gelten, werden sie selten mit Nachdruck verfolgt.

In einigen Ländern wenden auch nichtstaatliche Akteure, wie Angehörige politischer Parteien oder bewaffneter Gruppen, Folter an.

 

Welche Arten von Folter gibt es?

Die von Amnesty dokumentierten Foltermethoden unterscheiden sich von Land zu Land und von Region zu Region. Hier sind einige der Foltermethoden aufgelistet.

Triggerwarnung: Explizite Beschreibung von brutaler Gewalt.

Schläge sind heute die weltweit häufigste Form der Folter und Misshandlung. Sie können Tritte, Fausthiebe sowie den Einsatz von Stöcken, Gewehrkolben, improvisierten Peitschen, Eisenstangen, Baseballschlägern und Elektroschockern umfassen. Die Opfer erleiden Blutergüsse, innere Blutungen, Knochenbrüche, Zahnverluste und Verletzungen der Organe. In manchen Fällen führen Schläge gar zum Tod.

Andere weit verbreitete Methoden sind Stromstöße, erzwungenes Verharren in schmerzhaften Positionen und lang andauernde Isolation – teilweise werden die Opfer über mehrere Monate oder sogar Jahre in Einzelhaft gehalten.

Weniger häufig, aber immer noch weit verbreitet, sind Foltermethoden wie Peitschenhiebe, Scheinhinrichtungen, Waterboarding und Sauerstoffentzug, für den oft Plastiktüten oder abgedichtete Gasmasken eingesetzt werden.

Aus einigen Teilen der Welt gibt es Berichte von Folterüberlebenden, denen in Haft Nadeln unter die Fingernägel geschoben und mit Zigaretten Verbrennungen zugefügt wurden. Einige berichten sogar von Stichwunden. Weitere Inhaftierte wurden offenbar gezwungen, ihren eigenen Urin, verunreinigtes Wasser und Chemikalien zu trinken. Es liegen Berichte über Schlaf- und Reizentzug sowie über mehrtägigen Nahrungs- und Wasserentzug vor.

Berichte über Vergewaltigungen und die Androhung von Vergewaltigung gibt es aus zahlreichen Ländern, auch Demütigungen werden weit verbreitet eingesetzt. Scheinhinrichtungen und die Androhung von Gewalt gegen die Opfer selbst und/oder ihre Angehörigen sind häufige Formen der psychischen Folter.

Die Zwangsverabreichung von Psychopharmaka wurde ebenso gemeldet wie Folter in Form von Zwangsabtreibungen und Zwangssterilisationen. Viele Inhaftierte werden in schmutzigen, überfüllten Zellen festgehalten, in denen drückende Hitze herrscht. Unmenschliche Haftbedingungen können – wenn sie vorsätzlich und zielgerichtet eingesetzt werden – Folter gleichkommen.

Einige Staaten verhängen noch immer Körperstrafen. Zu den häufigsten Formen gehören Auspeitschungen und Amputationen. Das Amputieren von Körperteilen und das Zufügen von Verbrennungen gehören zu den Foltermethoden, die entwickelt wurden, um die Betroffenen dauerhaft zu verstümmeln. Aber auch alle anderen Körperstrafen können langfristige oder dauerhafte Verletzungen nach sich ziehen. Was immer das jeweilige nationale Recht diesbezüglich vorsieht – laut Völkerrecht sind alle Formen von Körperstrafen verboten, da sie grausam, unmenschlich und erniedrigend sind und oftmals Folter gleichkommen.

Einige Regierungen nutzen die religiöse Überzeugung eines Opfers, um es zu foltern oder zu misshandeln, indem beispielsweise einem muslimischen Mann gegen seinen Willen der Bart abrasiert wird.

Folterüberlebende gaben an, dass sie über lange Zeiträume extremer Hitze oder Kälte ausgesetzt wurden, oftmals mehrere Tage lang. Andere berichten, dass man ihnen immer wieder kochend heißes Wasser über die nackte Haut schüttete oder ihre Knie, Ellbogen und Schultern mit elektrischen Bohrern misshandelte. Auch Hunde oder Ratten, wiederholte Beleidigungen rassistischen oder religiösen Inhalts, das Überstülpen von Kapuzen oder das Verbinden der Augen werden zu Folterzwecken eingesetzt.

Es gibt Berichte von Inhaftierten, denen mit Absicht oder aus Fahrlässigkeit die medizinische Versorgung verweigert wurde. In einigen Fällen führte dies zum Tod.

Folter kann dauerhafte und langfristige körperliche Verletzungen zur Folge haben, auch wenn manche Foltermethoden nur wenig sichtbare Narben hinterlassen. Klar ist, dass alle Formen von Folter verheerende und langfristige Konsequenzen nach sich ziehen können. Zu den häufigsten psychologischen Symptomen gehören Angststörungen, Depressionen, Reizbarkeit, Gefühle von Scham und Erniedrigung, Gedächtnisstörungen, verringerte Konzentrationsfähigkeit, Kopfschmerzen, Schlafstörungen und Alpträume, emotionale Instabilität, sexuelle Probleme, Amnesie, Selbstverstümmelung, Selbstmordgedanken und soziale Isolation.

© Scott Langley/Amnesty International © Scott Langley/Amnesty International


Schutzmechanismen gegen Folter

Regierungen müssen wirksame Schutzmechanismen gegen Folter einrichten und auch tatsächlich anwenden. Sie sind ein Schlüsselfaktor auf dem Weg zur Abschaffung der Folter. Dort, wo Schutzmaßnahmen wirksam umgesetzt werden, geht die Zahl der gemeldeten Folterfälle deutlich zurück.
Dies sind die wichtigsten Schutzmechanismen:

Bei der Festnahme:

  • Festnahmen nur durch befugte Staatsbedienstete und aus angemessenen Gründen
  • Betroffene über die Gründe ihrer Festnahme sowie über ihre Rechte informieren
  • Festgenommene haben das Recht, ihre Familienangehörigen und weitere Personen zu informieren
  • Folter und andere Misshandlungen während des Transports von Inhaftierten verhindern (auch beim Transport von einer Hafteinrichtung zur anderen und auf dem Weg zum Gericht)
  • Alle Festnahmen amtlich dokumentieren

Während der Haft:

  • Geheime Haft und Haft ohne Kontakt zur Außenwelt muss verboten sein, und der Zugang zu Angehörigen, medizinischer Versorgung, rechtlichem Beistand und Gerichten etc. muss gewährleistet sein.
  • Menschliche Behandlung aller Inhaftierten sicherstellen, unter anderem durch Haftbedingungen, die dem mentalen und körperlichen Wohl der Inhaftierten würdig und zuträglich sind.
  • Es muss einen leicht zugänglichen, unabhängigen, unparteiischen und wirksamen Beschwerdemechanismus geben, der angerufen werden kann, ohne negative Konsequenzen fürchten zu müssen.

Während des Gerichtsverfahrens:

  • Inhaftierte zeitnah einer unabhängigen gerichtlichen Instanz vorführen.
  • Das Recht auf Zugang zu einem Rechtsanwalt von Anbeginn der Haft respektieren.
  • Häftlingen die Möglichkeit bieten, die Rechtmäßigkeit ihrer Haft überprüfen zu lassen.
  • Aussagen, die unter Anwendung von Folter oder anderen Misshandlungen gemacht wurden, vor Gericht nur dann zulassen, wenn sie zum Beweis eben dieser Misshandlungen vorgelegt werden.

Während der Vernehmung:

  • Vernehmungsmethoden und Zwangsmaßnahmen, die Folter oder anderen Misshandlungen gleichkommen, verbieten.
  • Video- oder zumindest Audioüberwachung und -dokumentation aller Vernehmungen.
  • Anwesenheit eines Rechtsbeistands während der Vernehmung.
  • Das Recht auf eine*n Dolmetscher*in gewähren.
  • Zugang zu medizinischen Untersuchungen und Versorgungsleistungen während der Zeit der Vernehmung ermöglichen.
  • Detaillierte Dokumentation aller Vernehmungen.
  • Die Aufsicht über die Vernehmung und die Verantwortung für die Haft unterschiedlichen Behörden übertragen.

Bestimmte Inhaftierte:

Das Völkerrecht und andere internationale Normen enthalten Bestimmungen bezüglich der besonderen Bedürfnisse und Rechte bestimmter Personengruppen unter Freiheitsentzug – dazu gehören unter anderem Kinder, Menschen mit Behinderungen und Frauen.

Nach der Freilassung:

Die Freilassung aus der Haft birgt weitere Risiken. Nach der Freilassung sollte es den Betroffenen möglich sein, ihre Rechte einzufordern, sollten sie während der Zeit in Gewahrsam zum Opfer von Folter oder anderen Misshandlungen geworden sein. Hierzu ist Folgendes erforderlich:

  • Die Freilassung aus der Haft genau dokumentieren.
  • Zugang zu unabhängigen und wirksamen Beschwerdemechanismen nach der Freilassung ermöglichen, sowie Maßnahmen ergreifen, um die Beschwerdeführer*innen und deren Angehörige vor Vergeltungsmaßnahmen und Drangsalierung zu schützen.
  • Zugang zu einer medizinischen Untersuchung, bzw. Ausstellung eines medizinischen Gutachtens durch unabhängige Gerichtsmediziner*innen ermöglichen.
  • Die ehemaligen Inhaftierten weder direkt noch indirekt in solche Länder oder an solche Orte überstellen, in denen ihnen möglicherweise Folter oder andere Formen der Misshandlung drohen.

UMFASSENDE ÜBERWACHUNGS- UND KONTROLLMECHANISMEN

Es muss eine wirksame und unabhängige Überwachung aller Orte geben, an denen Menschen die Freiheit entzogen ist. Ebenso sollten wirksame Kontrollmechanismen eingesetzt werden, um das Verhalten der Strafvollzugsbehörden zu überwachen. Folgende Organisationen und Institutionen kommen für die Überwachung von Hafteinrichtungen in Frage:

  • Nationale Menschenrechtsinstitutionen
  • Nationale Präventionsmechanismen, die gemäß dem Fakultativprotokoll zur Antifolterkonvention eingerichtet wurden oder sich an deren Vorbild orientieren
  • Nationale, regionale und internationale Nichtregierungsorganisationen
  • Regionale Institutionen wie der Sonderberichterstatter für Gefängnisse und Haftbedingungen der Afrikanischen Union oder das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter
  • Internationale Institutionen wie der Unterausschuss zur Verhütung von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Strafe des UN-Ausschusses gegen Folter, der UN-Ausschuss gegen Folter selbst und der UN-Sonderberichterstatter über Folter.

 

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Forderungen von Amnesty International

Amnesty International ruft alle Regierungen dazu auf, folgende 12 Punkte zur Vermeidung von Folter durch Angehörige staatlicher Stellen umzusetzen. Sie sollen ihre internationalen Verpflichtungen einlösen, Folter vorzubeugen und zu bestrafen, egal ob sie von Amtsträger*innen oder anderen Personen verübt werden. Darüber hinaus fordert Amnesty International, dass auch bewaffnete politische Gruppen keine Folter anwenden.

1. Ratifizierung internationaler Abkommen

Alle Regierungen sind aufgerufen, internationale Abkommen, die Schutzvorkehrungen gegen Folter enthalten, vorbehaltlos zu ratifizieren, beispielsweise die UN-Anti-Folter-Konvention. Sie sollten die in der Konvention vorgesehene Möglichkeit der Individual- und der Staatenbeschwerde durch entsprechende Erklärungen anerkennen. Die Regierungen sind ferner aufgerufen, den Empfehlungen internationaler Gremien und Sachverständiger zur Verhütung von Folter Folge zu leisten.

2. Internationale Verantwortung

Regierungen sollten alle ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nutzen, bei Bekanntwerden von Berichten über Folterungen aus einem Land bei der dortigen Regierung zu intervenieren. Sie müssen sicherstellen, dass der Transfer von Waffen, Ausrüstung und Know-how für Polizei, Militär oder Sicherheitskräfte nicht der Anwendung von Folter Vorschub leistet. Regierungen dürfen keine Person zwangsweise in ein Land zurückführen, in dem diese Gefahr läuft, gefoltert zu werden.

3. Offizielle Verurteilung der Folter

Die höchsten Behörden eines jeden Landes sollten ihre völlige Ablehnung der Folter deutlich zu erkennen geben. Sie sollten Folterhandlungen uneingeschränkt verurteilen und allen Angehörigen von Polizei, Militär und anderen Sicherheitsdiensten unmissverständlich klar machen, dass Folter unter keinen Umständen geduldet wird.

4. Keine Haft ohne Kontakt zur Außenwelt

Folter findet oft statt, während sich die Opfer in Haft ohne Kontakt zur Außenwelt befinden. Diese Praxis sollte eingestellt werden. Die Regierungen sind aufgerufen, sicherzustellen, dass sämtliche Gefangenen unverzüglich nach ihrer Festnahme einer unabhängigen richterlichen Instanz vorgeführt werden und Familienangehörige, Anwält*innen und Ärzt*innen sofort und regelmäßig Zugang zu ihnen erhalten.

5. Keine geheime Haft

In einigen Ländern findet die Folter an geheimen Haftorten statt, oftmals nachdem man die Opfer „verschwinden“ ließ. Regierungen müssen sicherstellen, dass Inhaftierte ausschließlich an öffentlich bekannten Orten in Haft gehalten werden und Familienangehörige, Rechtsanwält*innen und Gerichte unverzüglich exakte Informationen über ihre Festnahme und ihren Verbleib erhalten. Den Familien und Rechtsanwält*innen müssen Rechtsmittel zur Verfügung stehen, die es ihnen jederzeit ermöglichen, in Erfahrung zu bringen, an welchem Ort und von welcher Behörde ein* Gefangene*r in Haft gehalten wird. Es müssen gleichermaßen effektive Rechtsmittel bereitstehen, um die Sicherheit einer inhaftierten Person zu gewährleisten.

6. Schutzvorkehrungen für Verhör und Haft

Wer verhaftet wird, muss unverzüglich über seine Rechte belehrt werden. Dazu zählen die Rechte, Beschwerde gegen ihre Behandlung einzulegen sowie eine zügige richterliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit ihrer Inhaftierung herbeizuführen. Richter*innen sind aufgerufen, jedem Hinweis auf Folterungen nachzugehen und die Haftentlassung von Gefangenen anzuordnen, denen ihre Freiheit unrechtmäßig entzogen wurde. Die Vernehmungen sowie die Haftbedingungen müssen internationalen Standards entsprechen. Den Bedürfnissen inhaftierter Angehöriger besonders wehrloser Bevölkerungsgruppen soll speziell Rechnung getragen wird. Darüber hinaus sollten in allen Haftanstalten regelmäßig unabhängige und unangekündigte Inspektionsbesuche stattfinden, die keinerlei Einschränkungen unterliegen dürfen.

7. Gesetzliches Verbot der Folter

Regierungen sind aufgerufen, nach Maßgabe der wesentlichen Bestimmungen des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe sowie sonstiger relevanter internationaler Standards Gesetze zu erlassen, die die Folter verbieten und verhüten. Sämtliche Körperstrafen – ob von Gerichten verhängt oder auf dem Verwaltungsweg angeordnet – müssen abgeschafft werden. Das Verbot der Folter wie auch Mechanismen zur Verhütung von Folterhandlungen dürfen unter keinen Umständen außer Kraft gesetzt werden, auch nicht in Kriegszeiten oder in anderweitigen Notstandssituationen.

8. Untersuchung von Foltervorwürfen

Sämtliche Beschwerden und Berichte über Folterungen müssen unverzüglich, konsequent und unparteiisch untersucht werden, und zwar durch eine unabhängige Behörde. Die Methoden und Ergebnisse solcher Untersuchungen sollten öffentlich gemacht werden. Während der laufenden Ermittlungen sollten der Folter verdächtigte Amtsträger*innen vom Dienst suspendiert werden. Beschwerdeführer*innen, Zeug*innen und andere gefährdete Personen sind vor Einschüchterungen und Racheakten zu schützen.

9. Strafverfolgung mutmaßlicher Täter*innen

Für Folterungen verantwortliche Personen müssen vor Gericht gebracht werden. Dieser Grundsatz hat uneingeschränkt Anwendung zu finden, ganz gleich, wo sich der*die mutmaßliche Täter*in gerade aufhält oder wo das Verbrechen verübt worden ist, welche Staatsangehörigkeit Täter*innen und Opfer besitzen oder wie lange die Folterhandlung zurückliegt.

Regierungen sind aufgerufen mutmaßliche Täter*innen vor Gericht zu stellen oder an andere Staaten auszuliefern. Sie sollten bei der Strafverfolgung der Täter*innen miteinander kooperieren. Gerichtsverfahren gegen der Folter beschuldigte Personen müssen den Standards der Fairness entsprechen. Das Argument des Befehlsnotstandes darf unter keinen Umständen als Rechtfertigung für Folterungen akzeptiert werden.

10. Keine Verwendung von unter Folter erzwungenen Aussagen

Regierungen müssen sicherstellen, dass Geständnisse und andere Beweise, die durch Folter erlangt wurden, in keinem Gerichtsverfahren verwendet werden, es sei denn gegen eine Person, die der Anwendung der Folter angeklagt ist.

11. Ausbildung von Beamt*innen mit Polizeibefugnissen

Bei der Ausbildung aller Beamt*innen, die für die Bewachung, Vernehmung und medizinische Behandlung von Gefangenen zuständig sind, sollte unmissverständlich klar gemacht werden, dass die Folter eine Straftat darstellt. Sie sollten darüber belehrt werden, dass sie das Recht und die Pflicht haben, sich jedweder Aufforderung zur Folter zu widersetzen.

12. Entschädigung und Wiedergutmachung

Folteropfer und ihre Familien müssen gegenüber dem Staat einen Anspruch auf sofortige Wiedergutmachung besitzen. Es ist unter anderem dafür zu sorgen, dass sie in fairer und angemessener Weise finanziell entschädigt werden, dass sie medizinische Versorgung erhalten und Rehabilitationsmaßnahmen in Anspruch nehmen können.

 

Glossar: Definitionen und Begriffe

In diesem Artikel wird „Folter oder andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung oder Strafe“ oft auf „Folter und andere Misshandlungen“ oder „Folter und andere Formen der Misshandlung“ verkürzt. An einigen Stellen wurde der Einfachheit halber lediglich „Folter“ geschrieben.

Folter

Die UN-Antifolterkonvention definiert Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe als „jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einer*einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einer*einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder eine*einen Dritte*n einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einer*einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden“. Andere rechtliche Definitionen, die in bestimmten Kontexten zur Anwendung kommen, begrenzen Folter nicht nur auf Handlungen, die von Angehörigen der staatlichen Behörden oder mit deren Duldung begangen werden.

Grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe sollten nicht als unterschiedliche Kategorien verstanden werden. Sie sind gleichermaßen durch das Völkerrecht verboten. Das Verbot gilt für jede Art der Behandlung oder Strafe, die als grausam, unmenschlich oder erniedrigend eingestuft werden kann. Das Völkerrecht enthält keine allgemeingültige Definition zu „anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe“. Internationale Normen stellen jedoch klar, dass größtmöglicher Schutz auch vor derartigen Übergriffen bestehen muss. In der Praxis stufen internationale und regionale Menschenrechtsgremien Handlungen dann als grausam, unmenschlich und erniedrigend ein, wenn nicht alle Voraussetzungen der oben genannten Definition von Folter erfüllt sind. So werden beispielsweise Handlungen, die nicht das Zufügen „großer“ Schmerzen umfassen, die nicht vorsätzlich durchgeführt werden oder die keinen bestimmten Zweck verfolgen, als grausam, unmenschlich und erniedrigend betrachtet. Es herrscht nicht immer Übereinstimmung, ob eine bestimmte Tat Folter oder anderer Misshandlung gleichkommt. Dennoch sind alle Formen der Folter und anderer Misshandlungen gemäß Völkerrecht – einschließlich Kriegsvölkerrecht – absolut verboten.

Körperstrafen

Darunter werden körperliche Bestrafungen verstanden, die durch richterliche Anordnung oder als Verwaltungsstrafe verhängt werden. Zu den Körperstrafen gehören Amputationen, Verbrennungen, Stockschläge, Prügelstrafen und Peitschenhiebe. Körperstrafen stellen immer eine grausame, unmenschliche oder erniedrigende Strafe dar und kommen in einigen Fällen der Folter gleich. Laut dem UN-Sonderberichterstatter über Folter, dem UN-Menschenrechtsausschuss und anderen Menschenrechtsinstitutionen stellen Körperstrafen – auch wenn sie in einem ordentlichen Gerichtsverfahren als Strafe für ein Verbrechen verhängt werden – aufgrund des Verbots der Folter und anderer Formen der Misshandlung unter keinen Umständen eine rechtmäßige Strafmaßnahme dar.

Incommunicado-Haft

Damit sind Situationen gemeint, in denen Inhaftierte keinerlei Kontakt zu Menschen außerhalb der Hafteinrichtung haben. Insbesondere geht es um die Verweigerung des Zugangs zu Rechtsbeiständen, Familienangehörigen und unabhängigen Gerichten. Während der Haft ohne Kontakt zur Außenwelt kommt es am häufigsten zu Fällen von Folter und anderen Misshandlungen sowie zu Verschwindenlassen. Dauert sie über einen längeren Zeitraum an, so kommt sie selbst Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe gleich. Haft ohne Kontakt zur Außenwelt ist nicht mit Einzelhaft gleichzusetzen. Mehrere Inhaftierte können gemeinsam in einer Zelle festgehalten werden oder miteinander in Kontakt stehen und trotzdem keinen Zugang zur Außenwelt erhalten.

Vergewaltigung

Verschiedene Rechtssysteme enthalten unterschiedliche rechtliche Definitionen von Folter, die sich im Laufe der Zeit entwickeln. Historisch betrachtet wurde Vergewaltigung als nicht einvernehmlicher heterosexueller Geschlechtsverkehr definiert. Das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs definierte Vergewaltigung dann geschlechtsneutral, als Übergriff, der nicht einvernehmliche Handlungen umfasst, die mit dem Einführen von Gegenständen verbunden sind, oder Körperöffnungen betreffen, die an sich nicht als sexualbezogen bewertet werden. Die Vergewaltigung einer Person durch eine*n Staatsangestellte*n, in deren*dessen Gewalt oder Gewahrsam sie sich befindet, wie zum Beispiel Gefängnisangestellte, Angehörige der Sicherheitskräfte oder des Militärs, ist immer als Folter zu betrachten, für die der Staat direkt verantwortlich ist. Amnesty International vertritt die Auffassung, dass auch Vergewaltigungen durch Privatpersonen Folterhandlungen darstellen können, für die der Staat die Verantwortung trägt, wenn er nicht mit der nötigen Sorgfalt versucht hat, derartige Verbrechen zu verhindern, zu bestrafen oder hierfür zu entschädigen.

Sind Staatsbedienstete an sexuellen Übergriffen beteiligt, bei denen es sich nicht um Vergewaltigung handelt, so werden diese entsprechend der jeweiligen Handlungen und Umstände entweder als Folter oder als Misshandlung betrachtet.

Tod in Gewahrsam

Beschreibt Todesfälle in Gefängnissen, anderen offiziellen oder inoffiziellen Hafteinrichtungen, Krankenhäusern oder anderen Umgebungen, in denen sich Inhaftierte im Gewahrsam der Strafverfolgungsbehörden, des Militärs oder des Staatsschutzes befinden

Verschwindenlassen

Dieser Begriff wird verwendet, wenn berechtigte Gründe zur Annahme bestehen, dass eine Person von Behörden, deren Angestellten oder von Personen, die mit der Duldung der Behörden handeln, festgenommen wurde, die Behörden sich weigern, dies zu bestätigen oder den Verbleib oder das Schicksal der Person verschleiern und sie damit dem Schutz des Gesetzes entziehen. Gemäß Völkerrecht gehören zu den Opfern des Verschwindenlassens neben der verschwundenen Person selbst auch deren Familienangehörige.

Geheime Haft

Mit geheimer Haft wird die Inhaftierung einer Person an einem unbekannten Ort bezeichnet, wobei oftmals nicht einmal die Inhaftierung an sich bekannt gemacht wird. Als unbekannte Haftorte werden solche betrachtet, die nicht öffentlich bekannt sind, wie Privathäuser oder -wohnungen, Militärlager, Geheimgefängnisse oder versteckte Bereiche in größeren Einrichtungen. Geheime Haft ist gemäß Völkerrecht verboten. Die meisten Fälle von geheimer Haft entsprechen zudem der internationalen Definition des Verschwindenlassens.

Einzelhaft

Bei der Einzelhaft wird ein Häftling von anderen isoliert festgehalten. In den meisten Fällen haben solche Inhaftierte auch kaum Kontakt zum Gefängnispersonal. Einzelhaft kann Folter oder anderen Formen der Misshandlung gleichkommen. Dies hängt von der Dauer der Einzelhaft, den weiteren Umständen und dem Ausmaß des aus der Einzelhaft resultierenden Reizentzugs ab. Eine solche Form der Inhaftierung kann Folter und andere Misshandlungen begünstigen. Einzelhaft darf nicht mit Haft ohne Kontakt zur Außenwelt verwechselt werden. Ein Häftling, der isoliert von anderen Inhaftierten festgehalten wird, kann trotzdem Zugang zum Beispiel zu Rechtsbeiständen, Familienangehörigen oder unabhängiger medizinischer Betreuung haben. Einzelhaft kann schwerwiegende negative Folgen für die psychische und physische Gesundheit der Inhaftierten haben. Kein Häftling sollte Einzelhaft oder Reizentzug über lange Zeiträume ausgesetzt werden. Einzelhaft sollte für Kinder, für Personen mit psychischen und anderen Beeinträchtigungen, für Personen mit gesundheitlichen Beschwerden sowie für schwangere Frauen oder Frauen mit Kleinkindern verboten sein.

 

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